Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Maturaarbeit, den Maturitätsprüfungen oder dem Maturitätszeugnis, insbesondere bei Mitbringen oder Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, wird die Prüfung von der Maturitätskommission als nicht bestanden oder das Maturitätszeugnis als ungültig erklärt. Wenn noch nicht alle Prüfungen absolviert worden sind, wird die Maturandin oder der Maturand von der Maturitätskommission von den weiteren Prüfungen ausgeschlossen. *
Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit den Erfahrungsnoten können an den kantonalen Schulen nach § 48 der Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 19. Juni 2001 und an den privaten Gymnasien nach deren Disziplinarordnung Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Wenn es die Schwere der Unredlichkeit rechtfertigt, kann die Maturitätskommission die Maturandin oder den Maturanden von der Maturitätsprüfung ausschliessen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. *
Die Maturitätskommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung, ob die Maturitätsprüfung gemäss § 24 wiederholt werden kann. *
Liegt der begründete Verdacht einer Unredlichkeit vor, kann die Maturitätskommission der Maturandin oder dem Maturanden im betreffenden Fach neue Aufgaben stellen.
Über jeden Vorfall ist ein Protokoll aufzunehmen.
Die Maturandinnen und Maturanden sind rechtzeitig auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. *