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Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern

(PH-Gesetz)

vom 10.12.2012 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 29. Mai 2012[1],

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeines

Art. 1 Grundsätze

Der Kanton sorgt für die Grundausbildung, die Zusatzausbildung und die Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern und fördert den Nachwuchs an Lehrerinnen und Lehrern.

Der Kanton führt für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Pädagogische Hochschule Luzern. Er kann weitere öffentlich-rechtliche und private Trägerschaften mit Aufgaben der Lehrerinnen- und Lehrerbildung beauftragen.

Der Kanton fördert die gegenseitige Anerkennung der kantonalen Ausbildungsabschlüsse von Lehrerinnen und Lehrern.

Art. 2 Einbettung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

Die Lehrerinnen- und Lehrerbildung ist wie folgt in das Bildungswesen eingebettet: 

2 Bildungsziele

Art. 3 Allgemeines Bildungsziel

Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens, des Könnens, der ethisch begründeten Handlungsorientierung, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine sinnvolle Gestaltung des Lebens.

Bildung fördert die Reflexions-, Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit der einzelnen Menschen, ihrer Gemeinschaften und der Gesellschaft.

Sie befähigt Menschen, Leistungen zu erbringen, Eigenverantwortung zu übernehmen, das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin zu bewähren.

Art. 4 Ziele der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

Die Lehrerinnen- und Lehrerbildung vermittelt die zur Berufsausübung auf der Kindergartenstufe, der Primarstufe und den Sekundarstufen I und II notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen.

3 Pädagogische Hochschule Luzern

3.1 Allgemeines

Art. 5 Rechtsform und Leistungsvereinbarung

Die Pädagogische Hochschule Luzern (im Folgenden: pädagogische Hochschule) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern.

Sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten gestützt auf eine Leistungsvereinbarung im Rahmen von Verfassung und Gesetz.

Sie legt ihre Organisation in einem Statut fest, soweit dieses Gesetz keine Vorgaben macht.

Art. 6 Aufgaben

Die pädagogische Hochschule übernimmt die Aufgaben der Lehrerinnen- und Lehrerbildung, soweit diese nicht Dritten übertragen sind. Sie

  1. bildet Lehrerinnen und Lehrer der Volksschule aus,
  2. trägt mit spezifischen Angeboten zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern der Gymnasial- und der Berufsbildung bei,
  3. übernimmt Aufgaben der Berufseinführung und bietet Zusatzausbildungen und Weiterbildungen für Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen an,
  4. bietet Aus- und Weiterbildungsangebote für weitere Bildungsfachleute an,
  5. betreibt berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung,
  6. erbringt Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit ihrer Bildungs- und Forschungsaufgabe stehen, und sorgt für den Wissenstransfer in Gesellschaft und Wirtschaft.

Die pädagogische Hochschule kann weitere Aufgaben im Bildungswesen übernehmen. Sie kann insbesondere

  1. durch geeignete Massnahmen den Zugang zu ihren Ausbildungsangeboten sicherstellen,
  2. Dienstleistungen für den Kanton Luzern und weitere interessierte Kreise erbringen,
  3. den Kanton und weitere interessierte Kreise bei der Weiterentwicklung des Bildungswesens, in der Bearbeitung pädagogischer Fragen sowie bei der Zusammenarbeit in Bildungsfragen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene unterstützen.

Die pädagogische Hochschule handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den verfassungsmässigen Prinzipien und dem Gebot der Chancengleichheit.

Eine entsprechende Ermächtigung in der Leistungsvereinbarung vorausgesetzt, kann die pädagogische Hochschule einzelne Aufgaben auf Dritte übertragen.

Art. 7 Forschungs- und Lehrfreiheit

Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.

Die pädagogische Hochschule trifft Vorkehrungen, um die ethische Verantwortung der Wissenschaft sicherzustellen.

Art. 8 Zusammenarbeit

Die pädagogische Hochschule arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit den Volksschulen, den Gymnasien, den Schulen der Berufsbildung, der Universität Luzern, der Hochschule Luzern (Fachhochschule Zentralschweiz), der Zentral- und Hochschulbibliothek, anderen pädagogischen Hochschulen sowie mit weiteren Institutionen, Organisationen und interessierten Dritten zusammen.

