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446

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)

Präambel

Nr. 446

Interkantonale Vereinbarung

über die Beiträge an die Ausbildungskosten

in der beruflichen Grundbildung

(Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)

vom 22. Juni 2006 (Stand 1. August 2007)

I. Allgemeine Bestimmungen

*

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.

Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten, und regelt die Zustän- digkeit.

Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbil- dungsgesetz, BBG)1

Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schuli- schen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge. .

Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen. * K 2007 805 und G 2007 265. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) verabschiedete die Berufsfachschulvereinbarung am 22. Juni 2006. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt des Kantons zu der Vereinbarung mit Dekret vom 20. März 2007 (K 2007 804). Die Referendumsfrist lief am 23. Mai 2007 unbenützt ab (K 2007 1453). Nachdem ihr 17 Kantone beigetreten waren, trat die Vereinbarung gemäss Artikel 10 auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008 in Kraft.

SR 412.10

Nr. 446

Art. 3 Grundsätze

Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungs- stätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildungen je ein- heitliche Beiträge.

Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder beruf- lichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.

Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.

Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone Schulen be- suchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.

Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton

Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlungs- pflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zu- weisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.

Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.

Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:

  1. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt lit. d,
  2. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt lit. d,
  3. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Aus- länder, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt lit. d,
  4. der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen ge- wohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushal- tes und das Leisten von Militärdienst,
  5. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der El- tern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbe- hörde. Nr. 446 3 II. Beiträge

Art. 5 Festsetzung der Beiträge

Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).

Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:

  1. Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermit- telt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto- Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfäl- liger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.
  2. Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Net- tobetriebskosten gemäss lit. a angerechnet. Dieser wird im Anhang2
  3. Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr. festgelegt.

Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.

Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die Er- mittlung der Schülerzahl wird im Anhang3 III. Abgeltung weiterer Leistungen festgelegt.

Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen

Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leis- tungen gemäss Abs. 2.

Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere

  1. überbetriebliche Kurse
  2. interkantonale Fachkurse
  3. Qualifikationsverfahren
  4. Nachholbildung
  5. individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung

Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgel- tung der Leistungen gemäss Abs. 2 fest. Diese werden im Anhang4

vgl. www.edk.ch, Sammlung der Rechtsgrundlagen, 3.7 aufgeführt. Vorbe- halten bleibt Abs. 4.

vgl. www.edk.ch, Sammlung der Rechtsgrundlagen, 3.7

Nr. 446

Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Abs. 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken. IV. Vollzug

Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kanto- ne zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beraten- der Stimme vertreten lassen.

Ihr obliegen die Aufgaben,

  1. die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen,

Art. 6

b. Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach festzulegen.

Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.

Art. 8 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.

Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. die regelmässige Erhebung der Kosten,
  2. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträ- ge,
  3. die Information der Vereinbarungskantone,
  4. Koordinationsaufgaben und
  5. die Regelung von Verfahrensfragen.

Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die Kon- ferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.

Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ih- nen jährlich in Rechnung gestellt.

vgl. www.edk.ch, Sammlung der Rechtsgrundlagen, 3.7 Nr. 446 5

Art. 9 Schiedsinstanz

Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.

Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19695

Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. finden Anwendung.

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10

Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.6

Art. 11

Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom

. August 2001 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Bei- träge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. Au- gust 20017

Art. 12

Kündigung entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erst- mals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 13

Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Verein- barung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen beste- hen.

SR 279

Nachdem ihr 17 Kantone beigetreten waren, trat die Vereinbarung auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008 in Kraft.

vgl. www.edk.ch, Sammlung der Rechtsgrundlagen, 3.5

Nr. 446

Art. 14

Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eige- nen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungs- kantons zu. Bern, 22. Juni 2006 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl