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515a

Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Luzern

(PVO PH Luzern)

vom 31.05.2022 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 21 Absatz 3 des Gesetzes über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) vom 10. Dezember 2012[1] und § 2 Absatz 3 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BOL) vom 2. Mai 2005[2],

auf Antrag des Rates der Pädagogischen Hochschule Luzern,

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Personal der Pädagogischen Hochschule Luzern (im Folgenden: PH Luzern). Dazu gehören die Lehrpersonen, die wissenschaftlichen Mitarbeitenden, die wissenschaftlichen Assistierenden sowie die administrativen und technischen Mitarbeitenden.

Als Lehrpersonen der PH Luzern gelten die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Dozierenden mit und ohne Führungsaufgaben, die Instrumentallehrpersonen sowie die Lehrpersonen im Hochschuldienst.

Art. 2 Verhältnis zum allgemeinen Personalrecht

Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar.

2 Arbeitsverhältnis

2.1 Befristete Arbeitsverhältnisse

Art. 3 Hauptamtliche Dozierende und Instrumentallehrpersonen

Die Befristung der Arbeitsverhältnisse von hauptamtlichen Dozierenden und Instrumentallehrpersonen ist grundsätzlich für längstens drei Jahre zulässig. Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. 

Bei längeren Abwesenheiten infolge Urlaubs oder Arbeitsunfähigkeit kann das befristete Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Art. 4 Nebenamtliche Dozierende und Instrumentallehrpersonen

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen von nebenamtlichen Dozierenden und Instrumentallehrpersonen kann frühestens nach einer Anstellungsdauer von fünf aufeinanderfolgenden Jahren bei der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor die Überführung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beantragt werden.

Art. 5 Wissenschaftliche Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende

Wissenschaftliche Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt.

Das befristete Arbeitsverhältnis kann nach einer Funktionsänderung oder nach Abschluss der Dissertation für maximal fünf Jahre verlängert werden.

2.2 Arbeitspensum der Dozierenden und der Instrumentallehrpersonen

Art. 6 Variables Pensum

Aus schulorganisatorischen Gründen können Dozierende und Instrumentallehrpersonen mit einem variablen Pensum angestellt werden. Die Pensenbandbreite darf maximal 20 Prozent eines Vollpensums betragen.

Eine Änderung innerhalb der Pensenbandbreite ist für das laufende Studienjahr jederzeit möglich.

3 Besoldung

Art. 7 Einreihung und Einstufung der Lehrpersonen

Die Lehrperson wird bei der erstmaligen Einreihung in eine Lohnklasse gemäss der Funktionsumschreibung im Anhang 1 eingereiht. Umfasst die Funktionsumschreibung mehrere Lohnklassen, erfolgt die Einreihung in eine Lohnklasse aufgrund der Art und des Umfangs der übertragenen Aufgaben.

Innerhalb der Lohnklasse wird die Lehrperson in eine Lohnstufe eingestuft. Dabei werden die berufliche Qualifikation, die berufliche Erfahrung und der interne Quervergleich berücksichtigt. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt und die wissenschaftliche Reputation können ergänzend berücksichtigt werden.

Lehrpersonen, welche die in der Funktionsumschreibung angegebenen Anforderungen nur teilweise erfüllen, werden im Ausmass der Abweichung eine bis drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der entsprechenden Funktion eingereiht.

Entfällt der Grund für die tiefere Einreihung gemäss Absatz 3, können betroffene Lehrpersonen eine Neueinreihung beantragen. Sobald die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung eingereicht sind, wird die Neueinreihung geprüft und bei Gutheissung des Antrags auf Beginn des folgenden Kalendermonats vorgenommen.

4 Nebenbeschäftigung

Art. 8 Grundsätze

Die Mitarbeitenden sind berechtigt, Nebenbeschäftigungen auszuüben, sofern diese den Interessen der PH Luzern nicht widersprechen.

Bei der Ausübung von Nebenbeschäftigungen darf die Freiheit von Forschung und Lehre nicht eingeschränkt werden. Die Interessen der PH Luzern, ihre Rechte als Arbeitgeberin und die Interessen der übrigen Angehörigen der PH Luzern sind zu wahren.

Art. 9 Untersagte Nebenbeschäftigungen

Untersagt sind insbesondere Nebenbeschäftigungen,

  1. welche die Arbeitsleistung beeinträchtigen,
  2. welche die PH Luzern direkt konkurrenzieren oder die Mitarbeitenden bei ihrer Aufgabenerfüllung als befangen erscheinen lassen,
  3. welche dem Ansehen der PH Luzern schaden,
  4. bei deren Ausübung die Mitarbeitenden Kenntnisse verwerten können, die der Geheimhaltungspflicht gemäss § 52 des Personalgesetzes[3] unterliegen.

Art. 10 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen

Mitarbeitende dürfen ohne Bewilligung keine Nebenbeschäftigung ausüben,

  1. welche Arbeitszeit beansprucht,
  2. wenn die Möglichkeit von Interessenkollisionen besteht oder
  3. wenn die Nebenbeschäftigung zusammen mit der Anstellung an der PH Luzern ein Vollpensum überschreitet.

Das Gesuch um Bewilligung der Nebenbeschäftigung ist vor der Aufnahme der Nebenbeschäftigung bei der zuständigen Bereichsleiterin oder beim zuständigen Bereichsleiter schriftlich einzureichen.

Die Rektorin oder der Rektor entscheidet auf Antrag der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters über die Bewilligung der Nebenbeschäftigung.

5 Zuständigkeit

Art. 11 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses *

Zuständig für die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist *

  1. der Rat der Pädagogischen Hochschule für die Rektorin oder den Rektor,
  2. die Rektorin oder der Rektor für das übrige Personal.

Art. 12 Übrige personalrechtliche Entscheide

Für die übrigen personalrechtlichen Entscheide ist die Rektorin oder der Rektor zuständig. Sie oder er kann die Zuständigkeit auf ein anderes Organ übertragen.

Egress

G 2022-034

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 31.05.2022 01.08.2022 Erstfassung G 2022-034
§ 11 18.11.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2025-084
§ 11 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
31.05.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung G 2022-034
18.11.2025 01.01.2026 § 11 Titel geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 11 Abs. 1 geändert G 2025-084