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501

Gesetz über die Gymnasialbildung

(GymBG)

vom 12.02.2001 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 21. November 1997[1],

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Das Gesetz regelt die Bildung an den Gymnasien auf der Sekundarstufe I und II sowie die Förderangebote und die schulischen Dienste in diesem Bereich.

Art. 2 * Schema

Die Gymnasialbildung ist wie folgt in das Bildungswesen eingebettet: 

Position der Gymnasialbildung im Bildungssystem

2 Bildungsziele

Art. 3 Allgemeines Bildungsziel

Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens, des Könnens, der ethisch und religiös begründeten Werthaltungen, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens.

Bildung fördert die Reflexions-, Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit der einzelnen Menschen, ihrer Gemeinschaften und der Gesellschaft.

Sie befähigt Menschen, Leistungen zu erbringen, Eigenverantwortung zu übernehmen, das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin zu bewähren. *

Art. 4 Ziele des Gymnasiums

Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung und bereitet auf das Studium an einer universitären oder pädagogischen Hochschule vor.

Im Gymnasium sollen die Lernenden

  1. durch die Entwicklung und Förderung der intellektuellen, emotionalen und körperlichen Kräfte zu ganzheitlichen Persönlichkeiten wachsen,
  2. darauf vorbereitet werden, die Aufgaben, die sich ihnen während der Ausbildung, in der späteren beruflichen Tätigkeit sowie in Staat und Gesellschaft stellen, eigenständig und verantwortungsbewusst zu bewältigen,
  3. durch die vertiefte Auseinandersetzung mit der Kultur und der Geschichte der eigenen Um- und Mitwelt dazu befähigt werden, die Zukunft verantwortungsbewusst zu gestalten sowie Vertrautem und Fremdem offen zu begegnen.

Das Gymnasium verfolgt die Zielsetzungen der Maturitätsanerkennungsbestimmungen des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sowie der schweizerischen Rahmenlehrpläne.

3 Gliederung der Gymnasialbildung

Art. 5 Übersicht

Die Gymnasialbildung gliedert sich wie folgt: 

Unterteilung der Gymnasialbildung in Langzeitgymnasium, Kurzzeitgymnasium und Maturitätsschule für Erwachsene

Die ersten drei Schuljahre des Langzeitgymnasiums sind Teil der obligatorischen Schulzeit.

Der Wechsel aus der Sekundarschule in das Kurzzeitgymnasium ist gewährleistet.

Der Übertritt an das vierjährige Kurzzeitgymnasium erfolgt im Anschluss an die 2. oder 3. Sekundarklasse.

Art. 6 Förderangebote

Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung der Lernenden, die

  1. weitergehend gefördert werden können oder
  2. wegen unterschiedlicher Vorbildung dem Unterricht nicht zu folgen vermögen.

Der Regierungsrat regelt die Förderangebote in einer Verordnung.

Art. 7 Schulische Dienste

Die folgenden schulischen Dienste stehen den Lernenden bei Bedarf zur Verfügung:

  1. Schulberatung,
  2. schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste (mit Prophylaxe),
  3. Berufs- und Studienberatung.

Für die schulärztlichen und die schulzahnärztlichen Dienste gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005[2]. Der Regierungsrat regelt soweit nötig die anderen schulischen Dienste in einer Verordnung, insbesondere die Möglichkeit der Durchführung von Untersuchungen, Behandlungen und vorbeugenden Massnahmen. *

4 Lernende

Art. 8 Begriff

Lernende sind Jugendliche und Erwachsene, die sich auf die gymnasiale Maturität vorbereiten.

Sie erfüllen das Anforderungsprofil des Gymnasiums und verfügen über eine überdurchschnittliche und auf Selbständigkeit beruhende Lernbereitschaft, die es ihnen erlaubt, die Bildungsziele des Gymnasiums zu erreichen.

Art. 9 Zulassung zur Gymnasialbildung

Lernende, die dem vom Regierungsrat erlassenen Anforderungsprofil für das Gymnasium genügen, werden in das Gymnasium aufgenommen.

Der Regierungsrat regelt die Zulassungsbedingungen in Reglementen.

