Dieses Statut regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Hochschule Luzern sowie die Mitwirkung ihrer Angehörigen.
520b
Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
(FHZ-Statut)
Präambel
gestützt auf die Artikel 11 Absatz 3, 14 Absatz 1, 22 Unterabsätze c und k und 23 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011[1],
Anhänge
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Mission, Vision, Strategie und Werterahmen
Der Fachhochschulrat genehmigt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors im Rahmen des Leistungsauftrags die Mission, die Vision, die gesamthochschulische Strategie sowie den Werterahmen der Hochschule Luzern.
Art. 3 Fachliche und wissenschaftliche Integrität
Alle Angehörigen der Hochschule Luzern achten bei der Weiterentwicklung und beim Austausch von Wissen auf Offenheit, Selbstdisziplin, selbstkritisches Urteil und ethische Reflexion.
Angehörige der Hochschule Luzern, welche in der Lehre und Forschung tätig sind, wahren die wissenschaftliche Integrität und halten sich an die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis.
Art. 4 Ausbildung
Die Hochschule Luzern bildet Studierende im Rahmen von praxisorientierten Bachelor- und Masterstudiengängen für eine qualifizierte Tätigkeit in Berufen aus, welche die Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erfordern, und vermittelt ihnen Allgemeinbildung und grundlegendes Fach- und pädagogisches Wissen.
Art. 5 Weiterbildung
Zur Vertiefung und Erweiterung von beruflichen Qualifikationen stellt die Hochschule Luzern Weiterbildungsangebote zur Verfügung, namentlich solche, die mit einem Master of Advanced Studies (MAS), einem Diploma of Advanced Studies (DAS), einem Certificate of Advanced Studies (CAS), einem MBA oder einem Executive MBA abgeschlossen werden können.
Die Hochschule Luzern bietet zudem Kurzprogramme wie Short Advanced Studies (SAS-)Programme und andere Formate wie Weiterbildungskurse, Fachkurse, Seminare usw. an. *
Art. 6 Regelung der Aus- und Weiterbildung
Die Aus- und Weiterbildung an der Hochschule Luzern, namentlich die Rechte und Pflichten der Studierenden und Weiterbildungsteilnehmenden, die Disziplinarmassnahmen, die Kernkompetenzen in der Lehre und weitere Zuständigkeiten, werden unter Berücksichtigung des übergeordneten Rechts in den Studienordnungen für die Aus- und Weiterbildung sowie den Studienreglementen der Departemente geregelt.
Art. 7 Forschung und Entwicklung *
Die Hochschule Luzern führt in ihren Tätigkeitsbereichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch. *
Als Schnittstelle zwischen Praxis und Wissenschaft fördert sie die Innovation in ihren Tätigkeitsbereichen und integriert die Forschungsergebnisse in die Ausbildung.
Art. 8 Dienstleistungen für Dritte
Die Hochschule Luzern sorgt für den Transfer von Wissen und erbringt zu diesem Zweck Dienstleistungen für Dritte.
2 Organisation
2.1 Allgemeines
Art. 9
Der Fachhochschulrat legt die Organisation der Hochschule Luzern fest und regelt die Kompetenzenordnung in Bezug auf die Führungsorgane und ‑personen der Hochschule Luzern gemäss den nachfolgenden Bestimmungen sowie Anhang 1.
Soweit in diesem Statut nichts anderes explizit geregelt ist, richten sich die Zeichnungsberechtigungen und Prozessvorgaben nach dem Unterschriftsreglement der Hochschule Luzern.
2.2 Hochschulleitung
Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
Die Hochschulleitung steht für die multidisziplinäre Kultur der Hochschule Luzern ein.
Die Hochschulleitung
- nimmt als operatives Führungsorgan der Hochschule Luzern die ihr zugewiesenen Aufgaben wahr und
- wirkt bei Entscheidungen des Fachhochschulrates sowie der Rektorin oder des Rektors mit entsprechend der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und ‑personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang 1.
Art. 11 Organisation
Die Mitglieder der Hochschulleitung sind
- die Rektorin oder der Rektor der Hochschule Luzern,
- die Direktorinnen und Direktoren der Departemente,
- die Leiterin oder der Leiter Digitale Entwicklungen und Services,
- die Leiterin oder der Leiter Finanzen und Infrastruktur,
- die Leiterin oder der Leiter Marketing und Kommunikation,
- die Leiterin oder der Leiter Personal und Hochschulentwicklung.
Die Rektorin oder der Rektor leitet als Vorsitzende oder Vorsitzender die Sitzungen der Hochschulleitung.
