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522

Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

vom 04.09.2013 (Stand 01.02.2025)

Präambel

Der Fachhochschulrat der Hochschule Luzern,

gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 und 22 Unterabsatz k der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung (FHZ-Vereinbarung) vom 15. September 2011[1],

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 * Grundsatz

Die Studienordnung regelt die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, namentlich die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Weiterbildung und deren Abschluss, die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und bereits erbrachter Studienleistungen, die Rechte und Pflichten der Teilnehmenden, die Disziplinarmassnahmen und die entsprechenden Zuständigkeiten sowie das Einspracheverfahren.

Die Departemente der Hochschule Luzern legen die Ausführungsbestimmungen zur Studienordnung in ihren Studienreglementen fest und schliessen Vereinbarungen mit anderen Hochschulen zur Regelung von Kooperationsprogrammen ab.

Art. 2 Struktur der Weiterbildung

Die Weiterbildungsangebote an der Hochschule Luzern sind wie folgt gegliedert:

  1. Master of Advanced Studies (MAS)-Programme,
  2. Diploma of Advanced Studies (DAS)-Programme,
  3. Certificate of Advanced Studies (CAS)-Programme und
  4. Kurzprogramme (Short Advanced Studies [SAS]-Programme und andere Formate [Weiterbildungskurse, Fachkurse, Seminare usw.]).

Die Weiterbildungsangebote sind in der Regel berufsbegleitende Bildungsangebote.

Art. 3 * Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und ausländischen Abschlüssen *

Die Departemente regeln in den Studienreglementen die Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen und die Anerkennung ausländischer Abschlüsse unter Berücksichtigung nationalen und internationalen Rechts sowie insbesondere auch die Anrechnung von Modulen, die in anderen Departementen der Hochschule Luzern besucht wurden.

Art. 4 ECTS

Das «European Credit Transfer and Accumulation System» (ECTS) dient der Leistungsbewertung, der Erfassung und der Akkumulierung des an der Hochschule Luzern erbrachten Studienaufwands sowie dem Transfer und der Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen im Rahmen der Mobilität der Teilnehmenden.

Das ECTS wird bei den MAS-, DAS-, CAS- und SAS-Programmen angewendet. *

Art. 5 Leistungsbewertungen

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt

  1. mit den absoluten ECTS-Bewertungen «A» (hervorragend), «B» (sehr gut), «C» (gut), «D» (befriedigend), «E» (ausreichend), «FX» (nicht bestanden, Verbesserung erforderlich) und «F» (nicht bestanden) oder
  2. mit den numerischen Noten, wobei die Note 6 die beste und die Note 1 die schlechteste Benotung darstellt und ein zu benotender Leistungsnachweis als bestanden gilt, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird, oder
  3. mit der Qualifikation «bestanden» oder «nicht bestanden».

Art. 6 Studienaufwand

Der Studienaufwand gemäss ECTS wird wie folgt ausgewiesen:

  1. jedem Modul wird eine Anzahl ECTS-Credits zugeordnet,
  2. ein ECTS-Credit entspricht einem Studienaufwand von 25–30 Stunden,
  3. jede und jeder Teilnehmende erhält pro bestandenes Modul eine im Voraus festgelegte Anzahl ECTS-Credits gemäss den departementsspezifischen Bestimmungen, wobei ECTS-Credits entweder vollständig oder gar nicht vergeben werden.

2 Zuständigkeiten

Art. 7 * Fachhochschulrat

Studienreglemente der Departemente gemäss Artikel 1 Absatz 2 sind vom Fachhochschulrat zu genehmigen.

Art. 7a * Hochschulleitung

Die Hochschulleitung genehmigt die Konzepte neuer MAS-Programme.

Art. 8 Ressortkonferenz Weiterbildung

Die Ressortkonferenz Weiterbildung setzt sich aus den Weiterbildungsverantwortlichen der Departemente der Hochschule Luzern zusammen. Sie wird geleitet von einem Mitglied der Hochschulleitung, welches für das Ressort Weiterbildung zuständig ist. Die Ressortkonferenz

  1. beurteilt die Konzepte für neue MAS-Programme zuhanden der Hochschulleitung,
  2. nimmt Stellung zu Konzepten neuer DAS- und CAS-Programme zuhanden der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors,
  3. informiert sich gegenseitig über neue SAS-Programme,
  4. kann departementsübergreifende Weiterbildungsangebote initiieren,
  5. setzt Qualitätsstandards fest und unterstützt deren Umsetzung.

