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503

Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte

vom 24.11.1995 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993[1],

auf Antrag des Erziehungs- und Kulturdepartementes und des Baudepartementes,

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 * Grundsatz und Geltungsbereich

Die Räume, Aussenanlagen und Einrichtungen kantonaler Schulanlagen stehen Dritten auf Gesuch hin nach einheitlichen Grundsätzen zur Verfügung.

Als Dritte gelten alle Personen, die kantonale Schulanlagen nicht für die vorgesehenen Schulzwecke nutzen.

Werden Schulanlagen durch kantonale Amtsstellen und Organe benützt, richten sich die Ansätze für die Benützung nach den Vorgaben der Dienststelle Immobilien[2].

Art. 2 Bewilligungskriterien

Dritten kann die Benützung kantonaler Schulanlagen auf Gesuch hin bewilligt werden, wenn

  1. dadurch der Schulbetrieb nicht gestört oder erheblich beeinträchtigt wird,
  2. kantonale Dienststellen die Anlagen nicht beanspruchen,
  3. die gesuchstellenden Personen für eine sachgemässe Benützung Gewähr bieten.

Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht nicht.

Es gelten des weitern folgende Grundsätze:

  1. Bevorzugt werden natürliche und juristische Personen, welche die Anlagen für soziale, kulturelle, sportliche oder andere ideelle Zwecke benützen.
  2. An zweiter Stelle werden natürliche und juristische Personen berücksichtigt, welche die Anlagen für kommerziell ausgerichtete Veranstaltungen benützen.

Art. 3 * Gesuche

Gesuche um Benützung kantonaler Schulanlagen sind an die zuständige Schulleitung zu richten.

Art. 4 Bewilligung

Die zuständige Schulleitung entscheidet schriftlich über die Benützung von Schulanlagen durch Dritte und legt die Gebühren fest.

Mit dem zustimmenden Entscheid sind der gesuchstellenden Person Weisungen und Bedingungen für die Benützung der kantonalen Schulanlagen in schriftlicher Form abzugeben.

Art. 5 Rechte und Pflichten der benützungsberechtigten Dritten

Die benützungsberechtigten Dritten haben das Recht, die kantonalen Schulanlagen im Rahmen des Entscheids der Schulleitung zu benützen.

Sie haben neben der Hausordnung und andern schriftlichen Weisungen insbesondere folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die Anlagen dürfen nur im bewilligten Zeitraum benützt werden.
  2. Sie sind sorgfältig zu benützen.
  3. Die Schulleitung übergibt die Anlagen einer vom benützungsberechtigten Dritten bezeichneten Person, die für die ordnungsgemässe Benützung und Rückgabe an die Schulleitung verantwortlich ist.

Art. 6 Haftung und Versicherung

Die benützungsberechtigten Dritten haften für alle Schäden, die durch unsachgemässe Benützung der kantonalen Schulanlagen entstehen.

Benützungsberechtigte Dritte, die kantonale Schulanlagen benützen, haben eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen und die Schulleitung darüber in Kenntnis zu setzen.

Der Kanton haftet weder für Personenschäden noch für Sach- oder Diebstahlschäden, die den benützungsberechtigten und andern Dritten entstehen.

Art. 7 Gebühren

Die Benützung kantonaler Schulanlagen ist gebührenpflichtig.

Die Gebühren sind in den Anhängen zu dieser Verordnung festgelegt.

Art. 8 Gebührenzuschläge

Sofern mit der Benützung kantonaler Schulanlagen gewinnbringende Einnahmen erzielt werden, sind Zuschläge zur Gebühr gemäss Anhang 1 zu entrichten.

Umfangreiche Vorbereitungs- und Abräumarbeiten, Apparatebedienung, die Anwesenheit des Hauswarts nach 17 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. *

Art. 9 Gebührenerlass

Sportvereine, kulturelle Vereine und gemeinnützige Organisationen haben für die Dauerbenützung kantonaler Schulanlagen reduzierte Gebühren gemäss Anhang 2 zu entrichten, wenn sie durch die Benützung keine Gewinne erzielen. *

Organisationen für Jugendsport und Jugendkultur sowie von Kulturschaffenden kann auf Gesuch hin die Entrichtung von Gebühren erlassen werden, wenn keine Gewinne erzielt werden.

Art. 10 Gebührenerhebung

Die zuständige Schulleitung erhebt die Gebühren.

Art. 12 Rechtsmittel

Entscheide der Schulleitung über die Benützung von Schulanlagen durch Dritte können beim Finanzdepartement nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[3] angefochten werden. *

Entscheide über die Gebührenfestsetzung sind gemäss den § 22 und 27 des Gebührengesetzes[4] anfechtbar.

Art. 13 Aufhebung eines Erlasses

Das Reglement über die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Kantonsschulen sowie der kantonalen Seminarien durch Vereine, Gesellschaften usw. vom 9. Oktober 1975[5] wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 1995 454

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 24.11.1995 01.01.1996 Erstfassung G 1995 454
§ 1 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 413
§ 3 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 413
§ 8 Abs. 2 11.02.2025 01.08.2025 geändert G 2025-023
§ 9 Abs. 1 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 413
§ 11 11.02.2025 01.08.2025 aufgehoben G 2025-023
§ 11 Abs. 1 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 413
§ 11 Abs. 3 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 413
§ 12 Abs. 1 28.11.2008 01.01.2009 geändert G 2008 425
Anhang 1 16.04.2013 01.08.2013 Inhalt geändert G 2013 158
Anhang 1 11.02.2025 01.08.2025 Inhalt geändert G 2025-023
Anhang 2 04.12.2012 01.08.2013 Inhalt geändert G 2012 385
Anhang 2 11.02.2025 01.08.2025 Inhalt geändert G 2025-023
Anhang 3 04.12.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 368
Anhang 4 04.12.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 368
Anhang 5 19.08.2014 01.09.2014 aufgehoben G 2014 332

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.11.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung G 1995 454
16.12.2003 01.01.2004 § 1 geändert G 2003 413
16.12.2003 01.01.2004 § 3 geändert G 2003 413
16.12.2003 01.01.2004 § 9 Abs. 1 geändert G 2003 413
16.12.2003 01.01.2004 § 11 Abs. 1 geändert G 2003 413
16.12.2003 01.01.2004 § 11 Abs. 3 geändert G 2003 413
28.11.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 1 geändert G 2008 425
04.12.2012 01.08.2013 Anhang 2 Inhalt geändert G 2012 385
04.12.2012 01.01.2013 Anhang 3 aufgehoben G 2012 368
04.12.2012 01.01.2013 Anhang 4 aufgehoben G 2012 368
16.04.2013 01.08.2013 Anhang 1 Inhalt geändert G 2013 158
19.08.2014 01.09.2014 Anhang 5 aufgehoben G 2014 332
11.02.2025 01.08.2025 § 8 Abs. 2 geändert G 2025-023
11.02.2025 01.08.2025 § 11 aufgehoben G 2025-023
11.02.2025 01.08.2025 Anhang 1 Inhalt geändert G 2025-023
11.02.2025 01.08.2025 Anhang 2 Inhalt geändert G 2025-023