Lexipedia

5

Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt *

(NG)

vom 01.12.1948 (Stand 01.09.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschliesst:
 *

1 Niederlassung und Aufenthalt *

Art. 1 Umfang des Niederlassungsrechtes[1]

Die freie Niederlassung in den Gemeinden des Kantons Luzern ist nach Massgabe der Bundesverfassung, der Kantonsverfassung[2], der Niederlassungsverträge und dieses Gesetzes gewährleistet.

Jeder Schweizer Bürger sowie jeder Ausländer, auf den der Niederlassungsvertrag seines Heimatstaates Anwendung findet, hat das Recht, sich in jeder Gemeinde des Kantons aufzuhalten oder niederzulassen.

Art. 2 Verweigerung und Entzug der Niederlassung

Für die Verweigerung und den Entzug der Niederlassung gelten die Vorschriften des Artikels 45 der Bundesverfassung[3]. Verträge mit andern Kantonen bleiben vorbehalten.

Für die Ausländer gelten die besonderen Vorschriften des Bundesrechtes.

Art. 2a * Melde- und Auskunftspflicht

Wer in einer Gemeinde Wohnsitz nimmt oder als Aufenthalter verweilt, hat sich zu Beginn und bei Beendigung bei der Gemeinde zu melden. Die Meldepflicht besteht auch bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde oder innerhalb eines Gebäudes.

Es ist wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über die im Einwohnerregister zu erfassenden Daten. Diese sind, soweit erforderlich, zu belegen.

Art. 3 Niederlassung: a. Allgemeine Vorschriften

Wer in einer Gemeinde des Kantons Wohnsitz nimmt oder dort länger als drei Monate verweilen will, hat zur Begründung der Niederlassung binnen 14 Tagen folgende Vorschriften zu erfüllen: *

  1. Schweizer Bürger, die nicht Kantonsbürger sind, müssen ihren Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift einlegen;
  2. Kantonsbürger, die sich nicht in ihrer Heimatgemeinde niederlassen, müssen den Heimatschein einlegen. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestelltes Heimatzeugnis gilt als vollwertige Ausweisschrift.
  3. Ausländer müssen die Reisepässe oder die in Niederlassungsverträgen vorgesehenen besonderen Ausweise abgeben;
  4. von den neu zuziehenden zusammenlebenden Familien müssen neben dem Vater auch die volljährigen Kinder Ausweisschriften abgeben.

Art. 4 b. Besondere Vorschriften

Verheiratete Schweizer Bürger, die zur Einlage von Ausweisschriften verpflichtet sind, sollen zudem den Familienausweis vorlegen. Verheiratete Ausländer sind gehalten, die entsprechenden Ausweise für die Ehefrau und allfällige Kinder abzugeben. In eingetragener Partnerschaft lebende Personen weisen sich zusätzlich mit dem Partnerschaftsausweis oder mit einer entsprechenden Bescheinigung aus. *

Kantonsbürger, die in ihrer Heimatgemeinde wohnen und verbleiben, müssen keine Ausweisschriften abgeben.

Dagegen müssen die in ihre Heimatgemeinde zurückkehrenden Bürger die Ausweisschriften bei der Gemeinde hinterlegen. *

Bürger, die sich während der Dauer ihrer Niederlassung in der Heimatgemeinde Ausweisschriften ausstellen liessen, haben diese bei der Gemeinde zu hinterlegen, sobald sie diese nicht mehr benötigen. *

Art. 5 * Aufenthalt

Wer in einer Gemeinde vorübergehend verweilen will, ohne Niedergelassener gemäss § 3 zu sein, gilt als Aufenthalter. Als solcher bedarf er einer Aufenthaltsbewilligung der Gemeinde, falls er nicht Bürger dieser Gemeinde ist. Aufenthalter müssen sich innert 14 Tagen bei der Gemeinde anmelden und den Ausweis hinterlegen, dass sie ihre Niederlassung gesetzlich geregelt haben.

Art. 6 * Zuständigkeit

Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes regelt, ist die für Niederlassung und Aufenthalt zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

Für die Gewährung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an Ausländer ist das kantonale Amt für Migration zuständig.