Art. 9 * Direktorin oder Direktor

Die Direktorin oder der Direktor eines Departementes trägt unter Vorbehalt anderer im Fachhochschulrecht geregelter Zuständigkeiten die abschliessende Verantwortung für die an ihrem oder seinem Departement angebotenen Weiterbildungen. Insbesondere hat sie oder er folgende Aufgaben:

  1. Verabschiedung der Studienreglemente für die Weiterbildung,
  2. Entscheid SAS-, CAS- und DAS-Programme sowie Abschluss von Kooperationsvereinbarungen,
  3. Entscheid über die Erteilung der Diplome,
  4. Sicherstellung einer hochstehenden Qualität der Weiterbildung.

Sie oder er legt im Studienreglement die operativen Zuständigkeiten innerhalb ihres oder seines Departementes fest. *

Art. 10 Beurteilungsorgane

Die Departemente können für die Beurteilung der Leistungsnachweise Expertinnen und Experten beiziehen und/oder Beurteilungskommissionen bilden.

3 Weiterbildungsangebote

3.1 Allgemeines

Art. 11 Module

Ein Modul ist eine zeitlich abgeschlossene Lern- und Bewertungseinheit, die sich einem bestimmten thematischen Schwerpunkt widmet und konkret umschriebene Kompetenzen vermittelt und überprüft. Jedem Modul wird eine bestimmte Anzahl ECTS-Credits zugeordnet, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.

Für das Bestehen eines Moduls muss mindestens ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS-Credits auf der Basis blosser Teilnahme am Unterricht ist ausgeschlossen. *

Die Departemente können die Module in Kurse unterteilen sowie nach Typen gliedern. Insbesondere wird unterschieden zwischen

  1. Pflichtmodulen, die für den Abschluss einer Weiterbildung obligatorisch sind, und
  2. Wahlpflichtmodulen, die aus einem vorgegebenen Angebot auszuwählen sind, und
  3. Wahlmodulen, die aus einem offenen Angebot frei wählbar sind.

Die Departemente verfassen für jedes Modul eine Beschreibung, die mindestens Auskunft über die Eintrittsvoraussetzungen, die zu erreichenden Kompetenzen, den fachlichen Inhalt, die Lehr- und Lernformen, die Modalitäten der Leistungsnachweise (Inhalt und Form) sowie die zugeordneten ECTS-Credits gibt.

Art. 12 * Studienleistungen

Studienleistungen sind die während der Weiterbildung in verschiedenen Bereichen zu erbringenden Leistungen wie zum Beispiel Teilnahme am Kontaktunterricht, Arbeiten, Praxisübungen, Publikationen, Projekte, Performances und Prüfungen. Die Departemente können solche Leistungen als Voraussetzung für das Erbringen eines Leistungsnachweises oder zum Nachweis einer Leistung bezeichnen.

Art. 12a * Unterrichtsformen im Kontaktstudium

Das Kontaktstudium kann in der Form von Präsenzunterricht, Onlineunterricht oder einer Mischform aus beiden Unterrichtsformen angeboten werden.

Art. 13 Leistungsnachweise

Die Leistungsnachweise bescheinigen den Kompetenzerwerb.

Die Departemente können insbesondere folgende Leistungsnachweise verlangen: *

  1. schriftliche, mündliche oder elektronisch unterstützte Prüfungen,
  2. wissenschaftliche Arbeiten, Projektarbeiten, Übungen, Publikationen und Berichte,
  3. Vorträge, Präsentationen, Videodokumentationen, künstlerische oder pädagogische Performances, Konzerte, gestalterisch-künstlerische Arbeiten, Ausstellungen.

Bei ausserhalb des Weiterbildungsangebotes erworbenen Kompetenzen und Berufserfahrungen, welche ECTS-Credits erhalten sollen, muss der Kompetenzerwerb überprüft werden.

Art. 14 Unterrichtssprachen

Unterrichtssprachen an der Hochschule Luzern sind Deutsch und teilweise Englisch.

