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Reglement für die Verwendung von Drittmitteln an der Pädagogischen Hochschule Luzern

vom 01.12.2014 (Stand 01.02.2015)

Präambel

Der Rat der Pädagogischen Hochschule Luzern,

gestützt auf § 30a Absatz 1 des Gesetzes über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) vom 10. Dezember 2012[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Annahme und die Verwendung von Mitteln, die von privaten Dritten in Form von Sponsoringbeiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen an die Pädagogische Hochschule Luzern (im Folgenden: PH Luzern) gehen.

Andere Formen von Drittmitteln sind von diesem Reglement ausgenommen.

Art. 2 Grundsätze

Die finanzielle Förderung der PH Luzern durch Dritte darf der Strategie und dem Auftrag der PH Luzern nicht zuwiderlaufen und die Freiheit von Forschung und Lehre nicht gefährden.

Die Unabhängigkeit und die Glaubwürdigkeit der PH Luzern dürfen durch den Einsatz von Drittmitteln nicht beeinträchtigt werden.

Verträge über Drittmittel wahren die fachliche und personelle Unabhängigkeit, die Objektivität und die Zweckausrichtung der PH Luzern.

2 Drittmittel

Art. 3 Form der Bereitstellung von Drittmitteln

Verträge über Drittmittel ab einer Höhe von 5000 Franken werden schriftlich vereinbart.

Art. 4 Vertragsabschluss und Annahme von Drittmitteln

Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen über Drittmittel sowie für die Annahme von Drittmitteln richtet sich nach der Regelung der Unterschriftenkompetenz der PH Luzern.

Bestehen Zweifel, ob durch die Annahme von Drittmitteln die Grundsätze des Einsatzes von Drittmitteln verletzt werden, ist vorgängig der PH-Rat anzuhören.

Die Rektorin oder der Rektor ist über die schriftlichen Verträge zu informieren. Der PH-Rat ist zu informieren, wenn einzelne Drittmittelbeiträge die Summe von 50 000 Franken übersteigen.

Art. 5 Verwendung von Drittmitteln

Drittmittel sind zweckgebunden, angemessen und wirkungsorientiert einzusetzen.

Art. 6 Drittmittelanstellungen

Die Anstellung von Personen im Rahmen eines Drittmittelprojekts stärkt und ergänzt die bereits vorhandenen Stellen in den Kerngebieten der PH Luzern. Sie darf bereits vorhandene Stellen nicht gefährden.

Für die Anstellung und Finanzierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über Drittmittel ist die PH Luzern zuständig. Massgebend ist das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern.

Die Entscheidkompetenz richtet sich nach den Bestimmungen des Statuts der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) vom 20. September 2013[2].

3 Schlussbestimmung

Art. 7 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2015 37

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 01.12.2014 01.02.2015 Erstfassung G 2015 37

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
01.12.2014 01.02.2015 Erlass Erstfassung G 2015 37