Die Rektorin oder der Rektor kann an den Sitzungen weitere Personen beratend beiziehen. *
Die Hochschulleitung legt ihr Geschäftsreglement fest. Die Beschlüsse der Hochschulleitung werden protokolliert. Die Sitzungen der Hochschulleitung sind nicht öffentlich.
2.3 Rektorat
Art. 12 Aufgaben und Kompetenzen der Rektorin oder des Rektors
Der Rektorin oder dem Rektor obliegt die Gesamtleitung der Hochschule Luzern sowie deren Vertretung gegen aussen. Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Kernaufgaben und Kompetenzen sowie die damit verbundenen Weisungsrechte:
- die Hochschule Luzern im Rahmen des Rechts, der Mission und Vision, der Strategie sowie des Werterahmens der Hochschule Luzern wie auch der Entwicklungsplanung und des Leistungsauftrags sowie der verfügbaren finanziellen Mittel zu leiten,
- die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Institutionen und den Austausch von Wissen und Technologie mit der Wissenschaft, der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Kultur zu fördern,
- die Hochschule Luzern in kantonalen, interkantonalen, nationalen und internationalen Gremien zu vertreten,
- die interdisziplinäre Zusammenarbeit unter den Departementen sowie die Koordination ihrer Tätigkeiten zu fördern,
- die Departemente, die vier Bereiche Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur, Marketing und Kommunikation, Personal und Hochschulentwicklung sowie das Generalsekretariat zu führen,
- die Hochschul-, Personal- und Digitalisierungsentwicklung zu gewährleisten,
- den Datenschutz und die Informationssicherheit sicherzustellen,
- die Geschäfte des Fachhochschulrates vorzubereiten und dessen Sekretariat zu führen,
- den Vorsitz der Hochschulleitung auszuüben,
- die Finanzen der Departemente zu beaufsichtigen und bei Verlust oder bei wesentlichen Veränderungen der Kapitalstruktur, insbesondere bei einem Minusbestand des Eigenkapitals, Massnahmen zu ergreifen,
- Findungskommissionen im Rahmen wichtiger Anstellungsverfahren zu bestimmen und in ihnen mitzuwirken.
Im Übrigen richten sich die Kompetenzen und Aufgaben der Rektorin oder des Rektors nach der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und ‑personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang 1.
Die Rektorin oder der Rektor kann ihre oder seine Kompetenzen und Aufgaben delegieren.
Art. 13 Generalsekretariat *
Das Generalsekretariat unterstützt die Rektorin oder den Rektor bei allen Aufgaben, sofern diese nicht anderen Organen oder Personen übertragen sind. Die Rektorin oder der Rektor kann Aufgaben an das Generalsekretariat delegieren und weitere Personen beratend beiziehen. *
Das Generalsekretariat erbringt zudem zwecks Einhaltung geltenden Rechts und von Vorgaben von Bund und Kantonen sowie zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Hochschule Luzern Dienstleistungen für Organe und Führungspersonen der Hochschule Luzern. *
Art. 14 Qualitätsentwicklung
Die Hochschule Luzern sorgt für die Erfassung, Sicherung und Verbesserung der Qualität bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags, für die Qualitätssicherung bei der Weiterbildung der Mitarbeitenden sowie bei der Erfüllung der Leitungs- und Verwaltungsaufgaben und der Öffentlichkeitsarbeit.
Die Qualitätssicherung orientiert sich an bereichsspezifischen und international anerkannten Massstäben.
2.3a Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur, Marketing und Kommunikation, Personal und Hochschulentwicklung (Hochschuldienste) *
Art. 14a * Aufgaben
Die vier Bereiche Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur, Marketing und Kommunikation sowie Personal und Hochschulentwicklung erbringen Dienstleistungen für die gesamte Hochschule Luzern. Sie stellen die administrativen und technischen Betriebsabläufe sicher, unterstützen die Departemente als Business Partner und initiieren und unterstützen transversale Innovation und Weiterentwicklung.
Die Entscheidungskompetenzen der vier Bereiche richten sich nach der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und -personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang 1.
Die jeweilige Organisation der vier Bereiche ist von der Rektorin oder vom Rektor zu genehmigen.
Die Leitungen der vier Bereiche erfüllen die ihnen von der Rektorin oder vom Rektor in der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und -personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang 1 übertragenen Aufgaben.
Art. 14b * Digitale Entwicklungen und Services
Der Bereich Digitale Entwicklungen und Services verantwortet die grundlegenden IT-Services für alle Angehörigen der Hochschule, die spezifische IT für den vierfachen Leistungsauftrag, die Geschäftsapplikationen sowie das Technologiescouting und die Innovationen. Er stellt die Verankerung der oben genannten Aufgaben in der gesamten Hochschule sicher, in Übereinstimmung mit den strategischen Zielen der Hochschule Luzern.