Leistungsnachweise sind von allen Teilnehmenden in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. *

Die Verwendung abweichender Sprachen in Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen ist ausnahmsweise und mit Zustimmung der für das Modul zuständigen Programmleitung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unter den Teilnehmenden zulässig. *

Art. 15 Bewertung der Module

Bei vollständigem und genügendem Erbringen der vorgesehenen Studienleistungen und Leistungsnachweise werden die entsprechenden ECTS-Credits pro Modul vergeben.

Die Departemente legen auf der Basis von definierten Lernzielen schriftlich die Kriterien fest, nach welchen die Modulbeurteilungen, insbesondere die Gesamtbewertung beziehungsweise die Vergabe von ECTS-Credits, erfolgt. *

Bei ungenügenden Leistungsnachweisen (ECTS-Bewertung «FX») können Kompensationen oder Nachbesserungen verlangt werden. Wenn die Studienleistungen auch unter Berücksichtigung der Kompensationen oder Nachbesserungen nicht genügend sind, wird das entsprechende Modul mit der Note «F», einer Note zwischen 1 und 3,9 oder als «nicht bestanden» bewertet.

Teilnehmende, deren Leistungsnachweise als ungenügend beurteilt werden, können bei der Leitung des jeweiligen Weiterbildungsprogrammes Einsicht in die Bewertungsunterlagen verlangen. *

Art. 16 Wiederholung von Modulen

Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden, sofern sie weiterhin im Lernangebot sind. Es besteht kein Anspruch auf die unmittelbare Wiederholung eines Moduls.

Teilnehmende, die ein Pflicht- oder Wahlpflichtmodul auch im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, können die Weiterbildung nicht weiterführen und sind vom Besuch aller weiteren Module und von Modulwiederholungen per sofort ausgeschlossen. *

Ist ein Modul bestanden, können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren ECTS-Credits erworben werden. Zudem ist es nicht möglich, durch erneutes Absolvieren eines Moduls eine bessere Bewertung zu erreichen.

Art. 16a * Gebühren bei Wiederholung

Für Wiederholungen von Leistungsnachweisen und Modulen können den Teilnehmenden zusätzliche Gebühren in Rechnung gestellt werden.

Art. 17 Verhinderung und Abmeldung

Wer zu einem Leistungsnachweis aus wichtigen Gründen nicht antreten oder ihn nicht vollenden kann, hat die für den Leistungsnachweis verantwortliche Person umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Das Nähere regeln die Studienreglemente der Departemente.

3.2 Programme *

Art. 18 * Struktur der Weiterbildung *

MAS-, DAS- und CAS-Programme sind in Module gegliedert. Für jedes dieser Weiterbildungsangebote besteht eine Programmbeschreibung.

Kurzprogramme gliedern sich in Short Advanced Studies (SAS) sowie in weitere Formate. SAS sind mit ECTS-Credits verbunden. Weitere Formate (Weiterbildungskurse, Fachkurse, Seminare usw.) können in Form, Umfang und Ausgestaltung unterschiedlich sein. *

Art. 19 * Zulassungsvoraussetzungen für SAS-, CAS-, DAS- und MAS-Programme *

Die Aufnahme in ein SAS-, CAS-, DAS- oder MAS-Programm setzt einen Tertiärabschluss (Abschluss einer Hochschule oder der Höheren Berufsbildung) voraus. *

Personen mit einem Abschluss einer Hochschule müssen über Berufserfahrung verfügen. Die Departemente regeln die Einzelheiten in ihren Studienreglementen.

Personen mit einem Abschluss der Höheren Berufsbildung müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in einem für die Weiterbildung relevanten Berufsfeld und spätestens per Programmabschluss über die für das Weiterbildungsprogramm angemessenen wissenschaftlichen Kenntnisse verfügen.

Personen ohne Tertiärabschluss werden nur in Ausnahmefällen in einem Sur-dossier-Verfahren aufgenommen.

Die Departemente können generell oder für einzelne Angebote zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen.

Bei modular aufgebauten MAS-Programmen, welche aus mehreren SAS, CAS oder DAS bestehen, können die Kriterien für die Zulassung zum MAS-Programm restriktiver sein als jene für die Zulassung zu den SAS, CAS oder DAS. *

Teilnehmende, deren Muttersprache nicht mit der vorherrschenden Unterrichtssprache identisch ist, müssen Kenntnisse der Unterrichtssprache auf Niveau B2 belegen.