Sie fördert den Austausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sowie von Studierenden.

3.2 Kantonale Behörden

Art. 9 Kantonsrat

Der Kantonsrat

  1. beschliesst mit dem Voranschlag den politischen Leistungsauftrag für den Aufgabenbereich Hochschulbildung,
  2. beschliesst mit dem Voranschlag das Globalbudget für den Aufgabenbereich Hochschulbildung,
  3. genehmigt den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung sowie zu weiteren interkantonalen Verträgen und Verträgen mit rechtsetzendem Inhalt, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist,
  4. nimmt den Geschäftsbericht der pädagogischen Hochschule zur Kenntnis.

Art. 10 Regierungsrat

Der Regierungsrat

  1. erlässt die erforderlichen Regelungen zum Vollzug dieses Gesetzes, des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011[2] und der übrigen übergeordneten Vorgaben, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind,
  2. wählt die Mitglieder des Rates der pädagogischen Hochschule, soweit diese dem Rat nicht von Amtes wegen angehören,
  3. genehmigt den Geschäftsbericht der pädagogischen Hochschule,
  4. erlässt die Eignerstrategie der pädagogischen Hochschule.

Übersteigt die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen den mittelfristig prognostizierten Bedarf an Lehrerinnen und Lehrern, kann der Regierungsrat die Zahl der Ausbildungsplätze pro Studiengang beschränken. Die Beschränkung muss anlässlich des Abschlusses der mehrjährigen Leistungsvereinbarung überprüft und allenfalls erneuert werden.

Art. 11 Bildungs- und Kulturdepartement

Das Bildungs- und Kulturdepartement

  1. genehmigt die von der pädagogischen Hochschule erlassenen Studienreglemente,
  2. genehmigt das Leitbild und die Strategie der pädagogischen Hochschule,
  3. schliesst mit der pädagogischen Hochschule die mehrjährige Leistungsvereinbarung ab,
  4. erteilt der pädagogischen Hochschule den jährlichen Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss,
  5. genehmigt das vom Rat der pädagogischen Hochschule beschlossene jährliche Hochschulbudget und die von diesem festgelegte Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze pro Studiengang.

3.3 Organe

Art. 12 Organe

Organe der pädagogischen Hochschule sind

  1. der Rat der pädagogischen Hochschule (PH-Rat),
  2. die Rektorin oder der Rektor,
  3. die Hochschulleitung.

Das Statut der pädagogischen Hochschule kann weitere Organe vorsehen.

Art. 13 Rat der pädagogischen Hochschule

Der Rat der pädagogischen Hochschule (PH-Rat) ist das strategische Führungsorgan der pädagogischen Hochschule. Er setzt sich aus sieben oder acht Mitgliedern zusammen.

Dem PH-Rat gehören von Amtes wegen an:

  1. der Vorsteher oder die Vorsteherin des Bildungs- und Kulturdepartementes,
  2. der Rektor oder die Rektorin der pädagogischen Hochschule mit beratender Stimme.

Vom Regierungsrat werden in den PH-Rat gewählt:

  1. ein Mitglied der Zentralschweizer Bildungsdirektorenkonferenz,
  2. ein oder zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Luzerner Volksschulen,
  3. ein Vertreter oder eine Vertreterin aus den Bildungswissenschaften, der oder die über ausgewiesene Kenntnisse in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung verfügt,
  4. je ein Vertreter oder eine Vertreterin aus Wirtschaft und Gesellschaft.

Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil:

  1. der Vorsteher oder die Vorsteherin der für die Hochschulbildung zuständigen Dienststelle,
  2. der Vorsteher oder die Vorsteherin der für die Volksschulbildung zuständigen Dienststelle.

Die vom Regierungsrat berufenen Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der Regierungsrat kann von ihm gewählte Mitglieder aus wichtigen Gründen abberufen.

Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Bildungs- und Kulturdepartementes hat das Präsidium des PH-Rates inne. Im Übrigen konstituiert sich der PH-Rat selbst.

