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444

Reglement über die Berufsmaturität

vom 02.07.2013 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 36 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005[1],

auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze

Berufsmaturitätsangebote bereiten auf die Berufsmaturität vor. Mit der Berufsmaturität erhalten die Lernenden eine erweiterte Allgemeinbildung, die ihre berufliche Grundbildung ergänzt und die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule schafft.

Die Berufsmaturitätsangebote und die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach den eidgenössischen Vorgaben zur Berufsmaturität, soweit diese im Folgenden nicht ergänzt werden.

Es werden folgende Ausrichtungen angeboten:

  1. Technik, Architektur, Life Sciences,
  2. Natur, Landschaft und Lebensmittel,
  3. Wirtschaft und Dienstleistungen,
  4. Gestaltung und Kunst,
  5. Gesundheit und Soziales.

Im Übrigen legt das Bildungs- und Kulturdepartement die kantonalen Angebote im Rahmen der eidgenössischen Vorgaben fest. Diese bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 2 Angebotsmodelle

Die Berufsmaturität kann schulisch organisiert, lehrbegleitend oder nach Abschluss der beruflichen Grundbildung erworben werden.

Schulisch organisierte Berufsmaturitätsangebote vermitteln die erweiterte Allgemeinbildung und die berufliche Grundbildung.

Lehrbegleitende Berufsmaturitätsangebote vermitteln die erweiterte Allgemeinbildung in der Regel zeitlich parallel, aber organisatorisch getrennt von der beruflichen Grundbildung. Beim lehrbegleitenden Angebot mit vorgezogenem Berufsmaturitätsunterricht werden einzelne Fächer der erweiterten Allgemeinbildung schon während der 3. Sekundarklasse besucht.   *

Berufsmaturitätsangebote nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vermitteln Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses die erweiterte Allgemeinbildung. Sie sind als Voll- oder Teilzeitangebote ausgestaltet.

Art. 3 Zuständige Dienststellen *

Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung organisiert und koordiniert die pädagogischen und fachlichen Belange der kantonalen Angebote. *

Sie trifft alle diesbezüglichen Entscheide im Bereich der Berufsmaturität, die nicht einer anderen Behörde oder Stelle zugeordnet sind. Sie kann ihre Befugnisse delegieren. *

In personellen und betrieblichen Belangen ist die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung zuständig für sämtliche Angebote mit Ausnahme der Wirtschaftsmittelschule Willisau. Für diese ist die Dienststelle Gymnasialbildung zuständig.   *

Art. 6 Notenkonferenz

Die Notenkonferenz setzt sich aus den Fachlehrpersonen einer Klasse eines Berufsmaturitätsangebotes zusammen. Die Schulleitung bestimmt die Leitung der Notenkonferenz.

Sie legt am Ende jedes Semesters die Fachnoten fest und entscheidet über die Promotion. Die Leitung der Notenkonferenz hat den Stichentscheid.

Art. 7 Schulleitung

Jedes Berufsmaturitätsangebot wird nach den Vorgaben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung durch eine Schulleitung geführt. Die Schulleitung ist für sämtliche Entscheide über ihr Angebot zuständig, soweit diese nicht einer anderen Behörde oder Stelle zugeordnet sind. *

Die Schulleitung entscheidet insbesondere über die Aufnahme in ihr Angebot und über dessen Abschluss. Die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Dispensation von der Aufnahmeprüfung sowie für die Durchführung der Abschlussprüfungen richten sich nach den Vorgaben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung. *

Art. 8 Examinierende

Die Fachlehrpersonen der jeweiligen Berufsmaturitätsangebote nehmen als Examinierende die Aufnahme- und die Berufsmaturitätsprüfungen ab. *

Die Maturitätsprüfungsnoten setzen sie in Absprache mit den Expertinnen und Experten fest und bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Expertin oder der Experte. *

Art. 9 Expertinnen und Experten

Die Expertinnen und Experten sind von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung bestimmte externe Fachleute. *

Sie begutachten die schriftlichen und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen und der praktischen Berufsmaturitätsprüfungen. *

Sie setzen in Absprache mit den Examinierenden die Maturitätsprüfungsnoten fest und bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Expertin oder der Experte.