Art. 7 Aufenthalter in Gast- und Ferienhäusern, Pensionen und bei Privaten

Wer sich in Gast- und Ferienhäusern, Pensionen oder zu Besuchszwecken bei Privaten aufhält, ist für die Dauer von zwei Monaten von der Abgabe der Ausweispapiere und der Anmeldepflicht gemäss § 5 entbunden.

Aufenthalter in Gasthäusern und Pensionen sind verpflichtet, für die Erstellung der Hotelkontrolle und der Hotelbulletins die nötigen Angaben zu machen.

Ausländer, die sich bei Privaten oder in Ferienhäusern aufhalten, sind verpflichtet, sich innert zehn Tagen unter Vorweisung gültiger Ausweispapiere bei der Gemeinde zu melden. *

Art. 8 Erwerbstätige Aufenthalter

Arbeitnehmer, die in einer Gemeinde arbeiten und sich aufhalten, das Wochenende und die sonstige gesetzliche Ruhezeit jedoch regelmässig an ihrem Wohnsitz im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern oder ihrer Familien verbringen, können anstelle des Heimatscheines den Ausweis hinterlegen, dass sie in einer andern Gemeinde niedergelassen sind. Dieser Ausweis ist innert Monatsfrist bei der Gemeinde des Arbeitsortes einzulegen. *

Wer in einer Gemeinde, in welcher er nicht Bürger ist und auch nicht wohnt, einen selbständigen Beruf oder ein Gewerbe (mit Ausnahme des Reisendengewerbes) betreibt, hat innert Monatsfrist bei der Gemeinde den Nachweis zu erbringen, dass er in einer andern Gemeinde niedergelassen ist. *

Arbeitnehmer, die sich nur während der Arbeitszeit in einer Gemeinde aufhalten und regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehren, gelten nicht als Aufenthalter im Sinne dieses Gesetzes und sind an ihrem Arbeitsort von Anmeldung und Schrifteneinlage befreit.

Art. 9 Studenten, Zöglinge und Anstaltsinsassen

Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungswege Vorschriften über die Regelung der Niederlassung und des Aufenthaltes für Studenten, Zöglinge und Anstaltsinsassen.

Art. 10 Empfangsschein

Die Gemeinde stellt für die Einlage der Ausweisschriften den Schriftenempfangsschein aus. Dieser gilt, sofern ihn die Gemeinde nicht binnen Monatsfrist widerruft, als Ausweis über die erfolgte gesetzliche Regelung der Niederlassung und soll folgende Angaben enthalten: Tag der Ausstellung, Name und Vorname, Geburtsdatum, Familienstand, Heimatort, genaue Wohnortsangabe, Bezeichnung und eventuelle Gültigkeitsdauer der Ausweispapiere und Höhe der erhobenen Gebühr. *

Die Ausländer erhalten vom Amt für Migration[4] anstelle des Empfangsscheines den vorgeschriebenen Ausländerausweis.

Art. 11 Meldepflicht an den Sektionschef

Bei dienst- und ersatzpflichtigen Schweizer Bürgern muss entsprechend den Vorschriften über das militärische Kontrollwesen von jeder Einlage oder Abhebung der Ausweisschriften dem zuständigen Sektionschef sofort Anzeige gemacht werden.

Art. 12 Aufbewahrung der Schriften; Auskunfts- und Einsichtsrecht *

Die Gemeinden verwahren die Schriften und führen über deren Ein- und Ausgang und über die ausgestellten Schriftenempfangsscheine genaue chronologische und alphabetische Kontrolle nach einheitlichen, vom Regierungsrat festgelegten Formularen. *

Das Recht, Auskunft über die Personendaten der Einwohnerkontrolle zu verlangen und in sie Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Kantonalen Datenschutzgesetz vom 2. Juli 1990[5]*

… *

Art. 13 * Einwohnerregister

Die Gemeinden führen gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) vom 23. Juni 2006[6] ein Einwohnerregister in elektronischer Form.

Im Einwohnerregister sind folgende Merkmale zu führen:

  1. Merkmale gemäss Artikel 6 des Registerharmonisierungsgesetzes,
  2. Name und Vorname der Eltern bei der Geburt des Kindes,
  3. Name und Vorname des Ehegatten oder des eingetragenen Partners,
  4. lediger Name, Allianzname, Name in ausländischem Pass, Aliasname und Rufname,
  5. Datum Zivilstandsereignis,
  6. Feuerwehrpflicht,
  7. Sorgerecht und zivilrechtliche Handlungsfähigkeit,
  8. Sperrvermerke.