Gasthörerinnen und Gasthörer müssen die Zulassungsbedingungen nicht erfüllen. Einzelheiten in Bezug auf die Teilnahme an einer Weiterbildung werden von der Programmleitung geregelt.

Art. 20 MAS-Programm

Während eines MAS-Programms sind mindestens 60 ECTS-Credits zu erwerben. Berufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal einem Sechstel der gesamten ECTS-Creditzahl angerechnet werden, sofern diese mit einem Leistungsnachweis belegt sind.

Das MAS-Programm wird mit einer schriftlichen Masterarbeit abgeschlossen, wobei bei künstlerischen MAS-Programmen in den Studienreglementen andere adäquate Abschlussarbeiten definiert werden können. *

Art. 21 DAS-Programm

Während eines DAS-Programms sind mindestens 30 ECTS-Credits zu erwerben. Berufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal einem Sechstel der gesamten ECTS-Creditzahl angerechnet werden, sofern diese mit einem Leistungsnachweis belegt sind.

Art. 22 CAS-Programm

Während eines CAS-Programms sind mindestens 10 ECTS-Credits zu erwerben. Berufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal einem Sechstel der gesamten ECTS-Creditzahl angerechnet werden, sofern diese mit einem Leistungsnachweis belegt sind.

Art. 22a * SAS-Programm

Während eines SAS-Programms ist mindestens 1 ECTS-Credit zu erwerben. Eine Anrechnung von Berufstätigkeit und/oder informell erworbenen Kompetenzen ist nicht möglich.

Art. 23 Abschluss

Ein MAS-, DAS-, CAS- oder SAS-Programm ist abgeschlossen, wenn die hierfür erforderlichen ECTS-Credits erworben worden sind. *

… *

Art. 24 Urkunde und Urkundenzusatz

Die Absolventinnen und Absolventen eines MAS-, DAS-, CAS- oder SAS-Programms erhalten: *

  1. eine Urkunde sowie
  2. einen Urkundenzusatz.

… *

Die Urkunde gilt als Ausweis über den bestandenen Programmabschluss. *

Der Urkundenzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Programmabschlusses und enthält die für das Weiterbildungsprogramm anrechenbaren Module. *

Die MAS-Urkunden werden von der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule Luzern, von der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen Departementes der Hochschule Luzern und gegebenenfalls von weiteren in den Studienreglementen bezeichneten Personen unterzeichnet. *

Die DAS-, CAS- und SAS-Urkunden werden von der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen Departementes der Hochschule Luzern und gegebenenfalls von weiteren in den Studienreglementen bezeichneten Personen unterzeichnet. *

Bei MAS-, DAS- und CAS-Kooperationsprogrammen unterschreiben zudem innerhalb der Hochschule Luzern die Direktorinnen und Direktoren der an der Kooperation beteiligten Departemente die MAS-Urkunden. *

Die Absolventinnen und Absolventen der übrigen Weiterbildungsangebote erhalten eine Teilnahmebestätigung mit oder ohne Auflistung von Leistungsnachweisen. Diese wird von den jeweiligen Angebotsverantwortlichen unterzeichnet. *

Art. 25 Titel und Titelschutz *

Die verliehenen Titel lauten:

  1. für ein MAS-Programm
  1. «Master of Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS Hochschule Luzern/FHZ) oder
  2. «Master of Business Administration Hochschule Luzern/FHZ» (Abkürzung: MBA Hochschule Luzern/FHZ) oder
  3. «Executive Master of Business Administration Hochschule Luzern/FHZ» (Abkürzung: EMBA Hochschule Luzern/FHZ),
  1. für ein DAS-Programm «Diploma of Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: DAS Hochschule Luzern/FHZ),
  2. für ein CAS-Programm «Certificate of Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: CAS Hochschule Luzern/FHZ),
  3. für ein SAS-Programm «Short Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: SAS Hochschule Luzern/FHZ).

Wer einen dieser geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe eine entsprechende Weiterbildung abgeschlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. *

4 Rechte und Pflichten der Teilnehmenden *

Art. 26 Unredlichkeiten

Die für das Erbringen der Studienleistungen und Leistungsnachweise vorgesehenen Hilfsmittel werden im Voraus schriftlich bekannt gegeben.