Art. 10 Leistungsbeurteilung

Leistungsbeurteilungen sind in den folgenden ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken:

Note Bedeutung
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach

Art. 11 Verhaltensbeurteilung

Das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft werden je mit den Prädikaten «übertroffen», «erreicht», «teilweise erreicht» und «nicht erreicht» beurteilt. Im Arbeitsverhalten werden die Kompetenzen «eigenverantwortlich arbeiten», «eigene Fähigkeiten einschätzen» und «Methoden und Arbeitswerkzeuge effektiv einsetzen» beurteilt. Im Verhalten in der Gemeinschaft werden die Kompetenzen «aktiv mit anderen zusammenarbeiten», «konstruktiv mit Kritik umgehen» und «respektvoll mit anderen umgehen» beurteilt. *

Note Bedeutung
*
II *
III *

Nicht beurteilt werden das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft bei Lernenden in Berufsmaturitätsangeboten, welche nach Abschluss der beruflichen Grundbildung absolviert werden. *

2 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren

Art. 12 Aufnahme in ein schulisch organisiertes Angebot *

Die Aufnahme in ein schulisch organisiertes Angebot setzt ein bestandenes Aufnahmeverfahren voraus. *

Voraussetzung für die definitive Aufnahme in das erste Semester ist, unter Vorbehalt der Absätze 2bis–4bis*

  1. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im zweiten Semester der 2. Klasse und im ersten Semester der 3. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule im laufenden oder im vorangegangenen Schuljahr,
  2. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im zweiten Semester der 2. Klasse und im ersten Semester der 3. Klasse eines Langzeitgymnasiums,
  3. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im letzten Semester einer öffentlichen Sekundarschule vor Eintritt in ein Kurzzeitgymnasium und im ersten Semester der 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums oder
  4. das Bestehen der Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik und das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im ersten Semester der 3. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule oder eines Langzeitgymnasiums oder in der 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums.

Die Aufnahme erfolgt provisorisch, wenn in den Fällen nach Absatz 1bisa–bbis die Zeugnisnoten jeweils nur im ersten von beiden Semestern erreicht werden oder im Fall nach Absatz 1bisc nach dem Bestehen der Aufnahmeprüfung die Zeugnisnoten im folgenden Semester nicht erreicht werden. Provisorisch aufgenommene Lernende müssen am Ende des ersten Semesters die Voraussetzungen von § 15 Absatz 1 erfüllen. Ansonsten werden sie vom Angebot ausgeschlossen. *

Der Prüfungsstoff der Aufnahmeprüfung richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentlichen Sekundarschule bis und mit dem letzten Semester vor der Aufnahmeprüfung. *

Aufgenommen wird nur, wer zu Beginn des ersten Schuljahres das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen. *

Die Aufnahme in die Fachklasse Grafik setzt zudem ein bestandenes gestalterisches Aufnahmeverfahren voraus. Die Aufnahme ist provisorisch. Die definitive Aufnahme hängt vom Bestehen einer Eignungsabklärung ab, welche gegen Ende des zweiten Semesters des ersten Schuljahres durchgeführt wird. Bei Nichtbestehen der Eignungsabklärung erfolgt der Ausschluss vom Angebot. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. *

Für die Aufnahme in die Gesundheitsmittelschule ist ein Orientierungsjahr an einer Fachmittelschule oder eine gleichwertige Vorbildung zu absolvieren. Zusätzlich ist der Nachweis über einen Praktikumsplatz für das dritte Ausbildungsjahr erforderlich. *

Die Aufnahme in die Informatikmittelschule setzt ein bestandenes Aufnahmeverfahren sowie den Nachweis über praktische Erfahrung in einem Informatikbetrieb oder über eine gleichwertige Vorbildung voraus. *

Die ausserordentliche Aufnahme ist probeweise möglich. Die Schulleitung entscheidet über ausserordentliche Aufnahmen. Sie entscheidet auch über die erste Promotion nach einer probeweisen Aufnahme. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und das Verfahren für die ordentliche Aufnahme sinngemäss.

