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Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern

vom 15.04.2008 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 5 Absatz 1, 25 Unterabsatz a und 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 2001[1],

auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Maturitätsprüfungen an den kantonalen Gymnasien und an der Maturitätsschule für Erwachsene sowie für die anerkannten Maturitätsprüfungen an privaten Gymnasien.

Die Maturitätsprüfungen werden nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates/des Reglementes der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar/15. Februar 1995[2] durchgeführt, sofern diese im Folgenden nicht ergänzt werden.

Art. 2 Zulassung zur Prüfung

Voraussetzungen für die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen sind

  1. an den Gymnasien der Besuch der betreffenden Schule mindestens während des ganzen der Maturitätsprüfung vorangehenden Schuljahres,
  2. an der Maturitätsschule für Erwachsene der ordentliche Besuch der Schule im Kanton Luzern seit Beginn des dritten Semesters.

2 Organe

Art. 3 Maturitätskommission

Der Regierungsrat wählt eine kantonale Maturitätskommission mit neun Mitgliedern und bestimmt deren Präsidentin oder deren Präsidenten. Die Schulleitungen der Maturitätsschulen sind mit drei Mitgliedern vertreten.

Die Maturitätskommission koordiniert und beaufsichtigt die Maturitätsprüfung, setzt sich mit Fragen im Zusammenhang mit den Maturitätsschulen auseinander und übt gegenüber dem Bildungs- und Kulturdepartement eine Beratungsfunktion aus. Sie kann bei Bedarf Arbeitsgruppen und Expertengruppen einsetzen.

Sie erlässt Weisungen über die Organisation der Prüfungen, die Prüfungstermine, die Dauer der Prüfungen, die Prüfungsaufgaben, die Maturaarbeit, die Abschlussprüfung im Freifach und die Tätigkeit der Expertinnen und Experten sowie der Examinatorinnen und Examinatoren.

Sie trifft alle Entscheide im Bereich der Maturitätsprüfung, für welche nicht eine andere Behörde zuständig ist. *

Art. 4 Maturitätskonferenz

Die Maturitätskonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen, welche Maturitätsnoten erteilen, und den zuständigen Mitgliedern der Schulleitung. Sie steht unter dem Vorsitz einer oder eines Delegierten der Maturitätskommission.

Sie entscheidet aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung.

Stimmberechtigt sind jene Lehrpersonen, die den betreffenden Maturandinnen und Maturanden Maturitätsnoten erteilt haben.

Art. 5 Examinierende

Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Maturitätsprüfungen ab.

Sie legen die Noten der schriftlichen Maturitätsprüfungen fest.

Art. 6 Expertinnen und Experten

Die Expertinnen und Experten sind in der Regel Fachleute des entsprechenden Prüfungsfaches.

Sie begutachten die im Rahmen der schriftlichen Maturitätsprüfungen abgelegten Prüfungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen.

Sie können sich nach den Weisungen der Maturitätskommission an mündlichen Maturitätsprüfungen beteiligen.

Sie setzen auf Antrag der Examinierenden die mündliche Maturitätsprüfungsnote fest.

3 Prüfungsfächer

Art. 7 Maturitätsfächer

Maturitätsfächer sind

  1. die elf Grundlagenfächer Deutsch, Französisch oder Italienisch, Italienisch oder Englisch oder eine alte Sprache, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, Philosophie sowie Bildnerisches Gestalten und/oder Musik,
  2. das gewählte Schwerpunktfach,
  3. das gewählte Ergänzungsfach und
  4. die Maturaarbeit.

Art. 8 Prüfungsfächer

In den folgenden Fächern finden schriftliche und mündliche Maturitätsprüfungen statt:

  1. Deutsch,
  2. Französisch oder Italienisch,
  3. Mathematik,
  4. Schwerpunktfach,
  5. dritte Sprache oder Ergänzungsfach.

Das fünfte Prüfungsfach gemäss Absatz 1e wird von der Maturandin oder dem Maturanden gewählt.

In den Fächern Bildnerisches Gestalten, Musik und Sport wird anstelle der mündlichen eine praktische Prüfung durchgeführt. Die Maturitätskommission regelt das Nähere in Weisungen.

Art. 9 Maturaarbeit

Die Maturandinnen und Maturanden erarbeiten allein oder in einer Gruppe nach wissenschaftspropädeutischen Kriterien eine eigenständige schriftliche Maturaarbeit gemäss den Weisungen der Maturitätskommission.

Die Maturaarbeit wird von der betreuenden Lehrperson sowie von einer weiteren von der Schulleitung bestimmten Fachlehrperson beurteilt und bewertet.

Art. 10 Prüfungsinhalte

Bei den Maturitätsprüfungen an den Gymnasien ist im Wesentlichen das Unterrichtsprogramm der letzten vier Semester zu berücksichtigen. Bei sämtlichen Prüfungen werden in ausgewogenem Mass Kenntnisse und Fertigkeiten gemäss den auf Bundesebene und auf kantonaler Ebene formulierten Richtzielen geprüft.

4 Schriftliche Prüfungen

Art. 11 Grundsatz

Die Maturandinnen und Maturanden werden am gleichen Tag nur in einem Fach geprüft.

Art. 12 Prüfungsaufgaben

Die Examinierenden reichen der Schulleitung für jedes Prüfungsfach unter Angabe der erlaubten Hilfsmittel einen Vorschlag für die schriftliche Prüfung ein.

Die Schulleitung unterbreitet die Vorschläge der Maturitätskommission, welche die Aufgaben für die einzelnen Schulen festlegt.

Art. 13 Bewertung

Die schriftlichen Prüfungen werden von der Fachlehrperson der einzelnen Klasse korrigiert sowie von einer Fachlehrperson gegenkorrigiert.

Die Note wird nach der Gegenkorrektur von der zuständigen Fachlehrperson festgesetzt.

Die korrigierten Prüfungen sind spätestens einen Tag vor Beginn der mündlichen Prüfungen im betreffenden Fach den Expertinnen und Experten zur Begutachtung zur Verfügung zu stellen.

5 Mündliche Prüfungen

Art. 14 Termine

Die mündlichen Prüfungen beginnen frühestens am sechsten Tag nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen.

Art. 15 Dauer

Maturandinnen und Maturanden sind in jedem Fach einzeln während fünfzehn Minuten und mindestens in je zwei verschiedenen Teilgebieten zu prüfen.

Das erste Thema wird durch das Los bestimmt.

Die Maturitätskommission kann auf Antrag der Schulleitung andere Formen der mündlichen Prüfung zulassen.

Art. 16 Moderne Fremdsprachen

Die mündlichen Prüfungen in den modernen Fremdsprachen werden in der betreffenden Sprache geführt.

6 Bewertung der Leistungen

Art. 17 Leistungsbeurteilung

Die Leistungsbeurteilungen sind in den folgenden ganzen oder in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken:

Note Bedeutung
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach

Ergibt sich bei der Berechnung einer Durchschnittsnote ein Wert, der über oder unter einem Viertelswert (¼, ¾) liegt, wird nach der Seite der nächsten ganzen oder halben Note gerundet.

Ergibt sich bei der Berechnung einer Durchschnittsnote ein exakter Viertelswert (¼, ¾), wird bei der Ermittlung der Maturitätsnoten in den Prüfungsfächern in Richtung der Prüfungsnote gerundet.

Ist eine Rundung gemäss Absatz 3 nicht möglich, so entscheidet die Maturitätskonferenz unter Würdigung aller Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten, nach welcher Seite zu runden ist.

Art. 18 Erfahrungsnoten

An den Gymnasien wird die Erfahrungsnote in allen Maturitätsfächern aus dem Durchschnitt der Zeugnisnoten der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde, ermittelt.

Bei Schulen mit Jahrespromotion besteht die Erfahrungsnote aus der Zeugnisnote des letzten Schuljahres, in dem das Fach unterrichtet wurde.

Art. 19 Prüfungsnoten

In den Prüfungsfächern wird für jede schriftliche und mündliche Teilprüfung eine Note erteilt.

Die Prüfungsnote entspricht dem Durchschnitt der in den Teilprüfungen erreichten Noten.

Art. 20 Maturitätsnoten

Die Maturitätsnoten sind in ganzen oder halben Zahlen auszudrücken.

In den prüfungsfreien Fächern wird die Maturitätsnote aus der Erfahrungsnote gebildet.

In den Prüfungsfächern wird die Note aus dem Durchschnitt der Erfahrungs- und der Prüfungsnote gebildet.

Bei der Maturaarbeit gilt die gestützt auf § 9 Absatz 2 gesetzte Note als Maturitätsnote.

Art. 21 Freifachnoten

Als Maturitätsnote eines Freifachs, welches während mindestens acht Semesterstunden besucht und nicht früher als zwei Jahre vor den Maturitätsprüfungen abgeschlossen wurde, kann im Maturitätszeugnis die Erfahrungsnote eingetragen werden, sofern sich die Maturandinnen und Maturanden einer Abschlussprüfung gemäss den Weisungen der Maturitätskommission unterziehen.

7 Maturitätszeugnisse

Art. 22 Bestehen der Maturitätsprüfung

Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den 14 Maturitätsfächern gemäss § 7 Unterabsätze a–d je

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
  2. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

Die Maturitätsnoten aller Fächer zählen einfach.

Art. 23 Maturitätszeugnis

Das Maturitätszeugnis bestätigt das Bestehen der Maturität. Es wird von der Dienststelle Gymnasialbildung ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.