Werden anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, wie namentlich unerlaubte Kommunikation mit Dritten während eines Leistungsnachweises, nicht selbständige Erarbeitung und Verfassung von Arbeiten, Herstellung und Benutzung von Plagiaten oder Erschleichung der Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben, wird der betroffene Leistungsnachweis für «nicht bestanden» erklärt oder die Zulassung widerrufen.

Wird ein derartiges unlauteres Verhalten nachträglich aufgedeckt, können Departemente einen bereits verliehenen Titel entziehen oder die Zulassung rückwirkend aberkennen.

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.

Art. 27 Rückzug der Anmeldung und Abbruch der Weiterbildung

Der Rückzug der Anmeldung zu einem Weiterbildungsangebot und dessen vorzeitige Beendigung sind der zuständigen Leitung der Weiterbildung schriftlich und eingeschrieben mitzuteilen. *

… *

5 Einspracheverfahren

Art. 28 Begriff

Die Einsprache ist gegen einen Notenentscheid zulässig, sofern sie sich gegen eine ungenügende Bewertung richtet oder damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil abgewendet werden kann.

Die Einsprache im Sinne dieser Ordnung verpflichtet die zuständige Instanz, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.

Das Einspracheverfahren findet nur Anwendung auf MAS-, DAS-, CAS- und SAS-Programme. *

Art. 29 Einspracheinstanz

Zuständig für den Einspracheentscheid ist die Leitung Weiterbildung des Departementes, bei welchem der Entscheid ergangen ist.

Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt.

Art. 30 Form und Frist der Einsprache

Die Einsprache ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Notenentscheids schriftlich bei der Leitung Weiterbildung einzureichen. Der angefochtene Entscheid und sämtliche Beweisurkunden sind beizulegen.

Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Art. 31 * Einsicht

Die zur Einsprache berechtigten Teilnehmenden können Einsicht in die Bewertungsunterlagen nehmen.

Art. 32 Wirkung der Einsprache

Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Die Einspracheinstanz entscheidet über die Fortsetzung der Weiterbildung nach freiem Ermessen und kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Art. 33 Vernehmlassungen

Wenn sich die Einsprache nicht sofort als unzulässig oder als unbegründet erweist, gibt die Einspracheinstanz involvierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 34 Instruktion

Die Einspracheinstanz kann den Rechtsdienst der Hochschule Luzern oder andere juristisch befähigte Personen mit der Instruktion beauftragen.

Art. 35 Einspracheentscheid

Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der oder des Teilnehmenden nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten der oder des Teilnehmenden abändern. *

Der Entscheid ist der oder dem Teilnehmenden schriftlich zu eröffnen und zu begründen. *

Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle des angefochtenen Entscheids.

Art. 36 Rückzug der Einsprache und Wiedererwägung

Bis zum Einspracheentscheid kann die Einsprache zurückgezogen oder der angefochtene Entscheid in Wiedererwägung gezogen werden. In diesen Fällen wird das Einspracheverfahren als gegenstandslos oder infolge Rückzugs abgeschrieben.

Art. 37 Verfahrenskosten und Parteientschädigung

Für das Einspracheverfahren werden keine amtlichen Kosten (Spruch- bzw. Schreibgebühr) erhoben.