… *

Art. 12a * Aufnahme in ein lehrbegleitendes Angebot

Die Aufnahme in ein lehrbegleitendes Angebot setzt ein bestandenes Aufnahmeverfahren voraus.

Voraussetzung für die Aufnahme ist,

  1. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im ersten Semester der 3. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule im laufenden oder im vorangegangenen Schuljahr,
  2. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im ersten Semester der 3. Klasse eines Langzeitgymnasiums,
  3. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im ersten Semester der 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums oder
  4. das Bestehen einer Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik.

Der Prüfungsstoff der Aufnahmeprüfung richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentlichen Sekundarschule bis und mit dem letzten Semester vor der Aufnahmeprüfung.

Berufsmaturitätsangebote mit der Ausrichtung Gestaltung und Kunst setzen zudem eine bestandene gestalterische Eignungsprüfung voraus.

Die ausserordentliche Aufnahme ist probeweise möglich. Die Schulleitung entscheidet über ausserordentliche Aufnahmen. Sie entscheidet auch über die erste Promotion nach einer probeweisen Aufnahme. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und das Verfahren für die ordentliche Aufnahme sinngemäss.

Die Aufnahme in das lehrbegleitende Angebot mit vorgezogenem Berufsmaturitätsunterricht setzt das Erzielen der Zeugnisnoten für den Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium im ersten Semester der 2. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule im laufenden Schuljahr voraus.

Art. 12b * Zeugnisnoten für die Aufnahme in schulisch organisierte und lehrbegleitende Angebote

Im getrennt geführten Sekundarschulmodell sind für die Aufnahme mindestens drei Zeugnisnoten von mindestens 4,5 und maximal eine Zeugnisnote von mindestens 4 in den Niveaufächern im Niveau A Voraussetzung.

Im kooperativen und im integriert geführten Sekundarschulmodell sind für die Aufnahme eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 in mindestens drei Niveaufächern des Niveaus A und eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 in einem Niveaufach im Niveau B Voraussetzung.

In allen Sekundarschulmodellen ist für die Aufnahme die Zeugnisnote von mindestens 4,5 im Anforderungsniveau A/B im Fach Natur und Technik Voraussetzung.

Im Langzeit- und im Kurzzeitgymnasium ist in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 Voraussetzung.

Art. 13 Aufnahme in Angebote nach Abschluss der beruflichen Grundbildung

Die Aufnahme in ein Angebot nach Abschluss der beruflichen Grundbildung setzt ein bestandenes Aufnahmeverfahren voraus. *

Voraussetzung für die Aufnahme ist, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, *

  1. das Erlangen eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0,
  2. sofern im Zeitpunkt des Aufnahmeentscheids das EFZ noch nicht vorliegt, das Erzielen einer Zulassungsnote von 5,0, die sich analog zum Qualifikationsverfahren aus den Noten der beruflichen Grundbildung bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres errechnet, oder
  3. das Bestehen einer Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik.

Für die Aufnahme in ein Angebot mit der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen legt die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung die Voraussetzungen für die prüfungsfreie Aufnahme fest. Ist eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren, setzt sich diese aus den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht zusammen. *

Die Aufnahme in ein Angebot mit der Ausrichtung Gestaltung und Kunst setzt zudem eine bestandene gestalterische Eignungsprüfung voraus. *

Die ausserordentliche Aufnahme ist probeweise möglich. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und das Verfahren für die ordentliche Aufnahme sinngemäss.

Art. 13a * Beschränkte Platzzahl

Bei beschränkter Platzzahl eines Angebots sind für die Aufnahme folgende Kriterien massgebend:

  1. Wohnort im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton,
  2. Rangierung in der Aufnahmeprüfung.

… *

3 Zeugnis und Promotion

Art. 14 Zeugnis

Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem die Beurteilung der Leistung für jedes unterrichtete Fach eingetragen ist.

Die Fachnoten, die sich aus dem Mittelwert mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf halbe oder ganze Noten gerundet.