Art. 14c * Leitung Digitale Entwicklungen und Services
Die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Digitale Entwicklungen und Services trägt die Verantwortung für die operative und strategische Leitung und Organisation des Bereichs Digitale Entwicklungen und Services und übt insbesondere folgende Aufgaben aus:
- Leitung und Organisation des Bereichs Digitale Entwicklungen und Services,
- Vertretung des Bereichs Digitale Entwicklungen und Services intern sowie gegenüber Dritten,
- Verknüpfung der eigenen Entwicklungen und Innovationen mit dem Betrieb sowie mit den Entwicklungen und Innovationen in den drei weiteren Bereichen und den Departementen,
- Führen der Anstellungsverfahren für Mitarbeitende des Bereichs, insbesondere für Mitarbeitende mit Leitungsfunktionen,
- Gewährleistung der Personalentwicklung im Bereich Digitale Entwicklungen und Services.
Art. 14d * Finanzen und Infrastruktur
Der Bereich Finanzen und Infrastruktur verantwortet die Planung und Steuerung der Finanzen und der Infrastruktur sowie operativ das Finanz- und Rechnungswesen und das Facility Management in Übereinstimmung mit den strategischen Zielen der Hochschule Luzern.
Art. 14e * Leitung Finanzen und Infrastruktur
Die Leiterin oder der Leiter Finanzen und Infrastruktur trägt die Verantwortung für die operative und strategische Leitung des Bereichs Finanzen und Infrastruktur. Insbesondere übt sie oder er folgende Aufgaben aus:
- Leitung und Organisation des Bereichs Finanzen und Infrastruktur,
- Vertretung des Bereichs Finanzen und Infrastruktur intern sowie gegenüber Dritten,
- Verknüpfung der eigenen Entwicklungen und Innovationen mit dem Betrieb sowie mit den Entwicklungen und Innovationen in den drei weiteren Bereichen und den Departementen,
- Führen der Anstellungsverfahren für Mitarbeitende des Bereichs, insbesondere für Mitarbeitende mit Leitungsfunktionen,
- Gewährleistung der Personalentwicklung im Bereich Finanzen und Infrastruktur.
Art. 15 Marketing und Kommunikation
Der Bereich Marketing und Kommunikation verantwortet die Kommunikations- und Marketingaktivitäten der Hochschule Luzern und unterstützt dabei die Departemente bei der Akquise von Studierenden, Weiterbildungsteilnehmenden und Forschungspartnerschaften. *
Die Dienstleistungen des Bereichs Marketing und Kommunikation stehen allen Organisationseinheiten zwecks Sicherung strategiekonformer Positionierung und Profilierung der Hochschule Luzern durch professionelle Kommunikation und Medienarbeit sowie durch konsistente Markenführung zur Verfügung. *
… *
Art. 16 Leitung Marketing und Kommunikation
Die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Marketing und Kommunikation trägt die Verantwortung für das Erscheinungsbild und die Kommunikation der Hochschule Luzern und übt insbesondere folgende Aufgaben aus: *
- Leitung und Organisation des Bereichs Marketing und Kommunikation,
- Vertretung des Bereichs Marketing und Kommunikation intern sowie gegenüber Dritten,
- Verknüpfung der eigenen Entwicklungen und Innovationen mit dem Betrieb sowie mit den Entwicklungen und Innovationen in den drei weiteren Bereichen und den Departementen,
- Führen der Anstellungsverfahren für Mitarbeitende des Bereichs, insbesondere für Mitarbeitende mit Leitungsfunktionen,
- Gewährleistung der Personalentwicklung im Bereich Marketing und Kommunikation.
Art. 17 Personal und Hochschulentwicklung *
Der Bereich Personal und Hochschulentwicklung verantwortet die übergreifende und integrierte Personal- und Hochschulentwicklung sowie das Personalmanagement und stellt die Verankerung dieser Aufgaben in der gesamten Hochschule sicher. Weiter koordiniert der Bereich die gemeinsamen Entwicklungen im vierfachen Leistungsauftrag und in den Transversalthemen in Übereinstimmung mit den strategischen Zielen der Hochschule Luzern. *
… *
… *
Art. 18 Leitung Personal und Hochschulentwicklung *
Die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Personal und Hochschulentwicklung trägt die Verantwortung für die operative und strategische Leitung des Bereichs Personal und Hochschulentwicklung. Sie oder er übt insbesondere folgende Aufgaben aus: *
- Leitung und Organisation des Bereichs Personal und Hochschulentwicklung,
- Vertretung des Bereichs Personal und Hochschulentwicklung intern sowie gegenüber Dritten,
- Verzahnung der Innovationen und Entwicklungen von Personal- und Hochschulentwicklung mit den übrigen Bereichen und den Departementen,
- Führen der Anstellungsverfahren für Mitarbeitende des Bereichs, insbesondere für Mitarbeitende mit Leitungsfunktionen,
- Gewährleistung der Personalentwicklung im Bereich Personal und Hochschulentwicklung.
