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520e

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

(Gebührenverordnung HSLU, GebVo-HSLU)

vom 14.12.2012 (Stand 01.03.2025)

Präambel

Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz,

gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Studiengebühren der Hochschule Luzern im Bereich der Aus- und Weiterbildung.

Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen geführt werden, kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag der Hochschulleitung von dieser Verordnung abweichende Gebühren festlegen.

Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitätsprogramme gelten die Studiengeldregelungen der entsprechenden Abkommen.

Art. 2 Rechtsverweis

Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, kommen die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Kantons Luzern vom 14. September 1993[2] subsidiär zur Anwendung.

2 Aufnahme- und Studiengebühren

Art. 3 Gebühren für das Aufnahmeverfahren

Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren zu Bachelor- oder Masterstudiengängen beträgt (je nach Aufwand) Fr. 100.– bis Fr. 900.–. *

Bei einem Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium innerhalb der Hochschule Luzern kann die Gebühr für das Aufnahmeverfahren erlassen werden.

Die Gebühr für die Nachbearbeitung von Aufnahmegesuchen beträgt (je nach Aufwand) maximal Fr. 500.–.

Über die genaue Höhe der Gebühren entscheidet das aufnehmende Departement der Hochschule Luzern.

Die Anmeldung zur Aus- oder Weiterbildung ist verbindlich. Nach Ablauf der Anmeldefrist werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Ausgenommen davon ist eine Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren von ausländischen Studierenden, wenn diese ohne eigenes Verschulden nachgewiesenermassen kein Visum erhalten. *

Art. 4 Gebühren im Bereich Ausbildung

Die allgemeinen Studiengebühren im Bereich Ausbildung betragen

  1. für immatrikulierte Studierende pro Semester Fr. 800.–
  2. für Hörerinnen und Hörer, pro Semester mindestens Fr. 200.– bis maximal Fr. 800.–, abgestuft nach Zahl der ECTS-Punkte aller besuchten Veranstaltungen.

Ausländische Studierende haben neben den allgemeinen Studiengebühren eine zusätzliche Studiengebühr von Fr. 500.– pro Semester zu entrichten. Dies gilt nicht für ausländische Studierende, deren Wohnsitzkanton für sie FHV-Beiträge leistet. *

Weitere Kosten, namentlich für Lehrmittel, Arbeitsmaterialien oder Studienreisen, werden zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt.

Art. 5 Gebühren im Bereich Weiterbildung

Gebühren für Weiterbildungsangebote werden je nach Dauer und Umfang von den Departementen der Hochschule Luzern im Rahmen von Fr. 0.– bis Fr. 50 000.– kostendeckend festgelegt. *

3 Prüfungs- und Diplomgebühren

Art. 6 Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgelegt:

  1. Bachelorprüfungen, pro Semester Fr. 150.–, insgesamt maximal Fr. 900.–
  2. Masterprüfungen, pro Semester Fr. 150.–, insgesamt maximal Fr. 450.– (3 Semester) bzw. Fr. 600.– (4 Semester)

Die Verrechnung der Prüfungsgebühren erfolgt pauschal, unabhängig von den abgerechneten ECTS-Punkten.

Art. 7 Gebühren für Urkunden

Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Diplome und Zertifikate, pro Stück: Fr. 220.–
  2. Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück: Fr. 150.–

Übersetzungsarbeiten werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet.

4 Gebühren für propädeutische Angebote *

Art. 7a *

Für die propädeutischen Angebote der Departemente Design und Kunst (Vorkurs) sowie Musik (Vorkurs und Vorstudium) gelten die in dieser Verordnung geregelten Gebühren der Hochschule Luzern unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Die allgemeinen Studiengebühren in den propädeutischen Angeboten betragen:

  1. für Studierende aus Vereinbarungskantonen: pro Semester Fr. 800.–
  2. für übrige Studierende: Nebst der Studiengebühr von Fr. 800.– pro Semester wird eine Gebühr auferlegt, welche dem maximalen Beitrag der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Fachschulvereinbarung, des Regionalen Schulabkommens RSA der NWEDK oder des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz entspricht.