Der Durchschnitt aller Fachnoten wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 15 Promotion im Allgemeinen

Die Promotion in das nächste Semester erfolgt definitiv, wenn im Semesterzeugnis

  1. der Durchschnitt der Noten in den Promotionsfächern mindestens 4 beträgt,
  2. die Differenz der ungenügenden Noten in den Promotionsfächern zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt und
  3. nicht mehr als zwei Noten in den Promotionsfächern ungenügend sind.

Die Promotionsfächer richten sich nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) vom 24. Juni 2009[2]. In schulisch organisierten Angeboten kann die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung auf Antrag der Schulleitung weitere Fächer als Promotionsfächer bestimmen. *

… *

Wer ein schulisch organisiertes Angebot besucht und die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, kann einmal provisorisch promoviert werden. Wer danach die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, kann einmal ein Unterrichtsjahr wiederholen oder wird vom Berufsmaturitätsangebot ausgeschlossen. Die Wiederholung des ersten Schuljahres ist in der Regel nicht möglich. Über Ausnahmen und den Umfang der Wiederholung entscheidet die Schulleitung. *

Wer ein lehrbegleitendes Angebot besucht und die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, kann einmal provisorisch promoviert werden. Wer danach die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, wird vom Berufsmaturitätsangebot ausgeschlossen. *

Wer in allen übrigen Fällen die definitive Promotion nicht erfüllt, wird vom Berufsmaturitätsangebot ausgeschlossen.

Art. 16 Promotion an Wirtschaftsmittelschulen

Die Promotion in das nächste Semester erfolgt definitiv, wenn im Semesterzeugnis die Promotionsbedingungen gemäss Artikel 17 Absätze 3 und 4 BMV[3] erfüllt sind und bezüglich aller Promotionsfächer gemäss § 15 Absatz 1bis *

  1. der Durchschnitt der Noten mindestens 4 beträgt,
  2. die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2,5 nicht übersteigt und
  3. nicht mehr als drei Noten ungenügend sind.

… *

Art. 17 Promotion in der Fachklasse Grafik

Lernende der Fachklasse Grafik werden am Ende des Semesters definitiv promoviert, wenn die Voraussetzungen von § 15 Absatz 1 erfüllt sind und der Durchschnitt der Fachnoten im Fachbereich Gestaltung mindestens 4 beträgt. *

Im Übrigen gilt § 15.

Art. 17a * Promotion an der Informatikmittelschule

Lernende der Informatikmittelschule werden am Ende des Semesters definitiv promoviert, wenn die Voraussetzungen von § 15 Absatz 1 erfüllt sind und der Durchschnitt der Fachnoten in den Fächern des Qualifikationsbereiches Informatikkompetenzen mindestens 4 beträgt.

Im Übrigen gilt § 15.

4 Berufsmaturitätsprüfung

Art. 18 Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung

Zur Berufsmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer ein Berufsmaturitätsangebot im Kanton Luzern besucht.

Im Weiteren muss die Kandidatin oder der Kandidat über einen anerkannten Berufsabschluss verfügen oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätsabschlussprüfung zum Qualifikationsverfahren zugelassen sein. *

Die Prüfung wird in der Regel am Ort jenes Berufsmaturitätsangebotes abgelegt, an dem der Unterricht zuletzt besucht wurde. *

Art. 18a * Verhinderung

Wer eine Abschlussprüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Schulleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Die Schulleitung kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen.

Bleibt jemand unentschuldigt einer Prüfung fern, gilt diese als abgelegt und wird mit der Note 1 bewertet.

Art. 19 Wiederholung

Wer nicht bestanden hat, kann den Berufsmaturitätsabschluss einmal wiederholen. Dabei werden nur jene Fächer geprüft, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Fachnote erreicht wurde. Die Wiederholung findet in der Regel frühestens nach einem Jahr statt.