Art. 10 Unterricht und Erziehung

Unterricht und Erziehung

  1. erfolgen ganzheitlich auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes und in Anwendung der Rahmenlehrpläne,
  2. orientieren sich an zeitgemässen und stufengerechten Unterrichts- und Lernformen und
  3. sind auf die Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit ausgerichtet.

Die Lernenden haben

  1. den Unterricht und die obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen,
  2. angemessene Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen,
  3. die Anordnungen von Lehrpersonen und Schulbehörden zu befolgen und die Schul- und Hausordnung einzuhalten.

Der Regierungsrat regelt die Ausbildungsgänge und die Einzelheiten des Schulbesuchs in Reglementen.

Art. 11 Beurteilung und Beratung

Die Leistungen und das Verhalten der Lernenden werden regelmässig und nachvollziehbar beurteilt.

Die Lernenden können sich in Fragen des Lernens beraten lassen.

Der Regierungsrat regelt die Art der Beurteilungen und deren schulische Folgen sowie die Beratungsangebote in Reglementen.

Art. 12 Information und Mitwirkung

Die Lernenden sind über schulische Fragen angemessen zu informieren.

Sie wirken im Rahmen der Rechtsordnung bei der Gestaltung der Schule mit.

Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der Lernenden in einem Reglement.

5 Erziehungsberechtigte

Art. 13 Begriff

Erziehungsberechtigte sind Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches berechtigt sind, Kinder bei Entscheiden in schulischen Belangen zu vertreten.

Art. 14 Information und Mitwirkung

Die Erziehungsberechtigten werden ihrer Verantwortlichkeit gemäss regelmässig über die schulischen Belange orientiert.

Sie sind für den regelmässigen Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen der ihnen anvertrauten minderjährigen Lernenden verantwortlich und tragen die Folgen von Widerhandlungen.

Sie arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Lernenden ihrer Verantwortlichkeit gemäss mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen, haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht, den Unterricht und die Schulveranstaltungen ihrer Kinder zu besuchen und können im Rahmen des Leitbildes der Schule und der Schulordnung bei der Gestaltung der Schule mitwirken.

Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung in Reglementen.

6 Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste

Art. 15 Begriffe und beruflicher Auftrag

Lehrpersonen sind alle, die am beruflichen Auftrag mitwirken und somit Aufgaben in den Bereichen Unterricht und Erziehung, Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule sowie Evaluation und Fortbildung wahrzunehmen haben.

Fachpersonen der schulischen Dienste sind alle, die im Rahmen der schulischen Dienste am beruflichen Auftrag mit sinngemäss den gleichen Aufgabenbereichen wie die Lehrpersonen mitwirken.

Die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste verfügen über die menschlichen Eigenschaften und eine abgeschlossene Ausbildung, die sie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Gymnasiums befähigen.

Art. 16 Unterricht und Erziehung

Die Lehrpersonen gestalten einen fachlich, methodisch und didaktisch guten Unterricht, der den Erfordernissen der Bildungsziele, der Rahmenlehrpläne und der Lernprozesse entspricht.

Unterrichten umfasst das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts.

Die Lehrpersonen beraten die Lernenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei schulischen und persönlichen Fragen und stehen den Erziehungsberechtigten für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.

Sie begleiten die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaften während der Ausbildung.

Sie sind befugt, gegenüber Lernenden disziplinarische Massnahmen zu ergreifen.

Sie geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im Rahmen des Leitbilds und des Leistungsauftrags der Schule, der Lehrpläne sowie des ihnen zugewiesenen Tätigkeitsgebiets.

Art. 17 Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule

Die Schulleitung und die Lehrpersonen gestalten und organisieren miteinander die gesamte Schule und beteiligen sich an besonderen Schulveranstaltungen.

Sie wirken in den Organen der Schule mit, denen sie angehören. *

Sie wirken bei der Entwicklung und Evaluation der Schule mit und übernehmen für diese besondere Aufgaben.

Art. 18 Evaluation und Weiterbildung

Die Lehrpersonen evaluieren regelmässig ihre Arbeit an der Schule.

Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht und die Pflicht, sich regelmässig in allen Tätigkeitsgebieten weiterzubilden, damit sie den Anforderungen des beruflichen Auftrags genügen.

Sie können sich in beruflichen Belangen durch Fachleute beraten lassen.

Der Regierungsrat regelt die berufliche Beratung und Weiterbildung der Lehrpersonen in einer Verordnung.

Art. 19 Beurteilung

Die Lehrpersonen werden in ihren Tätigkeiten ganzheitlich beurteilt.

Sie wirken bei der Beurteilung mit.

Art. 20 Zusammenarbeit

Die Lehrpersonen arbeiten mit den Lernenden, den Erziehungsberechtigten, den andern Lehrpersonen, der Schulleitung, den schulischen Diensten sowie den Behörden und Amtsstellen zusammen.

Die Fachpersonen der schulischen Dienste haben sinngemäss dieselben Rechte und Pflichten der Zusammenarbeit wie die Lehrpersonen.

Art. 20a * Verbot der Unterrichtstätigkeit

Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, denen die persönlichen Eigenschaften zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Gymnasiums fehlen, wird die Tätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten.

Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag der Schulbehörden oder von Amtes wegen.

7 Organisation

Art. 21 Trägerschaft des Kantons

Das Angebot des Kantons in der Gymnasialbildung umfasst die Kantonsschulen und eine Maturitätsschule für Erwachsene sowie die Schulberatung und die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. *

Der Kanton erbringt das Angebot in der Regel in eigener Trägerschaft; er kann es auch teilweise durch Dritte erbringen lassen. *

Der Kantonsrat[3] errichtet durch Dekret neue Kantonsschulen und Maturitätsschulen für Erwachsene und hebt bestehende durch Dekret auf.

Art. 22 Aufgaben des Kantons

Der Kanton erstellt, betreibt und unterhält die Bauten mit den notwendigen Spezialräumen sowie den Einrichtungen für einen zeitgemässen und stufengerechten Unterricht.

Er sorgt für angemessene Aufenthalts- und Verpflegungsmöglichkeiten.

Er kann sich an Trägerschaften für Verpflegungs- und Wohnmöglichkeiten beteiligen und studentische Verpflegungs- und Wohnmöglichkeiten finanziell unterstützen.

Art. 23 Leistungsaufträge

Die Leistungsaufträge umschreiben für alle Angebote der Gymnasialbildung die zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten, die Mitwirkungs- und die Kontrollrechte der Trägerschaft.

Das Bildungs- und Kulturdepartement legt die Leistungsaufträge im Bereich des kantonalen Angebots der Gymnasialbildung fest. Diese sind vom Regierungsrat zu genehmigen. *

Der Regierungsrat regelt die Leistungsaufträge der Schulen der Gymnasialbildung mit privater oder gemischter Trägerschaft in Vereinbarungen mit der Trägerschaft, soweit diese staatlich anerkannte Maturitätsdiplome abgeben oder durch den Staat finanziell unterstützt werden.

Die Leistungsaufträge berücksichtigen die regionalen und überregionalen Bedürfnisse und Angebote.

Art. 24 Kantonsschulen als pädagogische Organisation

Eine Kantonsschule als pädagogische Organisation ist eine geleitete, pädagogische und betriebliche Handlungseinheit, die im Wesentlichen die Schulleitung, die Lehrpersonen, die Lernenden und das Betriebspersonal umfasst.

Jede Kantonsschule gibt sich ein Leitbild und nimmt ihre Aufgaben nach Massgabe dieses Gesetzes wahr.

Die Maturitätsschule für Erwachsene ist einer Kantonsschule als Abteilung angegliedert. Sie gibt sich ein eigenes Leitbild. *

8 Organe

Art. 25 Regierungsrat

Der Regierungsrat

  1. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen,
  2. regelt das Angebot, die Ausbildungsgänge und die allgemeine Organisation der Kantonsschulen sowie die Grundsätze für den Schulbetrieb,
  3. strukturiert das Schulsystem gestützt auf die Ergebnisse der gesamtschweizerischen und der regionalen Schulkoordination,
  4. bewilligt zeitlich und örtlich beschränkte Schulversuche und legt allenfalls notwendige Abweichungen von diesem Gesetz und seinen Folgeerlassen in Versuchsanordnungen fest.
  5. wählt für jede Kantonsschule eine Schulkommission,
  6. legt für die Klassenorganisation Mindest- und Höchstzahlen fest.

