Dieses Gesetz ordnet das Arbeitsverhältnis der Angestellten
- des Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften,
- der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.
Nicht angewendet wird dieses Gesetz auf
- die Mitglieder der parlamentarischen Vertretungen der Stimmberechtigten,
- die Mitglieder des Regierungsrates,
- die vollamtlichen und die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes[2].
Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Dienstverhältnisse für besondere Funktionen, insbesondere für Mitglieder von Kommissionen, für Angestellte im Nebenamt und für Arbeitsverhältnisse mit Ausbildungscharakter, abweichend von diesem Gesetz regeln.
Die übrigen Gemeinwesen gemäss § 2 Absatz 1c können die Arbeitsverhältnisse ihrer Angestellten durch rechtsetzende Erlasse abweichend von diesem Gesetz regeln. Ausgenommen sind die Arbeitsverhältnisse von Lehrpersonen der Volksschulen und der Musikschulen sowie von Fachpersonen der schulischen Dienste. Die §§ 8 Absatz 1 (Anstellung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag), 65 und 68 (Verfahren) sowie 70 ff. (Rechtsschutz) sind für die Gemeinden und die Gemeindeverbände zwingend. *
Für die Arbeitsverhältnisse der Angestellten von öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Öffentlich-rechtliche rechtsfähige Anstalten und Körperschaften, an denen der Kanton ohne Mehrheit beteiligt ist, können die Arbeitsverhältnisse selbständig regeln. Sie sind jedoch verpflichtet, das absolute Lohnminimum und das Lohnmaximum gemäss der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 12. September 2011[3] einzuhalten und ihre Angestellten bei der Luzerner Pensionskasse zu versichern. *
Soweit die übrigen Gemeinwesen keine abweichenden Regelungen treffen, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3, 30a, 36, 37 Absatz 3, 42, 43, 59, 62, 63 und 69. Die §§ 31–35 und 60 sind sinngemäss anzuwenden. § 22 gilt nicht für die Mitglieder der obersten Verwaltungsbehörden der übrigen Gemeinwesen und der ihnen gleichgestellten Behörden und Kommissionen. *
Besondere rechtsetzende Bestimmungen über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis, insbesondere jene des Bildungsrechts, bleiben vorbehalten. *