In schulisch organisierten Angeboten entscheidet die Schulleitung nach den Vorgaben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung über den Zeitpunkt der Wiederholung. Diese Vorgaben können vorsehen, dass das Praktikum nicht vor der Wiederholung der schulischen Abschlussprüfungen absolviert werden kann und dass in bestimmten Fällen sämtliche Fächer beziehungsweise Module wiederholt werden müssen. *

Art. 20 Unredlichkeiten

Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Berufsmaturitätsprüfung, insbesondere durch Mitbringen und Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, kann die Prüfung von der Schulleitung als nicht bestanden erklärt werden.

… *

In besonders schweren Fällen kann die Schulleitung den Ausschluss für die gesamte Prüfung verfügen.

… *

Liegt der begründete Verdacht eines Prüfungsbetruges vor, stellt die Schulleitung dem Kandidaten oder der Kandidatin im betreffenden Fach neue Prüfungsaufgaben.

5 Schlussbestimmungen

Art. 22 Rechtsmittel

Gegen Entscheide über die Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfung kann innert 20 Tagen bei der Schulleitung Einsprache erhoben werden.

Gegen alle übrigen Entscheide nach diesem Reglement und gegen Einspracheentscheide kann gemäss § 51 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005[4] schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

Art. 22a * Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. November 2019

Für Lernende der Informatikmittelschule, welche die Ausbildung vor dem 1. August 2020 begonnen haben, gilt § 12 Absatz 4bis in der Fassung vom 1. August 2018.

Art. 23 Aufhebung eines Erlasses

Das Reglement über die Berufsmaturität im Kanton Luzern vom 13. Juni 2006[5] wird aufgehoben.

Art. 24 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden gemäss Anhang[6] geändert:

  1. Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2004[7],
  2. Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 6. Juni 2006[8].

Art. 25 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. August 2013 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2013 296

