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450

Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)

Präambel

Nr. 450

Interkantonale Vereinbarung

über Beiträge an die Bildungsgänge

der höheren Fachschulen (HFSV)

vom 22. März 2012* (Stand 9. Januar 2014)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 20021 (Berufsbildungsgesetz, BBG) anerkannten Bil- dungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.

Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller Entlastung.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Artikel

Berufsbildungsgesetz (BBG).

Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.

Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abwei- chende finanzielle Regelungen treffen. * K 2013 3321 und G 2014 1. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beschloss die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschu- len (HFSV) am 22. März 2012. Der EDK-Vorstand setzte die Vereinbarung am 24. Oktober 2013 auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur Vereinba- rung am 26. März 2013, und der Kantonsrat des Kantons Luzern genehmigte diesen am 4. November 2013 mit Dekret (K 2013 3320). Die Referendumsfrist lief am 8. Januar 2014 unbenützt ab (K 2014 49). Den formellen Beitritt zur Vereinbarung gemäss Artikel 15 erklärte der Kanton gegenüber der EDK per

. Januar 2014. Die interkantonale Vereinbarung trat somit für den Kanton Luzern mit diesem Datum in Kraft.

Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG); SR 412.10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 450 II. Beitragsberechtigung

Art. 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge

Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:

  1. die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt,
  2. der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Bildungs- anbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der Kostentransparenz ersicht- lich ist, und
  3. die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4.

Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.

Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots er- zielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.

Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge

Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad gemäss Artikel 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.

Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst. III. Beiträge

Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton

Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.

Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studie- rende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Er- werbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.

Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton:

  1. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, Nr. 450 3
  2. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,
  3. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Aus- länder, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und
  4. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivil- rechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.

Art. 6 Höhe der Beiträge

Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitausbil- dung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende beziehungsweise Studierenden festgelegt.

Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gelten folgende Grundsätze:

  1. Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobildungs- kosten) pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lek- tionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Verein- barungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt;
  2. die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss litera a ermittelten durchschnittlichen Kosten.

Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse

In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachzuwei- sen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.

Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz 1 ist von der zu- ständigen Fachdirektorenkonferenz zuhanden der Konferenz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Artikel 6.

Art. 8 Auszahlung der Beiträge

Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende beziehungswei- se Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.

Nr. 450

Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbrin- gen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.

Art. 9 Studiengebühren

Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.

Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt. IV. Studierende

Art. 10

Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den Studieren- den, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbil- dungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.

Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Ver- einbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.

Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 entsprechen.

  1. Vollzug

Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Nr. 450 5

Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vereinba- rung, insbesondere

  1. legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7 fest,
  2. legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenz- klassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 litera a fest,
  3. legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang ge- mäss Artikel 9 fest, und
  4. genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.

Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Art. 13 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.

Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,
  2. für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss Artikel 6 zu sorgen,
  3. die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskantone zustän- dig ist, vorzubereiten,
  4. Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen,
  5. Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,
  6. Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die Rech- nungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzulegen, und
  7. der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.

Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinbarungskan- tone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rech- nung gestellt.

Art. 14 Streitbeilegung

Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zu- sammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 20052 an- gewendet.

Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesge- richt gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgerichtsgesetzes3 .

SRL Nr. 15

Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110.

Nr. 450 VI. Schlussbestimmungen

Art. 15

Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.4

Art. 16 Inkrafttreten

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/14.5

Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den be- treffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schul- besuch von einer Bewilligung abhängig machen.

Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 17

Kündigung Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den

. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 18

Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Verein- barung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden be- stehen.

Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998

Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen dieses Kan- tons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.

Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.

Die formelle Beitrittserklärung des Kantons Luzern zur interkantonalen Vereinbarung gegenüber dem Vorstand der EDK erfolgte per 9. Januar 2014. Die Vereinbarung trat somit für den Kanton Luzern mit diesem Datum in Kraft.

Der EDK-Vorstand setzte die interkantonale Vereinbarung am 24. Oktober 2013 auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Nr. 450 7

Art. 20

Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eige- nen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungs- kantons zu.