Art. 26 * Bildungs- und Kulturdepartement

Das Bildungs- und Kulturdepartement

  1. ist dafür verantwortlich, dass die Kantonsschulen ihre Ziele erreichen,
  2. ist verantwortlich für die Weiterentwicklung der Gymnasialbildung und deren Anpassung an neue Anforderungen,
  3. legt die Rahmenbedingungen für die Sicherung und Entwicklung der Schulqualität fest,
  4. ordnet aufsichtsrechtliche Massnahmen an,
  5. berät den Regierungsrat in allen Fragen der Gymnasialbildung.

Art. 26a * Zuständige Dienststelle

Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle

  1. ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen, die durch Gesetz oder Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind,
  2. sorgt für die Erbringung des kantonalen Angebots in der Gymnasialbildung,
  3. betreibt schulübergreifende Entwicklungsmassnahmen,
  4. leitet schulübergreifende Massnahmen für die Qualitätssicherung und -entwicklung ein, insbesondere die externe Evaluation der einzelnen Schulen,
  5. sorgt für die Erbringung des kantonalen Weiterbildungsangebots für die Lehrpersonen,
  6. berät das Bildungs- und Kulturdepartement in allen Fragen der Gymnasialbildung,
  7. informiert die Öffentlichkeit über das kantonale Gymnasialangebot,
  8. nimmt bei Bedarf Schulortszuweisungen vor,
  9. stellt den Rektor oder die Rektorin unter Mitwirkung der Schulkommission, der Schulleitung und einer Vertretung der Lehrpersonen an,
  10. stellt den Schulleiter oder die Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene unter Mitwirkung der Schulkommission und des Rektors oder der Rektorin derjenigen Kantonsschule, welcher die Maturitätsschule für Erwachsene angegliedert ist, sowie einer Vertretung der Lehrpersonen der Maturitätsschule für Erwachsene an.

Sie arbeitet mit den Schulleitungen und den Schulkommissionen zusammen.

Art. 27 Schulkommission

Jede Kantonsschule hat eine Schulkommission.

Die Schulkommission

  1. unterstützt die Kantonsschule beziehungsweise die Maturitätsschule für Erwachsene und deren Leitung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
  2. überprüft im Auftrag des Bildungs- und Kulturdepartementes[4] die Tätigkeit der Schulleitung, die Qualität der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit an der Schule,
  3. genehmigt das Leitbild der Schule,
  4. wirkt bei der Wahl des Rektors oder der Rektorin beziehungsweise des Schulleiters oder der Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene, der übrigen Schulleitungsmitglieder und der Lehrpersonen mit,
  5. prüft Anliegen der Schule und der Behörden und berät beide,
  6. erstattet dem Bildungs- und Kulturdepartement periodisch Bericht,
  7. sorgt für ihre eigene Aus- und Weiterbildung.

In der Regel nimmt die Schulleitung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.

Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulkommission und des Schulkommissionspräsidiums werden vom Regierungsrat in einer Verordnung geregelt.

Art. 28 Schulleitung

Jede Kantonsschule hat eine Schulleitung, die für die pädagogische und betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Schule im Rahmen der Gesetzgebung, des Leitbilds und des Leistungsauftrags verantwortlich ist.

Die Schulleitung besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und weiteren Schulleitungsmitgliedern. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene gehört der Schulleitung derjenigen Kantonsschule an, der sie angegliedert ist. *

Der Rektor oder die Rektorin ist den übrigen Schulleitungsmitgliedern vorgesetzt und stellt diese – mit Ausnahme des Schulleiters oder der Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene – unter Mitwirkung der Schulkommission, der zuständigen Dienststelle und einer Vertretung der Lehrpersonen an. *