Das Maturitätszeugnis enthält

  1. die Hauptaufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft», den Untertitel «Kanton Luzern», darunter den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»,
  2. den Namen der Schule,
  3. den Familiennamen, den Vornamen, den Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,
  4. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat,
  5. die Noten der Maturitätsfächer nach § 7 Unterabsätze a–d und den Durchschnitt,
  6. das Thema der Maturaarbeit,
  7. die Maturitätsnote in den Fächern Sport, Wirtschaft und Recht sowie Informatik,
  8. die Freifachnoten mit Angabe der besuchten Semesterstunden,
  9. gegebenenfalls den Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Matur mit Angabe der zweiten Sprache.

Art. 24 Wiederholung

Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneuter Absolvierung des letzten Schuljahres wiederholen.

Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.

8 Verhinderung und Unredlichkeiten *

Art. 24a * Verhinderung

Wer eine oder mehrere Maturitätsprüfungen aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Schulleitung zu informieren und ein Arztzeugnis oder andere Dokumente, welche die Verhinderung belegen, nachzureichen. Die Schulleitung kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn mit einem Arztzeugnis nachgewiesen wird, dass die Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten oder zu Ende geführt werden konnten.

Ist die Verhinderung unentschuldigt oder liegen keine wichtigen Gründe vor, so gilt die Maturitätsprüfung als nicht bestanden.

Art. 25 Unredlichkeiten

Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Maturaarbeit, den Maturitätsprüfungen oder dem Maturitätszeugnis, insbesondere bei Mitbringen oder Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, wird die Prüfung von der Maturitätskommission als nicht bestanden oder das Maturitätszeugnis als ungültig erklärt. Wenn noch nicht alle Prüfungen absolviert worden sind, wird die Maturandin oder der Maturand von der Maturitätskommission von den weiteren Prüfungen ausgeschlossen. *

Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit den Erfahrungsnoten können an den kantonalen Schulen nach § 48 der Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 19. Juni 2001[3] und an den privaten Gymnasien nach deren Disziplinarordnung Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Wenn es die Schwere der Unredlichkeit rechtfertigt, kann die Maturitätskommission die Maturandin oder den Maturanden von der Maturitätsprüfung ausschliessen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. *

Die Maturitätskommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung, ob die Maturitätsprüfung gemäss § 24 wiederholt werden kann. *

Liegt der begründete Verdacht einer Unredlichkeit vor, kann die Maturitätskommission der Maturandin oder dem Maturanden im betreffenden Fach neue Aufgaben stellen.

Über jeden Vorfall ist ein Protokoll aufzunehmen.

Die Maturandinnen und Maturanden sind rechtzeitig auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. *

9 Schlussbestimmungen *

Art. 26 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gymnasialbildung[4] und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[5] schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

Art. 27 Aufhebung eines Erlasses

Das Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 27. Mai 1999[6] wird aufgehoben.

Art. 28 Übergangsbestimmung

Lernende, die sich im Schuljahr 2008/09 in der letzten oder vorletzten Klasse eines Gymnasiums befinden, legen die Maturitätsprüfungen nach den Bestimmungen des Reglementes für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 27. Mai 1999[7] ab.

Art. 29 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2008 164

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 15.04.2008 01.08.2008 Erstfassung G 2008 164
§ 3 Abs. 4 21.03.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017-052
§ 23 Abs. 2, g. 16.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-008
§ 23 Abs. 2, g. 18.05.2021 01.08.2021 geändert G 2021-035
Titel 8 14.05.2024 01.08.2024 geändert G 2024-023
§ 24a 14.05.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-023
§ 25 Abs. 1 21.03.2017 01.08.2017 geändert G 2017-052
§ 25 Abs. 1bis 21.03.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017-052
§ 25 Abs. 2 21.03.2017 01.08.2017 geändert G 2017-052
§ 25 Abs. 5 21.03.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017-052
Titel 9 14.05.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-023

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.04.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung G 2008 164
21.03.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 4 eingefügt G 2017-052
21.03.2017 01.08.2017 § 25 Abs. 1 geändert G 2017-052
21.03.2017 01.08.2017 § 25 Abs. 1bis eingefügt G 2017-052
21.03.2017 01.08.2017 § 25 Abs. 2 geändert G 2017-052
21.03.2017 01.08.2017 § 25 Abs. 5 eingefügt G 2017-052
16.01.2018 01.02.2018 § 23 Abs. 2, g. geändert G 2018-008
18.05.2021 01.08.2021 § 23 Abs. 2, g. geändert G 2021-035
14.05.2024 01.08.2024 Titel 8 geändert G 2024-023
14.05.2024 01.08.2024 § 24a eingefügt G 2024-023
14.05.2024 01.08.2024 Titel 9 eingefügt G 2024-023