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 02.07.2013 01.08.2013 Erstfassung G 2013 296
§ 2 Abs. 3 14.02.2017 01.08.2017 geändert G 2017-041
§ 2 Abs. 3 25.08.2020 01.01.2021 geändert G 2020-070
§ 3 05.06.2018 01.08.2018 Titel geändert G 2018-037
§ 3 Abs. 1 05.06.2018 01.08.2018 geändert G 2018-037
§ 3 Abs. 2 05.06.2018 01.08.2018 geändert G 2018-037
§ 3 Abs. 3 05.06.2018 01.08.2018 eingefügt G 2018-037
§ 4 10.11.2015 01.01.2016 aufgehoben G 2015 315
§ 5 14.02.2017 01.08.2017 aufgehoben G 2017-041
§ 7 Abs. 1 14.02.2017 01.08.2017 geändert G 2017-041
§ 7 Abs. 2 14.02.2017 01.08.2017 geändert G 2017-041
§ 8 Abs. 1 12.11.2019 01.01.2020 geändert G 2019-050
§ 8 Abs. 2 12.11.2019 01.01.2020 geändert G 2019-050
§ 9 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 9 Abs. 2 12.11.2019 01.01.2020 geändert G 2019-050
§ 11 Abs. 1 13.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-058
§ 11 Abs. 1, Tabelle, "I" 13.06.2023 01.08.2023 aufgehoben G 2023-058
§ 11 Abs. 1, Tabelle, "II" 13.06.2023 01.08.2023 aufgehoben G 2023-058
§ 11 Abs. 1, Tabelle, "III" 13.06.2023 01.08.2023 aufgehoben G 2023-058
§ 11 Abs. 2 14.02.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017-041
§ 12 19.09.2023 01.08.2024 Titel geändert G 2023-081
§ 12 Abs. 1 19.09.2023 01.08.2024 geändert G 2023-081
§ 12 Abs. 1bis 12.11.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-050
§ 12 Abs. 1bis 19.09.2023 01.08.2024 geändert G 2023-081
§ 12 Abs. 1bis, a. 13.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-059
§ 12 Abs. 1bis, a. 19.09.2023 01.08.2024 geändert G 2023-081
§ 12 Abs. 1bis, b. 13.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-059
§ 12 Abs. 1bis, b. 19.09.2023 01.08.2024 geändert G 2023-081
§ 12 Abs. 1bis, bbis. 13.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-059
§ 12 Abs. 1bis, bbis. 19.09.2023 01.08.2024 geändert G 2023-081
§ 12 Abs. 1bis, c. 19.09.2023 01.08.2024 geändert G 2023-081
§ 12 Abs. 1ter 19.09.2023 01.08.2024 eingefügt G 2023-081
§ 12 Abs. 2 19.09.2023 01.08.2024 geändert G 2023-081
§ 12 Abs. 2bis 12.11.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-050
§ 12 Abs. 2bis 19.09.2023 01.08.2024 geändert G 2023-081
§ 12 Abs. 3 10.11.2015 01.01.2016 geändert G 2015 315
§ 12 Abs. 3 14.02.2017 01.08.2017 geändert G 2017-041
§ 12 Abs. 3 19.09.2023 01.08.2024 geändert G 2023-081
§ 12 Abs. 4 14.02.2017 01.08.2017 geändert G 2017-041
§ 12 Abs. 4 19.09.2023 01.08.2024 geändert G 2023-081
§ 12 Abs. 4bis 14.02.2017 01.03.2017 eingefügt G 2017-041
§ 12 Abs. 4bis 12.11.2019 01.01.2020 geändert G 2019-050
§ 12 Abs. 4bis 19.09.2023 01.08.2024 geändert G 2023-081
§ 12 Abs. 6 25.08.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-070
§ 12 Abs. 6 19.09.2023 01.08.2024 aufgehoben G 2023-081
§ 12a 19.09.2023 01.08.2024 eingefügt G 2023-081
§ 12b 19.09.2023 01.08.2024 eingefügt G 2023-081
§ 13 Abs. 1 05.07.2022 01.09.2022 geändert G 2022-038
§ 13 Abs. 1bis 05.07.2022 01.09.2022 eingefügt G 2022-038
§ 13 Abs. 2 14.02.2017 01.08.2017 geändert G 2017-041
§ 13 Abs. 2 12.11.2019 01.01.2020 geändert G 2019-050
§ 13 Abs. 2 05.07.2022 01.09.2022 geändert G 2022-038
§ 13 Abs. 3 05.07.2022 01.09.2022 geändert G 2022-038
§ 13a 06.01.2015 01.02.2015 eingefügt G 2015 22
§ 13a Abs. 2 27.06.2017 01.08.2017 aufgehoben G 2017-072
§ 15 Abs. 1bis 14.02.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017-041
§ 15 Abs. 2 10.11.2015 01.01.2016 aufgehoben G 2015 315
§ 15 Abs. 3 10.11.2015 01.01.2016 geändert G 2015 315
§ 15 Abs. 3 14.02.2017 01.08.2017 geändert G 2017-041
§ 15 Abs. 3 19.09.2023 01.08.2024 geändert G 2023-081
§ 15 Abs. 3bis 10.11.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 315
§ 16 Abs. 1 14.02.2017 01.08.2017 geändert G 2017-041
§ 16 Abs. 1, a. 14.02.2017 01.08.2017 geändert G 2017-041
§ 16 Abs. 1, b. 14.02.2017 01.08.2017 geändert G 2017-041
§ 16 Abs. 1, c. 14.02.2017 01.08.2017 geändert G 2017-041
§ 16 Abs. 2 19.09.2023 01.08.2024 aufgehoben G 2023-081
§ 17 Abs. 1 14.02.2017 01.08.2017 geändert G 2017-041
§ 17a 14.02.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017-041
§ 18 Abs. 2 14.02.2017 01.08.2017 geändert G 2017-041
§ 18 Abs. 3 12.11.2019 01.01.2020 geändert G 2019-050
§ 18a 14.02.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017-041
§ 19 Abs. 2 14.02.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017-041
§ 20 Abs. 2 14.02.2017 01.08.2017 aufgehoben G 2017-041
§ 20 Abs. 4 14.02.2017 01.08.2017 aufgehoben G 2017-041
§ 21 14.02.2017 01.08.2017 aufgehoben G 2017-041
§ 22a 12.11.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-050

