Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Artikel
Berufsbildungsgesetz (BBG).
Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abwei- chende finanzielle Regelungen treffen. * K 2013 3321 und G 2014 1. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beschloss die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschu- len (HFSV) am 22. März 2012. Der EDK-Vorstand setzte die Vereinbarung am 24. Oktober 2013 auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur Vereinba- rung am 26. März 2013, und der Kantonsrat des Kantons Luzern genehmigte diesen am 4. November 2013 mit Dekret (K 2013 3320). Die Referendumsfrist lief am 8. Januar 2014 unbenützt ab (K 2014 49). Den formellen Beitritt zur Vereinbarung gemäss Artikel 15 erklärte der Kanton gegenüber der EDK per
. Januar 2014. Die interkantonale Vereinbarung trat somit für den Kanton Luzern mit diesem Datum in Kraft.
Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG); SR 412.10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 450 II. Beitragsberechtigung