Art. 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des PH-Rates

Dem PH-Rat obliegt die strategische Leitung der pädagogischen Hochschule. Er

  1. erlässt ein Statut für die pädagogische Hochschule,
  2. beschliesst das Leitbild und die Strategie der pädagogischen Hochschule,
  3. beantragt dem Bildungs- und Kulturdepartement den Abschluss der mehrjährigen Leistungsvereinbarung,
  4. beantragt dem Bildungs- und Kulturdepartement die Erteilung des jährlichen Leistungsauftrags mit Finanzierungsbeschluss,
  5. erlässt Rahmen- und Budgetvorgaben zuhanden des Rektors oder der Rektorin,
  6. beschliesst das jährliche Hochschulbudget,
  7. legt anhand der Kapazitäten fest, wie viele Ausbildungsplätze pro Studiengang zur Verfügung stehen,
  8. erlässt einheitliche Rahmenvorgaben zur Organisation,
  9. regelt die Anforderungen für die Erteilung von Professorentiteln, soweit er diese Zuständigkeit nicht auf ein anderes Organ übertragen hat,
  10. erlässt Studienreglemente, soweit er diese Zuständigkeit nicht auf ein anderes Organ übertragen hat,
  11. schliesst im Rahmen seiner Entscheidungs- und Finanzkompetenzen Vereinbarungen mit Dritten ab,
  12. stellt den Rektor oder die Rektorin an und genehmigt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Anstellung der Mitglieder der Hochschulleitung.

Das Statut und die Reglemente der pädagogischen Hochschule sind in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern zu veröffentlichen.

Art. 15 Rektor oder Rektorin

Der Rektor oder die Rektorin hat die operative Leitung der pädagogischen Hochschule inne und vertritt sie gegen aussen. Er oder sie nimmt alle Funktionen und Aufgaben der pädagogischen Hochschule wahr, welche die Schule als Ganze betreffen und keinem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Rektor oder die Rektorin regelt die eigene Stellvertretung.

Art. 16 Hochschulleitung

Die Hochschulleitung unterstützt den Rektor oder die Rektorin bei der Führung der pädagogischen Hochschule. Sie sorgt insbesondere für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung und die wirtschaftliche Verwendung der Mittel.

Die Hochschulleitung wird von der Rektorin oder dem Rektor in wichtigen Bildungs-, Forschungs- und Entwicklungs-, Dienstleistungs-, Personal- und Finanzangelegenheiten konsultiert.

Sie bereitet in ihrem Aufgabenbereich die Geschäfte des PH-Rates vor.

Sie setzt sich aus dem Rektor oder der Rektorin, den Leitenden der Leistungsbereiche und dem Leiter oder der Leiterin der Verwaltung zusammen. Im Statut können weitere Personen als Mitglieder der Hochschulleitung bestimmt werden.

Das Nähere wird im Statut festgelegt.

3.4 Studierende

Art. 17 Aufnahme

Wer über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen verfügt, wird von der pädagogischen Hochschule als Studierender oder Studierende in ein Angebot aufgenommen, sofern die pädagogische Hochschule über genügend Ausbildungsplätze verfügt.

Bei fehlenden Ausbildungsplätzen oder wenn eine Studienplatzbeschränkung besteht, entscheidet die pädagogische Hochschule gestützt auf die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten über die Aufnahme. Der Regierungsrat kann für ausländische Studierende Maximalquoten festlegen.

Die pädagogische Hochschule kann Hörerinnen und Hörer zu Angeboten zulassen.

Sie regelt das Nähere in einem Reglement.

Art. 18 Studienleistungen und Abschlüsse

Die pädagogische Hochschule legt in einem Reglement fest, welche Anforderungen für den Abschluss eines Angebots zu erfüllen sind.

Sie regelt das Nähere zu den Studienleistungen und den Abschlüssen in einem Reglement.

Art. 19 Vereinigung der Studierenden

Die Studierenden der pädagogischen Hochschule, welche eine Grundausbildung absolvieren, bilden die Vereinigung der Studierenden. Sie können auf die Mitgliedschaft verzichten.

Die Vereinigung der Studierenden ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sie bezweckt die Mitsprache bei der Fortentwicklung der pädagogischen Hochschule und vertritt gegenüber der Hochschule die Anliegen und Interessen der Studierenden. Die Vereinigung kann den Studierenden und weiteren Angehörigen der pädagogischen Hochschule Dienstleistungen und kulturelle Veranstaltungen anbieten.

