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518a

Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Pädagogischen Hochschule Luzern

vom 12.12.2017 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 30a Abs. 4 des Gesetzes über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern vom 10. Dezember 2012[1],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Die Verordnung regelt Gegenstand, Umfang und Verfahren der Offenlegung von finanziellen Leistungen Dritter an die Pädagogische Hochschule Luzern (PH Luzern).  

Art. 2 Offenlegungspflicht

Im Geschäftsbericht offenzulegen sind finanzielle Leistungen von Dritten, wenn

  1. diese den Betrag von 500 000 Franken übersteigen,
  2. die PH Luzern dafür keine unmittelbare gleichwertige Gegenleistung zugunsten des Dritten erbringt und
  3. der Offenlegung keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.

Bei wiederkehrenden finanziellen Leistungen ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen. Ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Jahresbetrag massgebend.

Nicht offenzulegen sind finanzielle Leistungen der öffentlichen Hand für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere solche des Schweizerischen Nationalfonds und der Innosuisse.

Art. 3 Angaben

Die PH Luzern hat im Geschäftsbericht folgende Angaben zu den Drittmitteln offenzulegen:

  1. Name des Dritten,
  2. Höhe der finanziellen Leistung,
  3. Art der Gegenleistung der Hochschulorgane und der Hochschulangehörigen,
  4. Dauer der Verbindlichkeiten.

Art. 4 Einschränkung der Offenlegung

Stehen der Offenlegung einer Angabe überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen, kann die Veröffentlichung aufgeschoben oder ganz oder teilweise darauf verzichtet werden.

Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere:

  1. der Schutz von Geschäfts-, Fabrikations- und Berufsgeheimnissen,
  2. der begründete Wunsch, ohne namentlich genannt zu werden eine Zuwendung zu leisten.

Art. 5 Verfahren und Rechtsschutz

Die PH Luzern informiert den Dritten vor Annahme der Drittmittel darüber, welche Angaben offenzulegen sind, und weist ihn auf die Möglichkeit hin, schützenswerte Interessen geltend zu machen.

Der Rat der pädagogischen Hochschule entscheidet über die Einschränkung der Offenlegung aus schützenswerten Interessen. Dabei prüft er die Offenlegung für jede Angabe einzeln.

Eine Einschränkung der Offenlegung darf nur so weit erfolgen, als es die schützenswerten Interessen zwingend erfordern.

Fallen schützenswerte Interessen nach der Annahme der Drittmittel weg, sind die unveröffentlichten Angaben im nächstmöglichen Geschäftsbericht offenzulegen.

Das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Rates der pädagogischen Hochschule richtet sich nach § 34 des Gesetzes über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern[2].

Egress

G 2017-113

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung G 2017-113

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung G 2017-113