Die Angestellte hat Anspruch auf einen besoldeten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen, den sie frühestens zwei Wochen vor der Geburt antreten kann. Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Antritt des Urlaubs. *
Verlängert sich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gemäss Artikel 16c des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952, weil das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zweier Wochen im Spital bleiben muss, verlängert sich der Anspruch auf besoldeten Mutterschaftsurlaub entsprechend. *
Hat die Angestellte Anspruch auf zusätzliche Taggelder gemäss Artikel 16cbis des Erwerbsersatzgesetzes, weil der rechtliche andere Elternteil während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes gestorben ist, besteht Anspruch auf einen besoldeten Urlaub für die Zeit des Taggeldbezugs. Der Urlaub ist innert sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochen- oder tageweise zu beziehen. Der Zeitpunkt des Bezugs ist mit der zuständigen Behörde vorgängig festzulegen. Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei der Geburt des Kindes. *
Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und dessen Besoldung endet bei Wiederaufnahme der Arbeit oder mit der rechtsgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Angestellte kann den Arbeitsplatz wegen Beschwerden im Zusammenhang mit der Schwangerschaft nach einer Meldung an die vorgesetzte Person verlassen.
Krankheits- und Unfalltage während des Mutterschaftsurlaubs werden an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Besteht bei Beendigung des Mutterschaftsurlaubs eine Arbeitsunfähigkeit, so sind die §§ 20 ff. anzuwenden.
Der Bezug des Mutterschaftsurlaubs kürzt den Ferienanspruch nicht.
… *
… *
Die Angestellte hat Anspruch auf sechs Monate unbesoldeten Urlaub unmittelbar anschliessend an den besoldeten Mutterschaftsurlaub gemäss Absatz 1. Der Bezug ist spätestens acht Wochen im Voraus anzukündigen. Bei verspäteter Ankündigung kann die zuständige Behörde den Urlaub aus betrieblichen Gründen kürzen oder verweigern. *