Die Vereinigung der Studierenden gibt sich eine Ordnung, die von der pädagogischen Hochschule zu genehmigen ist. Ihre Mitsprache und Vertretung in den Organen der pädagogischen Hochschule ist gewährleistet und wird durch die Hochschule geregelt.

Art. 20 Disziplinarwesen

Gegen Studierende, die gegen Bestimmungen oder Anweisungen der pädagogischen Hochschule verstossen, können von der Schule Disziplinarmassnahmen verfügt werden.

Die strengste Disziplinarmassnahme ist der Ausschluss von der pädagogischen Hochschule. Die pädagogische Hochschule regelt das Nähere in einem Reglement.

3.5 Mitarbeitende

Art. 21

Die Funktionen und Aufgaben der Mitarbeitenden werden im Statut der pädagogischen Hochschule umschrieben.

In der Lehre oder Forschung tätigen Mitarbeitenden kann der Titel einer Professorin oder eines Professors verliehen werden. Vorausgesetzt werden namhafte Forschungsergebnisse oder ausserordentliche künstlerische oder gestalterische Leistungen im Tätigkeitsgebiet an der Hochschule.

Für das Personal der pädagogischen Hochschule gilt das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern. Um den hochschulspezifischen Verhältnissen Rechnung zu tragen, kann der Regierungsrat auf Antrag des PH-Rates besondere personal- und besoldungsrechtliche Bestimmungen erlassen.

3.6 Planung und Finanzen

Art. 22 Übergeordnetes Recht

Die pädagogische Hochschule ist dem Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010[3] und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

Art. 23 Finanzierung

Die pädagogische Hochschule finanziert ihre Aufwendungen mit

  1. den Finanzierungsbeiträgen des Kantons,
  2. den Beiträgen gestützt auf interkantonale Vereinbarungen,
  3. Gebühren und einer Abgabe für soziale, kulturelle und sportliche Einrichtungen,
  4. sonstigen Erträgen und Drittmitteln.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 24 Finanzierungsbeiträge des Kantons

Die Finanzierungsbeiträge des Kantons setzen sich zusammen aus

  1. den Beiträgen für Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern, für welche die pädagogische Hochschule keine Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen erhält,
  2. den Beiträgen für Studierende, für welche die pädagogische Hochschule keine Beiträge von Dritten erhält,
  3. dem Beitrag an die Gemeinkosten,
  4. dem Beitrag an die Infrastrukturkosten,
  5. dem Sockelbeitrag für die berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung.

Die Höhe der Beiträge nach Absatz 1a und b ist so zu bemessen, dass die pädagogische Hochschule gleich viel einnimmt wie von Studierenden, bei denen sie Beiträge gemäss den interkantonalen Vereinbarungen erhält. Die übrigen Beiträge werden im jährlichen Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss festgelegt.

Art. 25 Beteiligungscontrolling

Die pädagogische Hochschule hat dem Bildungs- und Kulturdepartement alle für das Beteiligungscontrolling erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.

Das Nähere wird in der mehrjährigen Leistungsvereinbarung festgelegt.

Art. 26 Grundsätze des Finanz- und Rechnungswesens

Die pädagogische Hochschule wird nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Sie verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere über eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.

Für die Rechnungslegung sind vom Finanzdepartement bestimmte, allgemein anerkannte Standards anzuwenden.

Art. 27 Eigenkapital

Die pädagogische Hochschule kann aus dem Jahresgewinn Eigenkapital bilden. Das Eigenkapital dient der Deckung von Verlusten.

Das Eigenkapital darf höchstens zehn Prozent des jährlichen Bruttoaufwandes der pädagogischen Hochschule erreichen. Darüber hinausgehende Gewinne gehen an den Kanton.

Art. 28 Mehrjährige Leistungsvereinbarung

Die mehrjährige Leistungsvereinbarung wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen. Sie bestimmt die mittelfristigen Entwicklungsschwerpunkte und Leistungsziele und hält die geplanten Finanzierungsbeiträge des Kantons fest.

Art. 29 Jährlicher Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss

Der jährliche Leistungsauftrag mit Finanzierungsbeschluss konkretisiert die mehrjährige Leistungsvereinbarung.

Im ersten Jahr einer Vereinbarungsperiode wird der Leistungsauftrag mit dem Abschluss der mehrjährigen Leistungsvereinbarung erteilt.