Die Schulleitung

  1. legt die Angebote und die Organisation der Schule im Rahmen der kantonalen Vorgaben fest und fördert deren Entwicklung,
  2. fördert die Zusammenarbeit und koordiniert die Tätigkeiten in der Schule,
  3. stellt die Lehrpersonen unter Mitwirkung der Schulkommission an,
  4. unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Lernenden und die Lehrpersonen in schulischen und persönlichen Belangen und stellt die Beratung der Erziehungsberechtigten in Fragen der Ausbildung und Erziehung sicher,
  5. informiert innerhalb der Schule und betreibt Öffentlichkeitsarbeit,
  6. sorgt für die Durchführung der internen Evaluation sowohl der Unterrichtstätigkeit als auch der übrigen Schulveranstaltungen,
  7. beurteilt die Lehrpersonen und sorgt für ihre berufliche Entwicklung,
  8. berät die Schulkommission in sämtlichen Belangen der Schule,
  9. vertritt die Schule gegen aussen,
  10. bildet sich aus und weiter,
  11. erstattet der Schulkommission und der zuständigen Dienststelle periodisch Bericht.

Die Schulleitung bezieht bei ihrer Aufgabenerfüllung die an der Schule beteiligten Personen, Gremien und Behörden angemessen mit ein.

9 Private Anbieterinnen

Art. 30 Begriff

Private Anbieterinnen sind Schulen und Institutionen mit einer privaten Trägerschaft.

Art. 31 Grundsätze

Der Kanton kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten private Anbieterinnen unterstützen, sich an privaten Trägerschaften beteiligen oder privaten Anbieterinnen Aufgaben übertragen.

Der Kanton kann Maturitätsdiplome von Schulen privater Anbieterinnen anerkennen.

Art. 32 Pflichten

Private Anbieterinnen haben, sofern sie staatlich anerkannte Maturitätsdiplome abgeben oder durch den Staat finanziell unterstützt werden, den vom Kanton festgelegten Leistungsauftrag zu erfüllen.

Der Kanton kann bei finanzieller Unterstützung oder staatlicher Beteiligung

  1. eine angemessene Vertretung in den Trägerschaftsorganen beanspruchen,
  2. die Trägerschaft zur Beteiligung an der staatlichen Planung und Weiterentwicklung der Gymnasialbildung verpflichten.

10 Finanzen

Art. 33 Kostentragung

Die Betriebskosten der Kantonsschulen trägt der Kanton, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.

Die Betriebskosten werden unter Einbezug der Investitionskosten nach einer einheitlichen Betriebsrechnung ermittelt.

Art. 34 Schulgelder

Lernende an Kantonsschulen mit Wohnsitz im Kanton Luzern entrichten nach Erfüllen der obligatorischen Schulzeit Schulgelder für den Regelunterricht.

Lernende an Kantonsschulen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern und Lernende an der Maturitätsschule für Erwachsene entrichten Schulgelder.

Für fakultative Unterrichtsangebote können Schulgelder erhoben werden.

Der Regierungsrat legt die Schulgelder in einer Verordnung fest.

Art. 35 Gebühren

Die Lernenden entrichten Gebühren für Prüfungen und Diplome sowie für die Benützung schulischer Dienste und besonderer Einrichtungen der Schule.

Der Regierungsrat legt die Arten und die Höhe der Gebühren in einer Verordnung fest.

Art. 36 Gemeindebeiträge

Die Gemeinden leisten an die Betriebskosten der Kantonsschulen und der privaten Gymnasien einen Beitrag pro Lernende und Lernenden während der obligatorischen Schulzeit.

Der Regierungsrat legt die Höhe in einer Verordnung fest.

Art. 37 Kantonsbeiträge

Der Kanton leistet Beiträge an Trägerschaften, die im Auftrag des Kantons ein Angebot der Gymnasialbildung erbringen.

Er kann Beiträge an private Anbieterinnen ausrichten.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

11 Disziplinar- und Rechtsmittelbestimmungen

Art. 38 Disziplinarbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt eine Disziplinarordnung für die Kantonsschulen.

Er kann darin Disziplinarmassnahmen bis zum Ausschluss aus der Kantonsschule vorsehen.

Art. 39 Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Lehrpersonen, der Schulleitung und der Schulkommission kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement geführt werden.

Gegen Entscheide des Bildungs- und Kulturdepartementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[5] nicht ausschliesst.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[6].

