Die Aufnahme in ein schulisch organisiertes Angebot setzt ein bestandenes Aufnahmeverfahren voraus. *
Voraussetzung für die definitive Aufnahme in das erste Semester ist, unter Vorbehalt der Absätze 2bis–4bis, *
- das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im zweiten Semester der 2. Klasse und im ersten Semester der 3. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule im laufenden oder im vorangegangenen Schuljahr,
- das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im zweiten Semester der 2. Klasse und im ersten Semester der 3. Klasse eines Langzeitgymnasiums,
- das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im letzten Semester einer öffentlichen Sekundarschule vor Eintritt in ein Kurzzeitgymnasium und im ersten Semester der 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums oder
- das Bestehen der Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik und das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im ersten Semester der 3. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule oder eines Langzeitgymnasiums oder in der 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums.
Die Aufnahme erfolgt provisorisch, wenn in den Fällen nach Absatz 1bisa–bbis die Zeugnisnoten jeweils nur im ersten von beiden Semestern erreicht werden oder im Fall nach Absatz 1bisc nach dem Bestehen der Aufnahmeprüfung die Zeugnisnoten im folgenden Semester nicht erreicht werden. Provisorisch aufgenommene Lernende müssen am Ende des ersten Semesters die Voraussetzungen von § 15 Absatz 1 erfüllen. Ansonsten werden sie vom Angebot ausgeschlossen. *
Der Prüfungsstoff der Aufnahmeprüfung richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentlichen Sekundarschule bis und mit dem letzten Semester vor der Aufnahmeprüfung. *
Aufgenommen wird nur, wer zu Beginn des ersten Schuljahres das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen. *
Die Aufnahme in die Fachklasse Grafik setzt zudem ein bestandenes gestalterisches Aufnahmeverfahren voraus. Die Aufnahme ist provisorisch. Die definitive Aufnahme hängt vom Bestehen einer Eignungsabklärung ab, welche gegen Ende des zweiten Semesters des ersten Schuljahres durchgeführt wird. Bei Nichtbestehen der Eignungsabklärung erfolgt der Ausschluss vom Angebot. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. *
Für die Aufnahme in die Gesundheitsmittelschule ist ein Orientierungsjahr an einer Fachmittelschule oder eine gleichwertige Vorbildung zu absolvieren. Zusätzlich ist der Nachweis über einen Praktikumsplatz für das dritte Ausbildungsjahr erforderlich. *
Die Aufnahme in die Informatikmittelschule setzt ein bestandenes Aufnahmeverfahren sowie den Nachweis über praktische Erfahrung in einem Informatikbetrieb oder über eine gleichwertige Vorbildung voraus. *
Die ausserordentliche Aufnahme ist probeweise möglich. Die Schulleitung entscheidet über ausserordentliche Aufnahmen. Sie entscheidet auch über die erste Promotion nach einer probeweisen Aufnahme. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und das Verfahren für die ordentliche Aufnahme sinngemäss.
… *