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
02.07.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung G 2013 296
06.01.2015 01.02.2015 § 13a eingefügt G 2015 22
10.11.2015 01.01.2016 § 4 aufgehoben G 2015 315
10.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 3 geändert G 2015 315
10.11.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 2 aufgehoben G 2015 315
10.11.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 3 geändert G 2015 315
10.11.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 3bis eingefügt G 2015 315
14.02.2017 01.08.2017 § 2 Abs. 3 geändert G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 5 aufgehoben G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 7 Abs. 1 geändert G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 7 Abs. 2 geändert G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 2 eingefügt G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 12 Abs. 3 geändert G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 12 Abs. 4 geändert G 2017-041
14.02.2017 01.03.2017 § 12 Abs. 4bis eingefügt G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 2 geändert G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 15 Abs. 1bis eingefügt G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 15 Abs. 3 geändert G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 16 Abs. 1 geändert G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 16 Abs. 1, a. geändert G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 16 Abs. 1, b. geändert G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 16 Abs. 1, c. geändert G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 17 Abs. 1 geändert G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 17a eingefügt G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 18 Abs. 2 geändert G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 18a eingefügt G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 19 Abs. 2 eingefügt G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 20 Abs. 2 aufgehoben G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 20 Abs. 4 aufgehoben G 2017-041
14.02.2017 01.08.2017 § 21 aufgehoben G 2017-041
27.06.2017 01.08.2017 § 13a Abs. 2 aufgehoben G 2017-072
05.06.2018 01.08.2018 § 3 Titel geändert G 2018-037
05.06.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1 geändert G 2018-037
05.06.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 2 geändert G 2018-037
05.06.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 3 eingefügt G 2018-037
12.11.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 1 geändert G 2019-050
12.11.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 2 geändert G 2019-050
12.11.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 2 geändert G 2019-050
12.11.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 1bis eingefügt G 2019-050
12.11.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 2bis eingefügt G 2019-050
12.11.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 4bis geändert G 2019-050
12.11.2019 01.01.2020 § 13 Abs. 2 geändert G 2019-050
12.11.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 3 geändert G 2019-050
12.11.2019 01.01.2020 § 22a eingefügt G 2019-050
25.08.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 3 geändert G 2020-070
25.08.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 6 eingefügt G 2020-070
05.07.2022 01.09.2022 § 13 Abs. 1 geändert G 2022-038
05.07.2022 01.09.2022 § 13 Abs. 1bis eingefügt G 2022-038
05.07.2022 01.09.2022 § 13 Abs. 2 geändert G 2022-038
05.07.2022 01.09.2022 § 13 Abs. 3 geändert G 2022-038
13.06.2023 01.08.2023 § 11 Abs. 1 geändert G 2023-058
13.06.2023 01.08.2023 § 11 Abs. 1, Tabelle, "I" aufgehoben G 2023-058
13.06.2023 01.08.2023 § 11 Abs. 1, Tabelle, "II" aufgehoben G 2023-058
13.06.2023 01.08.2023 § 11 Abs. 1, Tabelle, "III" aufgehoben G 2023-058
13.06.2023 01.08.2023 § 12 Abs. 1bis, a. geändert G 2023-059
13.06.2023 01.08.2023 § 12 Abs. 1bis, b. geändert G 2023-059
13.06.2023 01.08.2023 § 12 Abs. 1bis, bbis. eingefügt G 2023-059
19.09.2023 01.08.2024 § 12 Titel geändert G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 12 Abs. 1 geändert G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 12 Abs. 1bis geändert G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 12 Abs. 1bis, a. geändert G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 12 Abs. 1bis, b. geändert G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 12 Abs. 1bis, bbis. geändert G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 12 Abs. 1bis, c. geändert G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 12 Abs. 1ter eingefügt G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 12 Abs. 2 geändert G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 12 Abs. 2bis geändert G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 12 Abs. 3 geändert G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 12 Abs. 4 geändert G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 12 Abs. 4bis geändert G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 12 Abs. 6 aufgehoben G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 12a eingefügt G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 12b eingefügt G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 15 Abs. 3 geändert G 2023-081
19.09.2023 01.08.2024 § 16 Abs. 2 aufgehoben G 2023-081
18.11.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 1 geändert G 2025-084