2.4 Departemente
Art. 19 Departemente der Hochschule Luzern
Im Zentrum der Leistungserbringung der Hochschule Luzern stehen ihre fachorientierten Departemente, nämlich
- Hochschule Luzern - Technik und Architektur,
- Hochschule Luzern - Wirtschaft,
- Hochschule Luzern - Informatik,
- Hochschule Luzern - Soziale Arbeit,
- Hochschule Luzern - Design Film Kunst,
- Hochschule Luzern - Musik.
Art. 20 Organisation
Die Organisation der Departemente liegt in der Verantwortung der Direktorinnen und Direktoren. Die Direktorinnen und Direktoren können ihre Departemente in Institute oder Abteilungen unterteilen sowie Kompetenzzentren bilden.
Die Organisation der Departemente ist von der Rektorin oder vom Rektor zu genehmigen.
Art. 21 Direktorinnen und Direktoren
Die Direktorinnen und Direktoren sind für die strategische und operative Leitung der Departemente in Übereinstimmung mit der Dachstrategie sowie im Rahmen der Kompetenzenregelung der Führungsorgane und ‑personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang 1 zuständig. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie von Departementsleitungen unterstützt. Insbesondere haben sie *
- ihr Departement im Rahmen des Rechts, der Mission und Vision, der Hochschul- und der Departementsstrategie sowie des Werterahmens wie auch der Entwicklungsplanung und des Leistungsauftrags und der verfügbaren finanziellen Mittel zu organisieren und zu leiten,
- die Entwicklung ihres Departementes zu planen und zu fördern,
- ihr Departement nach innen und aussen zu vertreten, namentlich die Zusammenarbeit mit anderen Departementen sowie mit Dritten zu pflegen und zu fördern,
- die Anstellungsverfahren für ihre Mitarbeitenden, insbesondere für Mitarbeitende mit Leitungsfunktionen und Dozierende, zu führen,
- die Personalentwicklung ihrer Mitarbeitenden zu gewährleisten,
- das Qualitätsmanagement zu führen,
- die Studienreglemente zu erlassen,
- den Datenschutz und die Informationssicherheit sicherzustellen,
- alle Aufgaben auf Stufe Departement wahrzunehmen, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Die Direktorinnen und Direktoren erstatten der Rektorin oder dem Rektor regelmässig Bericht.
Die Beschlüsse der Direktorinnen und Direktoren sind genehmigungspflichtig, soweit die Bestimmungen dieses Statuts eine Genehmigung vorsehen.
2.5 2.5 … *
2.6 Ressorts
Art. 24 Ressorts der Hochschule Luzern
Die Hochschule Luzern verfügt über folgende Ressorts:
- Ausbildung,
- Forschung und Dienstleistungen,
- Weiterbildung,
- Gesundheit,
- Inter- und Transdisziplinarität.
Art. 25 Organisation und Aufgaben
Die Ressorts werden von einem Mitglied der Hochschulleitung geleitet, welches in der Regel gleichzeitig die Leitung eines Departementes innehat. Im Übrigen organisieren sich die Ressorts selbst. *
Die Ressortleitenden sind insbesondere verantwortlich für
- die Entwicklung und Umsetzung der Teilstrategien und der strategischen Ziele,
- die Koordination der Ressortaktivitäten und den Erfahrungsaustausch unter den Departementen,
- die Sicherstellung ressortrelevanter Informationen in der Ressortkonferenz,
- die Vertretung des Ressorts in der Hochschulleitung sowie gegenüber der Rektorin oder dem Rektor,
- die ressortspezifische Interessensvertretung nach aussen,
- die ressortspezifische Tätigkeit ausserhalb der Hochschule Luzern.
Die Ressortleitenden lassen die Organisation und die Mandate der Ressorts von der Hochschulleitung genehmigen und erstatten dieser mindestens einmal jährlich Bericht. Im Übrigen gilt die Kompetenzenregelung der Führungsorgane und ‑personen der Hochschule Luzern gemäss Anhang 1.
2.7 Beiräte
Art. 26 Wahl und Zusammensetzungen
Die Departemente bestimmen einen Beirat, dessen Mitglieder von der Departementsleitung jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden.