Art. 30 Bauliche Infrastruktur

Die pädagogische Hochschule nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie vom Kanton oder von Dritten zu marktgerechten Preisen mietet.

Die strategische Infrastrukturplanung der pädagogischen Hochschule erfolgt im Rahmen der kantonalen Immobilienstrategie durch den Kanton. Die pädagogische Hochschule wird angemessen in die Planung miteinbezogen.

Übersteigt das Mietzinsvolumen aus Mietverträgen mit Dritten einen vom Regierungsrat bestimmten jährlichen Gesamtbetrag, ist für den Vertragsabschluss die Zustimmung des Regierungsrates notwendig. Davon ausgenommen sind Mietverträge, für welche bereits eine Ausgabenbewilligung des Kantonsrates oder des Regierungsrates vorliegt.

Art. 30a * Drittmittel und Dienstleistungen

Der PH-Rat regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für Dienstleistungen zugunsten Dritter. Die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln sind zu veröffentlichen.

Dienstleistungen sind wettbewerbsgerecht, in der Regel mindestens kostendeckend, in Rechnung zu stellen.

Die finanzielle Unterstützung der pädagogischen Hochschule durch Dritte und das Erbringen von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.

Die pädagogische Hochschule legt im Geschäftsbericht die finanzielle Unterstützung durch Dritte ab einem Betrag von 500 000 Franken offen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über die Offenlegung unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen.

Art. 31 Studiengebühren

Studierende und Hörerinnen und Hörer der pädagogischen Hochschule haben Schul-, Prüfungs- und weitere Gebühren zu entrichten.

Die Studiengebühren tragen zur Deckung der Kosten bei. Die Höhe der Gebühren für die Grundausbildungen und die Vorbereitungskurse orientiert sich an den Studiengebühren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz. Die Studiengebühren für die übrigen Ausbildungsangebote sind in der Regel kostendeckend zu bemessen.

Die Studiengebühren für ausländische Studierende können so festgelegt werden, dass die Einnahmen pro Studierenden und Studierende die gleiche Höhe erreichen wie bei den inländischen Studierenden.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 32 Sonstige Gebühren und Abgabe für Einrichtungen

Die pädagogische Hochschule kann für ihre übrigen Leistungen weitere Gebühren erheben. Sie sind in der Regel kostendeckend zu bemessen.

Die pädagogische Hochschule kann für soziale, kulturelle und sportliche Einrichtungen von den Studierenden eine Abgabe erheben. Diese beträgt maximal zehn Prozent der Studiengebühr, die inländische Studierende für eine Grundausbildung zu entrichten haben.

Das Nähere wird im Statut und in einem Reglement geregelt.

4 Rechtspflege

Art. 33 Titelschutz

Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.

Vorbehalten bleiben strafrechtliche Vorschriften.

Art. 34 Rechtsmittel

Gegen Entscheide, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen getroffen werden, kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Gegen Entscheide des Bildungs- und Kulturdepartementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[4] nicht ausschliesst.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen für personalrechtliche und Gebührenentscheide.

5 Schlussbestimmungen

Art. 35 Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 10. September 2001[5] wird aufgehoben.

Art. 36 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden gemäss Anhang[6] geändert:

  1. Informatikgesetz vom 7. März 2005[7],
  2. Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999[8],
  3. Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005[9],
  4. Gesetz über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 2001[10],
  5. Universitätsgesetz vom 17. Januar 2000[11],
  6. Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010[12].

Art. 37 Übergangsbestimmungen

Soweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die am 30. Juli 2013 für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Kanton Luzern massgebenden Erlasse als Vollzugsbestimmungen sinngemäss, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

Studierende, die unter dem Konkordatsrecht der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz in die Luzerner Hochschule aufgenommen wurden, gelten auch unter dem neuen Recht als aufgenommen.

Art. 38 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[13].

Egress

K 2012 3798 | G 2013 133

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 10.12.2012 01.08.2013 Erstfassung K 2012 3798 | G 2013 133
§ 14 Abs. 1, l. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 30a 31.03.2014 30.11.2014 eingefügt G 2014 393

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.12.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung K 2012 3798 | G 2013 133
31.03.2014 30.11.2014 § 30a eingefügt G 2014 393
20.10.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 1, l. geändert G 2026-004