Der Regierungsrat kann nach Rücksprache mit dem kantonalen Beauftragten für den Datenschutz durch Verordnung die Führung weiterer Merkmale vorsehen, sofern dies zur Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben notwendig ist. Er beachtet dabei den Persönlichkeitsschutz.

Er bestimmt, wie die Merkmale zu führen sind, die nicht im amtlichen Katalog gemäss Artikel 4 Absatz 4 des Registerharmonisierungsgesetzes aufgeführt sind.

Die Gemeinden tauschen beim Wegzug und Zuzug von Personen die Daten der Einwohnerregister laufend untereinander aus.

Art. 14 Rückgabe der Ausweisschriften und Pass- oder Schriftensperre[7]

Beim Wegzug aus der Gemeinde sind die Ausweisschriften dem Eigentümer gegen Rückgabe des Empfangsscheines sofort kostenlos auszuhändigen.

Für Ausländer gelten die ausländerrechtlichen Vorschriften. *

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement[8] und die zuständigen Strafbehörden können gegenüber strafrechtlich Angeschuldigten oder Verdächtigen die Pass- oder Schriftensperre verfügen.

Art. 15 Gebühren

Die Gebühren für die Entgegennahme und Kontrolle der Ausweispapiere, die Ausstellung der Schriftenempfangsscheine usw. bemessen sich nach dem Gebührentarif bzw. nach der ausländerrechtlichen Gebührenverordnung. *

Polizisten, die mit dem Einsammeln der Ausweisschriften beauftragt werden, haben Anrecht auf eine angemessene Entschädigung durch die Gemeinde.

Art. 15a * Kaution

Eine Kaution haben Ausländer zu leisten, die

  1. ohne anerkanntes und gültiges heimatliches Ausweispapier eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung erhalten,
  2. vorläufig aufgenommen werden und ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Die Kaution beträgt für Einzelpersonen 3000 Franken und für Familien 5000 Franken. Sie ist dem Amt für Migration zu leisten. Ratenzahlungen sind möglich.

Die Kaution dient der Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und der Bedingungen, die in der Aufenthaltsbewilligung enthalten sind.

Das Amt für Migration kann in Härtefällen auf die Kaution verzichten.

Art. 16 * Kontrollpflicht der Gemeinden

Die Gemeinden haben die Ausweisschriften jener Personen, die sie nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen, einzufordern. Sie sind verantwortlich, dass die Bestimmungen über die Schriftenabgabe eingehalten werden.

Art. 17 * Ergänzende und subsidiäre Auskunftspflicht

Die Vermieter beziehungsweise die Liegenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, der Gemeinde Namen und Vornamen sowie Mietbeginn und -ende der ein-, um- und wegziehenden Mieter unentgeltlich zu melden. Sie geben auch den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID) bekannt. Diese Verpflichtung gilt ebenso für Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.

Leiter von Kollektivhaushalten haben der Gemeinde die Bewohner unentgeltlich zu melden. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Wird die Meldepflicht gemäss § 2a nicht erfüllt, haben der Gemeinde auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft zu erteilen:

  1. Arbeitgeber über die Wohn- und Zustelladressen der bei ihnen beschäftigten meldepflichtigen Personen,
  2. Elektrizitätsversorgungsunternehmen und andere Anbieter leitungsgebundener Dienste über Daten, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsidentifikation notwendig sind.

Art. 18 * Sanktionen

Wer den in diesem Gesetz festgelegten Melde- und Auskunftspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, kann von der Gemeinde mit Busse bis 1000 Franken bestraft werden. Die Busse fällt in die Gemeindekasse.

Art. 19 * Rechtsmittel

Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[9] angefochten werden.

Art. 20 * Aufsicht

Die Aufsicht auf dem Gebiet des Niederlassungswesens ist Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist insbesondere berechtigt, die Kontrollen und Ausweisschriften zur Einsicht sowie Kontrollauszüge zu verlangen und durch seine Organe die vorschriftsgemässe Führung der Kontrolle prüfen zu lassen.