Als Beiräte werden Persönlichkeiten aus Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur mit Berufserfahrung in den Fachgebieten des jeweiligen Departementes gewählt.
Die Departemente können die Funktion des Beirats an rechtlich selbständige Organisationen übertragen.
Art. 27 Aufgaben
Die Beiräte begleiten und unterstützen die Departemente fachkompetent bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, namentlich in Bezug auf das Leistungsangebot und dessen bedarfsgerechte Weiterentwicklung.
Im Einzelnen kommen den Beiräten folgende Aufgaben zu: Sie
- beraten die Departemente bei der operativen Planung und Umsetzung des Leistungsangebots,
- evaluieren gemeinsam mit den Departementen die Umsetzungsergebnisse und unterbreiten ihnen Vorschläge für Massnahmen,
- pflegen in ihren Fachgebieten Kontakte zu Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft,
- lassen sich von den Departementen regelmässig über das Angebot, die Organisation und den Betrieb informieren,
- können zur Bearbeitung bestimmter Themen im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel Arbeitsgruppen einsetzen.
Art. 28 Entschädigung
Die Mitglieder der Beiräte werden von den Departementen entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird von der Hochschulleitung bestimmt.
2.8 Weitere Organisationseinheiten *
Art. 28a * Ombudsstelle
Die Hochschule Luzern unterhält eine Ombudsstelle, die von mehreren vom Fachhochschulrat gewählten Vertrauenspersonen geführt wird.
Mitarbeitende, Studierende und Weiterbildungsteilnehmende der Hochschule Luzern können sich in Konfliktsituationen mit Hochschulangehörigen an die Ombudsstelle wenden und diese um Vermittlung ersuchen.
Die Ombudsstelle berät die an sie gelangenden Angehörigen der Hochschule Luzern und strebt eine einvernehmliche Regelung an.
Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten der Ombudsstelle in einem Reglement.
Art. 28b * Meldestelle
Die Hochschule Luzern unterhält eine von ihr unabhängige Meldestelle für Hinweise betreffend vermutete oder tatsächliche Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen oder andere Unregelmässigkeiten sowie Mängel und Risiken, welche die Hochschule Luzern oder deren Angehörige betreffen.
Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten zu den Zuständigkeiten und zum Verfahren.
Art. 28c * Assoziierte Institute
Die Hochschule Luzern kann ein in einem bestimmten Wissenschaftsbereich tätiges Institut einer hochschulexternen Trägerschaft als «assoziiertes Institut» anerkennen.
Der Fachhochschulrat regelt die Anforderungen an assoziierte Institute in einem Reglement.
3 Angehörige der Hochschule Luzern
3.1 Allgemeines
Art. 29 Recht auf Information und Mitwirkung
Die Angehörigen der Hochschule Luzern sind in ihren Aufgabenbereichen über die Belange der Hochschule Luzern sach- und zeitgerecht zu informieren.
Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen ist dem Recht auf Information und Mitwirkung Rechnung zu tragen.
3.2 Mitarbeitende
Art. 30 Rechte und Pflichten
Der Fachhochschulrat regelt im Statut die Information und die Mitwirkung der Mitarbeitenden der Hochschule Luzern. Die Regelung der übrigen Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden sind Gegenstand des Personalrechts der Hochschule Luzern, soweit das einschlägige Recht des Sitzkantons keine Anwendung findet.
Art. 31 Mitwirkung
Die Hochschule Luzern fördert die Mitwirkung ihrer Mitarbeitenden.
Die Mitarbeitenden wirken primär stufengerecht in den vertikalen und horizontalen Arbeitsprozessen der Hochschule Luzern mit. Sie werden dabei in fachliche und organisatorische Aufgaben, namentlich im Rahmen des individuellen Leistungsauftrags, sowie in den Gremien der Kompetenzzentren, der Institute und der Ressorts und bei Konferenzen und Klausuren miteinbezogen.
Die Mitarbeitenden können zudem in den Mitwirkungsorganen der Hochschule Luzern institutionell mitwirken.
Art. 32 Mitwirkungsorgane
Die Mitwirkungsorgane der Hochschule Luzern sind der Mitwirkungsrat auf Stufe Gesamthochschule und die Mitwirkungskommissionen.
Die Rechte und Pflichten sowie die Formen der Mitwirkung dieser Mitwirkungsorgane sind im Anhang 2 dieses Statuts geregelt.
Art. 33 Mitwirkungsrat
Der Mitwirkungsrat vertritt die Anliegen und Interessen aller Mitarbeitenden der Hochschule Luzern in der Gesamthochschule.