Eine Parteientschädigung wird im Einspracheverfahren nicht zugesprochen. *

Egress

G 2013 416

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 04.09.2013 01.09.2013 Erstfassung G 2013 416
Art. 1 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 2 Abs. 1, d. 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 3 12.06.2017 01.08.2017 geändert G 2017 237
Art. 3 27.08.2021 01.09.2021 Titel geändert G 2021-062
Art. 4 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 4 Abs. 2 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 5 Abs. 1, a. 27.08.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-062
Art. 6 Abs. 1, b. 12.06.2017 01.08.2017 geändert G 2017 237
Art. 6 Abs. 1, c. 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 7 12.06.2017 01.08.2017 geändert G 2017 237
Art. 7a 12.06.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017 237
Art. 8 Abs. 1, a. 12.06.2017 01.08.2017 geändert G 2017 237
Art. 8 Abs. 1, abis. 12.06.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017 237
Art. 8 Abs. 1, ater. 17.01.2025 01.02.2025 eingefügt G 2025-016
Art. 9 12.06.2017 01.08.2017 geändert G 2017 237
Art. 9 Abs. 1, b. 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 9 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 11 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 11 Abs. 3, b. 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 11 Abs. 3, c. 27.08.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-062
Art. 12 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 12a 27.08.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-062
Art. 13 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 14 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 14 Abs. 3 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 15 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 15 Abs. 4 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 16 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 16a 12.06.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017 237
Titel 3.2 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 18 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 18 17.01.2025 01.02.2025 Titel geändert G 2025-016
Art. 18 Abs. 2 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 19 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 19 17.01.2025 01.02.2025 Titel geändert G 2025-016
Art. 19 Abs. 1 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 19 Abs. 6 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 20 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 22a 17.01.2025 01.02.2025 eingefügt G 2025-016
Art. 23 Abs. 1 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 23 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-062
Art. 24 Abs. 1 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 24 Abs. 2 17.01.2025 01.02.2025 aufgehoben G 2025-016
Art. 24 Abs. 3 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 24 Abs. 4 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 24 Abs. 5 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 24 Abs. 6 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 24 Abs. 6 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 24 Abs. 7 12.06.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017 237
Art. 24 Abs. 8 17.01.2025 01.02.2025 eingefügt G 2025-016
Art. 25 12.06.2017 01.08.2017 Titel geändert G 2017 237
Art. 25 Abs. 1, a. 12.06.2017 01.08.2017 geändert G 2017 237
Art. 25 Abs. 1, c. 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 25 Abs. 1, d. 17.01.2025 01.02.2025 eingefügt G 2025-016
Art. 25 Abs. 2 12.06.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017 237
Titel 4 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 27 Abs. 1 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 27 Abs. 2 12.06.2017 01.08.2017 aufgehoben G 2017 237
Art. 28 Abs. 3 04.04.2014 01.09.2014 eingefügt G 2014 285
Art. 28 Abs. 3 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 31 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 35 Abs. 1 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 35 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 37 Abs. 2 04.04.2014 01.09.2014 geändert G 2014 285

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.09.2013 01.09.2013 Erlass Erstfassung G 2013 416
04.04.2014 01.09.2014 Art. 28 Abs. 3 eingefügt G 2014 285
04.04.2014 01.09.2014 Art. 37 Abs. 2 geändert G 2014 285
12.06.2017 01.08.2017 Art. 3 geändert G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 6 Abs. 1, b. geändert G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 7 geändert G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 7a eingefügt G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 8 Abs. 1, a. geändert G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 8 Abs. 1, abis. eingefügt G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 9 geändert G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 16a eingefügt G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 24 Abs. 7 eingefügt G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 25 Titel geändert G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 25 Abs. 1, a. geändert G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 25 Abs. 2 eingefügt G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 27 Abs. 2 aufgehoben G 2017 237
27.08.2021 01.09.2021 Art. 1 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 3 Titel geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 5 Abs. 1, a. aufgehoben G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 6 Abs. 1, c. geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 11 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 11 Abs. 3, b. geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 11 Abs. 3, c. eingefügt G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 12 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 12a eingefügt G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 13 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 14 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 14 Abs. 3 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 15 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 15 Abs. 4 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 16 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 18 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 19 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 20 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 24 Abs. 3 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 24 Abs. 4 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 24 Abs. 5 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 24 Abs. 6 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Titel 4 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 31 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 35 Abs. 1 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 35 Abs. 2 geändert G 2021-062
17.01.2025 01.02.2025 Art. 2 Abs. 1, d. geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 4 Abs. 2 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 8 Abs. 1, ater. eingefügt G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 9 Abs. 1, b. geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Titel 3.2 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 18 Titel geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 18 Abs. 2 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 19 Titel geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 19 Abs. 1 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 19 Abs. 6 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 22a eingefügt G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 23 Abs. 1 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 24 Abs. 1 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 24 Abs. 2 aufgehoben G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 24 Abs. 6 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 24 Abs. 8 eingefügt G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 25 Abs. 1, c. geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 25 Abs. 1, d. eingefügt G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 27 Abs. 1 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 28 Abs. 3 geändert G 2025-016