Die Behördenmitglieder sind in amtlichen Angelegenheiten, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheim sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Unter das Amtsgeheimnis fallen auch die Äusserungen und die Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder in den geheimen Verhandlungen ihrer Behörde.
Das Amtsgeheimnis ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu wahren.
Über Gegenstände seines Amtsgeheimnisses darf ein Behördenmitglied in Strafuntersuchungen, gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren nur mit Zustimmung seiner Behörde als Zeuge, Partei oder Auskunftsperson aussagen oder Akten herausgeben.
Gegenüber der Aufsichts- und Kontrollkommission des Kantonsrates hat ein Behördenmitglied gemäss § 27c des Gesetzes über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates vom 28. Juni 1976 ohne Zustimmung seiner Behörde Auskunft zu erteilen und Akten herauszugeben. *