Der Mitwirkungsrat setzt sich aus den Delegierten der sieben Mitwirkungskommissionen zusammen. Der Mitwirkungsrat organisiert sich unter Berücksichtigung der Mitwirkungsstandards der Hochschule Luzern sowie aller Mitarbeitendenkategorien selber. Das Organisationsreglement ist von der Rektorin oder vom Rektor zu genehmigen.
Art. 34 Mitwirkungskommissionen
Die Mitwirkungskommissionen vertreten die Anliegen und Interessen der Mitarbeitenden eines Departementes sowie zusammengenommen der Mitarbeitenden des Generalsekretariats und der vier Bereiche Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur, Marketing und Kommunikation sowie Personal und Hochschulentwicklung. *
Pro Departement sowie für die Mitarbeitenden des Generalsekretariats und der vier Bereiche Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur, Marketing und Kommunikation sowie Personal und Hochschulentwicklung zusammen wird je eine Mitwirkungskommission eingesetzt, die sich aus mindestens drei Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Mitarbeitendenkategorien zusammensetzt. Im Übrigen organisieren sich die Mitwirkungskommissionen nach gleichen Grundsätzen selber. Die Organisationsreglemente sind von der Direktorin oder vom Direktor für die Departemente respektive der Rektorin oder dem Rektor für das Generalsekretariat und die vier Bereiche Digitale Entwicklungen und Services, Finanzen und Infrastruktur, Marketing und Kommunikation sowie Personal und Hochschulentwicklung zusammen zu genehmigen. *
Art. 35 Entschädigung der Mitglieder der Mitwirkungsorgane
Die Tätigkeit Mitarbeitender in den Mitwirkungsorganen kann wie folgt an die jährliche Arbeitszeit angerechnet werden:
- das Präsidium des Mitwirkungsrates mit pauschal 50 Stunden bzw. die Mitglieder des Co-Präsidiums mit pauschal je 40 Stunden,
- das Präsidium einer Mitwirkungskommission mit pauschal 50 Stunden,
- bei allen übrigen Mitgliedern des Mitwirkungsrates oder einer Mitwirkungskommission mit pauschal 30 Stunden,
- die Stellvertretungen der Mitglieder des Mitwirkungsrates mit pauschal 10 Stunden.
Art. 36 Sozialpartner
Die Hochschule Luzern pflegt die Sozialpartnerschaft mit dem Dozierendenverband und den Personalverbänden und hört sie zu hochschulspezifischen personalrechtlichen Fragen sowohl auf Stufe Departement wie auf Stufe Gesamthochschule im Rahmen von Vernehmlassungen und Aussprachen mit der Rektorin oder dem Rektor sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fachhochschulrates an.
Die Sozialpartner können ihre Vertretungen in die Mitwirkungsorgane der Hochschule Luzern wählen lassen. Ein Anspruch auf Vertretung besteht nicht.
3.3 Studierende
Art. 37 Rechte und Pflichten
Der Fachhochschulrat regelt im Statut die Information und die Mitwirkung der Studierenden und der Weiterbildungsteilnehmenden der Hochschule Luzern. Auf die Regelung der übrigen Rechte und Pflichten der Studierenden und Weiterbildungsteilnehmenden findet Artikel 6 Anwendung.
Art. 38 Grundsätze
Die Hochschule Luzern fördert die Mitwirkung ihrer Studierenden und Weiterbildungsteilnehmenden.
Die Studierenden und Weiterbildungsteilnehmenden wirken primär in den ordentlichen vertikalen und horizontalen studienbezogenen Arbeitsprozessen der Hochschule Luzern mit.
Die Studierenden der Ausbildung können zudem in den Mitwirkungsorganen der Hochschule Luzern institutionell mitwirken.
Art. 39 Mitwirkungsorgane
Die Mitwirkungsorgane der Hochschule Luzern sind der Studierendenrat auf Stufe Gesamthochschule und die Studierendenvertretungen auf Stufe Departemente.
Rechte und Pflichten sowie die Formen der Mitwirkung dieser Mitwirkungsorgane sind im Anhang 2 dieses Statuts geregelt.
Art. 40 Studierendenrat
Der Studierendenrat vertritt die Anliegen und Interessen aller Studierenden der Hochschule Luzern im Rahmen der Gesamthochschule.
Der Studierendenrat setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, nämlich den Delegierten der Studierendenvertretungen der Departemente. Der Studierendenrat organisiert sich unter Berücksichtigung der Mitwirkungsstandards der Hochschule Luzern sowie des Diversity-Grundsatzes selber.