2 2 … *

3 Vollzug *

Art. 38 *

Mit diesem Gesetz wird das Gesetz über das Niederlassungswesen vom 30. Mai 1894[10] aufgehoben. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen und zu vollziehen.

Der Zeitpunkt seines Inkrafttretens wird vom Regierungsrate, nach Genehmigung durch den Bundesrat[11], festgesetzt.

Egress

G XIV 115

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 01.12.1948 01.04.1949 Erstfassung G XIV 115
Erlasstitel 14.09.2009 01.01.2010 geändert G 2009 349
Ingress 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
Titel 1 22.10.1996 01.02.1997 eingefügt G 1997 5
§ 2a 25.05.2009 01.08.2009 eingefügt G 2009 253
§ 3 Abs. 1 25.05.2009 01.08.2009 geändert G 2009 253
§ 4 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 316
§ 4 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 4 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 5 25.05.2009 01.08.2009 geändert G 2009 253
§ 6 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 7 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 8 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 8 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 10 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 12 02.07.1990 01.01.1991 Titel geändert G 1990 513
§ 12 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 12 Abs. 2 02.07.1990 01.01.1991 geändert G 1990 513
§ 12 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 12 Abs. 3 02.07.1990 01.01.1991 aufgehoben G 1990 513
§ 13 25.05.2009 01.08.2009 geändert G 2009 253
§ 14 Abs. 2 14.09.2009 01.01.2010 geändert G 2009 349
§ 15 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert G 2009 349
§ 15a 22.05.1989 01.09.1989 eingefügt G 1989 305
§ 16 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 17 25.05.2009 01.08.2009 geändert G 2009 253
§ 18 25.05.2009 01.08.2009 geändert G 2009 253
§ 19 14.09.2009 01.01.2010 geändert G 2009 349
§ 20 14.09.2009 01.01.2010 geändert G 2009 349
§ 20a 22.10.1996 01.02.1997 aufgehoben G 1997 5
§ 20b 22.10.1996 01.02.1997 aufgehoben G 1997 5
Titel 2 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 21 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 22 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 23 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 24 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 25 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 26 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 27 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 28 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 29 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 30 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 31 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 32 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 33 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 34 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 35 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 36 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
§ 37 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 349
Titel 3 22.10.1996 01.02.1997 eingefügt G 1997 5
§ 38 22.10.1996 01.02.1997 geändert G 1997 5

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
01.12.1948 01.04.1949 Erlass Erstfassung G XIV 115
22.05.1989 01.09.1989 § 15a eingefügt G 1989 305
02.07.1990 01.01.1991 § 12 Titel geändert G 1990 513
02.07.1990 01.01.1991 § 12 Abs. 2 geändert G 1990 513
02.07.1990 01.01.1991 § 12 Abs. 3 aufgehoben G 1990 513
22.10.1996 01.02.1997 Titel 1 eingefügt G 1997 5
22.10.1996 01.02.1997 § 20a aufgehoben G 1997 5
22.10.1996 01.02.1997 § 20b aufgehoben G 1997 5
22.10.1996 01.02.1997 Titel 3 eingefügt G 1997 5
22.10.1996 01.02.1997 § 38 geändert G 1997 5
11.09.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1 geändert G 2006 316
19.03.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 6 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 7 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 16 geändert G 2007 108
28.04.2008 01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
25.05.2009 01.08.2009 § 2a eingefügt G 2009 253
25.05.2009 01.08.2009 § 3 Abs. 1 geändert G 2009 253
25.05.2009 01.08.2009 § 5 geändert G 2009 253
25.05.2009 01.08.2009 § 13 geändert G 2009 253
25.05.2009 01.08.2009 § 17 geändert G 2009 253
25.05.2009 01.08.2009 § 18 geändert G 2009 253
14.09.2009 01.01.2010 Erlasstitel geändert G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 14 Abs. 2 geändert G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 15 Abs. 1 geändert G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 19 geändert G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 20 geändert G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 Titel 2 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 21 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 22 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 23 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 24 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 25 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 26 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 27 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 28 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 29 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 30 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 31 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 32 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 33 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 34 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 35 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 36 aufgehoben G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 37 aufgehoben G 2009 349
10.05.2021 01.09.2021 § 12 Abs. 2 geändert G 2021-054