12 Schlussbestimmungen

Art. 40 Aufhebung des Erziehungsgesetzes

Die §§ 48–54, 55, 121 und 141 Absatz 2 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953[7] werden aufgehoben.

Die §§ 1–5, 64–66, 126, 127, 146, 147, 147bis, 149, 150bis, 151, 152, 154 und 155 des Erziehungsgesetzes werden aufgehoben, soweit sie die gymnasiale Bildung betreffen.

Besondere Bestimmungen in den übrigen Bereichsgesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 41 Übergangsbestimmungen

Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

Art. 42 Inkrafttreten

Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.[8]

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[9]

Egress

K 2001 367 | G 2001 153

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.02.2001 01.08.2001 Erstfassung K 2001 367 | G 2001 153
§ 2 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 3 Abs. 3 10.12.2012 01.08.2013 geändert G 2013 133
§ 7 Abs. 1, a. 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 7 Abs. 1, b. 13.09.2005 01.01.2008 geändert G 2005 445
§ 7 Abs. 2 13.09.2005 01.01.2008 geändert G 2005 445
§ 17 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 20a 14.03.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 73
§ 21 Abs. 1 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 21 Abs. 1bis 18.02.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-017
§ 23 Abs. 2 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 24 Abs. 3 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-004
§ 25 Abs. 1, d. 06.11.2007 20.01.2008 aufgehoben G 2008 3
§ 25 Abs. 1, e. 06.11.2007 20.01.2008 aufgehoben G 2008 3
§ 25 Abs. 1, g. 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 26 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 26a 06.11.2007 20.01.2008 eingefügt G 2008 3
§ 26a Abs. 1, i. 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-004
§ 26a Abs. 1, i. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 26a Abs. 1, j. 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-004
§ 26a Abs. 1, j. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 27 Abs. 2, a. 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-004
§ 27 Abs. 2, c. 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-004
§ 27 Abs. 2, d. 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-004
§ 27 Abs. 2, g. 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-004
§ 28 Abs. 1bis 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-004
§ 28 Abs. 1ter 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-004
§ 28 Abs. 1ter 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 28 Abs. 2, bbis. 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-004
§ 28 Abs. 2, bbis. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 28 Abs. 2, f. 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-004
§ 28 Abs. 2, g. 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 28 Abs. 2, k. 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-004
§ 29 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 188

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.02.2001 01.08.2001 Erlass Erstfassung K 2001 367 | G 2001 153
13.09.2005 01.01.2008 § 7 Abs. 1, b. geändert G 2005 445
13.09.2005 01.01.2008 § 7 Abs. 2 geändert G 2005 445
06.11.2007 20.01.2008 § 2 geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 7 Abs. 1, a. geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 21 Abs. 1 geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 23 Abs. 2 geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 25 Abs. 1, d. aufgehoben G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 25 Abs. 1, e. aufgehoben G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 25 Abs. 1, g. geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 26 geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 26a eingefügt G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 28 Abs. 2, g. geändert G 2008 3
10.05.2010 01.01.2011 § 29 aufgehoben G 2010 188
10.12.2012 01.08.2013 § 3 Abs. 3 geändert G 2013 133
14.03.2016 01.08.2016 § 20a eingefügt G 2016 73
30.10.2017 01.02.2018 § 24 Abs. 3 eingefügt G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 26a Abs. 1, i. geändert G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 26a Abs. 1, j. eingefügt G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 27 Abs. 2, a. geändert G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 27 Abs. 2, c. geändert G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 27 Abs. 2, d. geändert G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 27 Abs. 2, g. geändert G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 28 Abs. 1bis eingefügt G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 28 Abs. 1ter eingefügt G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 28 Abs. 2, bbis. eingefügt G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 28 Abs. 2, f. geändert G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 28 Abs. 2, k. geändert G 2018-004
18.02.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 1bis eingefügt G 2019-017
20.10.2025 01.01.2026 § 17 Abs. 2 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 26a Abs. 1, i. geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 26a Abs. 1, j. geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 28 Abs. 1ter geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 28 Abs. 2, bbis. geändert G 2026-004