Art. 41 Studierendenvertretungen
Die Studierendenvertretungen setzen sich für die Anliegen und Interessen der Studierenden in den jeweiligen Departementen Technik und Architektur, Wirtschaft, Informatik, Soziale Arbeit, Design Film Kunst und Musik ein. *
Pro Departement wird je eine Studierendenvertretung gewählt, die sich aus mindestens drei Vertreterinnen und Vertretern aller Studierenden zusammensetzt. Im Übrigen organisieren sich die Studierendenvertretungen unter Berücksichtigung der Mitwirkungsstandards der Hochschule Luzern selber.
Art. 42 Anerkennung durch die Hochschule Luzern
Der Studierendenrat und die Studierendenvertretungen werden durch die Hochschule Luzern mit der Genehmigung ihrer normativen Grundlagen, namentlich ihrer Statuten und Organisationsreglemente, von der Rektorin oder vom Rektor anerkannt.
Art. 43 Entschädigung
Die Tätigkeit von Studierenden in den Mitwirkungsorganen wird monetär oder mit Credits entschädigt.
Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Art und den Umfang der Entschädigung für das Präsidium und die Mitglieder des Studierendenrates. *
Die Departemente bestimmen die Art und den Umfang der Entschädigung für das Präsidium und die Mitglieder der Studierendenvertretungen.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.08.2021 | 01.09.2021 | Erstfassung | G 2021-070 |
| Art. 5 Abs. 2 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 7 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | G 2025-043 |
| Art. 7 Abs. 1 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 11 Abs. 1, c. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 11 Abs. 1, d. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 11 Abs. 1, e. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 11 Abs. 1, f. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-043 |
| Art. 11 Abs. 3 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 12 Abs. 1, e. | 27.08.2024 | 01.09.2024 | geändert | G 2024-058 |
| Art. 12 Abs. 1, e. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 12 Abs. 1, f. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 12 Abs. 1, fbis. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-043 |
| Art. 13 | 27.08.2024 | 01.09.2024 | Titel geändert | G 2024-058 |
| Art. 13 Abs. 1 | 27.08.2024 | 01.09.2024 | geändert | G 2024-058 |
| Art. 13 Abs. 2 | 27.08.2024 | 01.09.2024 | geändert | G 2024-058 |
| Titel 2.3a | 01.04.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-043 |
| Art. 14a | 01.04.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-043 |
| Art. 14b | 01.04.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-043 |
| Art. 14c | 01.04.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-043 |
| Art. 14d | 01.04.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-043 |
| Art. 14e | 01.04.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-043 |
| Art. 15 Abs. 1 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 15 Abs. 2 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 15 Abs. 3 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | G 2025-043 |
| Art. 16 Abs. 1 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 16 Abs. 1, a. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 16 Abs. 1, b. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 16 Abs. 1, c. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 16 Abs. 1, d. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-043 |
| Art. 16 Abs. 1, e. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-043 |
| Art. 17 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | G 2025-043 |
| Art. 17 Abs. 1 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 17 Abs. 2 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | G 2025-043 |
| Art. 17 Abs. 3 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | G 2025-043 |
| Art. 18 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | G 2025-043 |
| Art. 18 Abs. 1 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 18 Abs. 1, a. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 18 Abs. 1, b. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 18 Abs. 1, c. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 18 Abs. 1, d. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-043 |
| Art. 18 Abs. 1, e. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-043 |
| Art. 19 Abs. 1, e. | 13.06.2023 | 01.01.2024 | geändert | G 2023-074 |
| Art. 21 Abs. 1 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 21 Abs. 1, gbis. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-043 |
| Titel 2.5 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | G 2025-043 |
| Art. 22 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | G 2025-043 |
| Art. 23 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | G 2025-043 |
| Art. 24 Abs. 1, b. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 24 Abs. 1, c. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 24 Abs. 1, d. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-043 |
| Art. 24 Abs. 1, e. | 01.04.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-043 |
| Art. 25 Abs. 1 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Titel 2.8 | 27.08.2024 | 01.09.2024 | eingefügt | G 2024-058 |
| Art. 28a | 27.08.2024 | 01.09.2024 | eingefügt | G 2024-058 |
| Art. 28b | 27.08.2024 | 01.09.2024 | eingefügt | G 2024-058 |
| Art. 28c | 31.03.2026 | 01.04.2026 | eingefügt | G 2026-017 |
| Art. 34 Abs. 1 | 27.08.2024 | 01.09.2024 | geändert | G 2024-058 |
| Art. 34 Abs. 1 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 34 Abs. 2 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-043 |
