Arbeitnehmer, die in einer Gemeinde arbeiten und sich aufhalten, das Wochenende und die sonstige gesetzliche Ruhezeit jedoch regelmässig an ihrem Wohnsitz im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern oder ihrer Familien verbringen, können anstelle des Heimatscheines den Ausweis hinterlegen, dass sie in einer andern Gemeinde niedergelassen sind. Dieser Ausweis ist innert Monatsfrist bei der Gemeinde des Arbeitsortes einzulegen. *
Wer in einer Gemeinde, in welcher er nicht Bürger ist und auch nicht wohnt, einen selbständigen Beruf oder ein Gewerbe (mit Ausnahme des Reisendengewerbes) betreibt, hat innert Monatsfrist bei der Gemeinde den Nachweis zu erbringen, dass er in einer andern Gemeinde niedergelassen ist. *
Arbeitnehmer, die sich nur während der Arbeitszeit in einer Gemeinde aufhalten und regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehren, gelten nicht als Aufenthalter im Sinne dieses Gesetzes und sind an ihrem Arbeitsort von Anmeldung und Schrifteneinlage befreit.