Weitere Kosten, namentlich für Freifächer, Lehrmittel oder Arbeitsmaterialien, werden zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt.

5 Übrige Gebühren

Art. 8 Administrative Gebühren

In den Studiengebühren sind die administrativen Gebühren, namentlich für den Studierendenausweis oder Fotokopien, nicht enthalten. Diese werden von der Rektorin oder dem Rektor kostendeckend festgelegt und separat verrechnet. *

Art. 9 Spezialangebote

Für Spezialangebote der Hochschule Luzern kann die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor eine kostendeckende Teilnahme- oder Benutzungsgebühr erheben.

Art. 10 * Hochschulsport Campus Luzern

Die Rektorin oder der Rektor ist ermächtigt, von allen Studierenden für die Bereitstellung des Angebots des Hochschulsports Campus Luzern einen Beitrag von maximal 25 Franken pro Semester zu erheben. Bei besonders personal- oder materialintensiven Angeboten kann der Beitrag entsprechend den anfallenden Kosten erhöht werden.

Art. 11 Mahngebühren

Für Mahnungen und Erinnerungsschreiben der Hochschule Luzern beträgt die Gebühr 15 Franken bei der ersten Mahnung und 30 Franken für jede weitere Mahnung.

6 Vollzug

Art. 12 Fälligkeit

Die Gebühren der Hochschule Luzern werden vor Beginn des Studienjahres beziehungsweise des Semesters fällig.

Bei Studienabbruch oder ‑unterbruch ohne rechtzeitige Abmeldung bleiben die Studiengebühren für das ganze Semester geschuldet.

Bei Nichtbezahlung der Gebühren kann die Hochschule Luzern ihre Leistungen verweigern, insbesondere die Validierung des Studierendenausweises oder die Fortsetzung des Studiums.

Art. 13 Härtefälle

In Härtefällen können die Departemente der Hochschule Luzern im Rahmen der Vorgaben der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Teilzahlungen, namentlich im Bereich der Weiterbildung, sind zu verzinsen.

Bei einem Bezug von Sozialhilfe, Stipendien oder Studiendarlehen ist ein Gebührenerlass ausgeschlossen.

Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden.

Egress

G 2012 415

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 14.12.2012 01.03.2013 Erstfassung G 2012 415
Art. 3 Abs. 1 13.12.2024 01.03.2025 geändert G 2025-014
Art. 3 Abs. 5 13.12.2024 01.03.2025 geändert G 2025-014
Art. 4 Abs. 1bis 13.12.2024 01.03.2025 eingefügt G 2025-014
Art. 5 Abs. 1 13.12.2024 01.03.2025 geändert G 2025-014
Titel 4 04.07.2013 01.09.2013 eingefügt G 2013 388
Art. 7a 04.07.2013 01.09.2013 eingefügt G 2013 388
Art. 8 Abs. 1 13.12.2024 01.03.2025 geändert G 2025-014
Art. 10 04.07.2013 01.09.2013 geändert G 2013 388

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.12.2012 01.03.2013 Erlass Erstfassung G 2012 415
04.07.2013 01.09.2013 Titel 4 eingefügt G 2013 388
04.07.2013 01.09.2013 Art. 7a eingefügt G 2013 388
04.07.2013 01.09.2013 Art. 10 geändert G 2013 388
13.12.2024 01.03.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert G 2025-014
13.12.2024 01.03.2025 Art. 3 Abs. 5 geändert G 2025-014
13.12.2024 01.03.2025 Art. 4 Abs. 1bis eingefügt G 2025-014
13.12.2024 01.03.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert G 2025-014
13.12.2024 01.03.2025 Art. 8 Abs. 1 geändert G 2025-014