| Art. 35 Abs. 1, a. | 13.06.2023 | 31.12.2022 | geändert | G 2023-074 |
| Art. 35 Abs. 1, c. | 13.06.2023 | 31.12.2022 | geändert | G 2023-074 |
| Art. 35 Abs. 1, d. | 13.06.2023 | 31.12.2022 | eingefügt | G 2023-074 |
| Art. 41 Abs. 1 | 13.06.2023 | 01.01.2024 | geändert | G 2023-074 |
| Art. 43 Abs. 2 | 27.08.2024 | 01.09.2024 | geändert | G 2024-058 |
| Anhang 1 | 27.08.2024 | 01.09.2024 | Inhalt geändert | G 2024-058 |
| Anhang 1 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | Inhalt geändert | G 2025-043 |
| Anhang 2 | 27.08.2024 | 01.09.2024 | Inhalt geändert | G 2024-058 |
| Anhang 2 | 01.04.2025 | 01.01.2026 | Inhalt geändert | G 2025-043 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 26.08.2021 | 01.09.2021 | Erlass | Erstfassung | G 2021-070 |
| 13.06.2023 | 01.01.2024 | Art. 19 Abs. 1, e. | geändert | G 2023-074 |
| 13.06.2023 | 31.12.2022 | Art. 35 Abs. 1, a. | geändert | G 2023-074 |
| 13.06.2023 | 31.12.2022 | Art. 35 Abs. 1, c. | geändert | G 2023-074 |
| 13.06.2023 | 31.12.2022 | Art. 35 Abs. 1, d. | eingefügt | G 2023-074 |
| 13.06.2023 | 01.01.2024 | Art. 41 Abs. 1 | geändert | G 2023-074 |
| 27.08.2024 | 01.09.2024 | Art. 12 Abs. 1, e. | geändert | G 2024-058 |
| 27.08.2024 | 01.09.2024 | Art. 13 | Titel geändert | G 2024-058 |
| 27.08.2024 | 01.09.2024 | Art. 13 Abs. 1 | geändert | G 2024-058 |
| 27.08.2024 | 01.09.2024 | Art. 13 Abs. 2 | geändert | G 2024-058 |
| 27.08.2024 | 01.09.2024 | Titel 2.8 | eingefügt | G 2024-058 |
| 27.08.2024 | 01.09.2024 | Art. 28a | eingefügt | G 2024-058 |
| 27.08.2024 | 01.09.2024 | Art. 28b | eingefügt | G 2024-058 |
| 27.08.2024 | 01.09.2024 | Art. 34 Abs. 1 | geändert | G 2024-058 |
| 27.08.2024 | 01.09.2024 | Art. 43 Abs. 2 | geändert | G 2024-058 |
| 27.08.2024 | 01.09.2024 | Anhang 1 | Inhalt geändert | G 2024-058 |
| 27.08.2024 | 01.09.2024 | Anhang 2 | Inhalt geändert | G 2024-058 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 5 Abs. 2 | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 7 | Titel geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 7 Abs. 1 | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 11 Abs. 1, c. | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 11 Abs. 1, d. | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 11 Abs. 1, e. | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 11 Abs. 1, f. | eingefügt | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 11 Abs. 3 | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 12 Abs. 1, e. | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 12 Abs. 1, f. | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 12 Abs. 1, fbis. | eingefügt | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Titel 2.3a | eingefügt | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 14a | eingefügt | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 14b | eingefügt | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 14c | eingefügt | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 14d | eingefügt | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 14e | eingefügt | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 15 Abs. 1 | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 15 Abs. 2 | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 15 Abs. 3 | aufgehoben | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 16 Abs. 1 | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 16 Abs. 1, a. | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 16 Abs. 1, b. | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 16 Abs. 1, c. | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 16 Abs. 1, d. | eingefügt | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 16 Abs. 1, e. | eingefügt | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 17 | Titel geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 17 Abs. 1 | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 17 Abs. 2 | aufgehoben | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 17 Abs. 3 | aufgehoben | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 18 | Titel geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 18 Abs. 1 | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 18 Abs. 1, a. | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 18 Abs. 1, b. | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 18 Abs. 1, c. | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 18 Abs. 1, d. | eingefügt | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 18 Abs. 1, e. | eingefügt | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 21 Abs. 1 | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 21 Abs. 1, gbis. | eingefügt | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Titel 2.5 | aufgehoben | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 22 | aufgehoben | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 23 | aufgehoben | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 24 Abs. 1, b. | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 24 Abs. 1, c. | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 24 Abs. 1, d. | eingefügt | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 24 Abs. 1, e. | eingefügt | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 25 Abs. 1 | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 34 Abs. 1 | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Art. 34 Abs. 2 | geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Anhang 1 | Inhalt geändert | G 2025-043 |
| 01.04.2025 | 01.01.2026 | Anhang 2 | Inhalt geändert | G 2025-043 |
| 31.03.2026 | 01.04.2026 | Art. 28c | eingefügt | G 2026-017 |