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Reglement zur wissenschaftlichen Integrität und zur guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

vom 13.06.2014 (Stand 01.09.2015)

Präambel

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf Artikel 22 Unterabsatz k der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011[1],

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt in Anlehnung an die Empfehlungen der Akademien der Wissenschaften Schweiz die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität sowie der guten wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern. Sie gilt für alle in der Lehre und Forschung tätigen Angehörigen der Hochschule Luzern, soweit die Hochschule Luzern keine besonderen Bestimmungen vorgesehen hat.

Das Reglement findet grundsätzlich bei jeder als wissenschaftlich zu bezeichnenden Arbeit Anwendung, insbesondere jedoch

  1. bei Arbeiten in der Lehre, welche mit einer Note bewertet werden, mit einem Abschluss im Zusammenhang stehen oder für ein Prädikat von Bedeutung sind, sowie
  2. bei allen Lehr- und Forschungsarbeiten, welche im Sinne des Urheberrechts als Werke zu bezeichnen sind.

Das vorliegende Reglement gilt als Minimalstandard. Die einzelnen Departemente können weitergehende, fachspezifische Regelungen erlassen.

Art. 2 Auslegung des Reglements

Bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen ist den besonderen Aspekten der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Grundlagenforschung im fachhochschulischen Umfeld gebührend Rechnung zu tragen.

2 Die wissenschaftliche Integrität

Art. 3 Qualität in der Lehre und Forschung

Qualität in der Lehre und Forschung soll Priorität haben vor quantitativen Aspekten. Originalität der Fragestellung, Bedeutung der Schlussfolgerungen, Genauigkeit der Primärdaten und die Zuverlässigkeit der Befunde sind grundsätzlich höher zu werten als das schnelle Ergebnis und die Anzahl von Publikationen.

Wissenschaftliche Arbeiten in der Lehre und Forschung müssen sorgfältig geplant und durchgeführt werden:

  1. Die Primärdaten müssen vollständig, klar und genau dokumentiert werden. Der leichte Zugang für alle berechtigten Personen während der für das Projekt vorgesehenen Dauer ist sicherzustellen.
  2. Der Studien- beziehungsweise Forschungsplan und allfällige spätere Änderungen sind schriftlich und auch für Dritte, welche die Ergebnisse überprüfen, klar verständlich festzuhalten. Die Methodik muss vollständig nachvollziehbar und genau dokumentiert werden.
  3. Der Studien- beziehungsweise Forschungsplan gibt zudem Aufschluss über die für das Projekt verantwortlichen Personen, die Finanzierung, die Finanzquellen und die Behandlung von Primärdaten sowie über eine allfällige Beteiligung eines Sponsors.
  4. Die Freiheit der Lehrenden und Forschenden muss auch von Forschungsförderern, Sponsoren und externen Auftraggebern respektiert werden. Interessenkonflikte sind offenzulegen.

Art. 4 Publikation und Autorschaft

Die Publikation ist das primäre Medium, mit dem wissenschaftlich Tätige über ihre Arbeit Rechenschaft ablegen. Die Art der Publikation richtet sich nach dem konkreten wissenschaftlichen Auftrag.

Die Autorschaft haben diejenigen Personen inne, welche durch persönliche wissenschaftliche Arbeit einen wesentlichen Beitrag bei der Planung, Durchführung, Auswertung oder Kontrolle zu einer Arbeit geleistet haben. Eine leitende Funktion, finanzielle oder organisatorische Unterstützung alleine berechtigen nicht zur Autorschaft (keine sogenannte Ehren-Autorschaft). Analoges gilt für physische Ergebnisse in künstlerisch/ gestalterischen oder technischen Fachbereichen sowohl hinsichtlich der Forschung wie auch hinsichtlich der Produktentwicklung.

Alle wesentlich Beteiligten sind als Autorinnen beziehungsweise Autoren zu nennen.

Die genannten Autorinnen beziehungsweise Autoren übernehmen, soweit keine abweichenden Angaben gemacht werden, die Verantwortung für den gesamten Inhalt gemeinsam.

3 Unlauterkeit in der wissenschaftlichen Tätigkeit

Art. 5 Wissenschaftliches Fehlverhalten

Als wissenschaftliches Fehlverhalten gelten insbesondere folgende Handlungen:

  1. das Erfinden von Arbeits- beziehungsweise Forschungsergebnissen,
  2. das vorsätzliche Fälschen von Primärdaten, die vorsätzlich falsche Darstellung und vorsätzlich irreführende Verarbeitung von Arbeits- beziehungsweise Forschungsergebnissen, ebenso der Ausschluss von Primärdaten ohne Deklaration dieser Tatsache und ihrer Gründe,
  3. das Nichtbeachten des korrekten Umgangs mit Primärdaten,
  4. die Beseitigung aufbewahrter Primärdaten vor Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist aufgrund einschlägiger Rechtsgrundlagen, nach Einsichtsbegehren Dritter oder während eines laufenden Ermittlungsverfahrens,
  5. die Weigerung, gebührend legitimierten Dritten Einsicht in die Primärdaten zu gewähren,
  6. das Verschweigen von Datenquellen,
  7. das Unterlassen der Offenlegung von Interessenbindungen,
  8. das Kopieren von Primär- und anderen Daten ohne Zustimmung der oder des zuständigen Projektleiters (Datenpiraterie),
  9. die Sabotage der (Forschungs-)Arbeit anderer Personen inner- oder ausserhalb der eigenen Arbeits- beziehungsweise Forschungsgruppe, namentlich durch die gezielte Beseitigung oder das Unbrauchbarmachen von Arbeits- beziehungsweise Forschungsmaterial, Geräten oder Primärdaten oder anderen Aufzeichnungen,
  10. die Verletzung von Diskretionspflichten,
  11. die Veröffentlichung fremder Arbeitsergebnisse, Erkenntnisse oder Ideen unter eigenem Namen (Plagiat),
  12. das Anführen von Meinungen, Thesen und Ähnlichem, ohne den Ursprung offenzulegen,
  13. das Beanspruchen der Autorschaft, ohne zur Arbeit einen wesentlichen Beitrag geleistet zu haben,
  14. das Verschweigen und die wissentliche Nichterwähnung von Projektmitarbeitenden, die wesentliche Beiträge geleistet haben,
  15. die wissentliche Erwähnung einer Person als Mitautor, die keinen wesentlichen Beitrag geleistet hat,
  16. Falschzitate aus bestehenden oder angeblichen Arbeiten Dritter,
  17. unrichtige Angaben über den Publikationsstatus eigener Arbeiten.

4 Verfahren

4.1 Studierende

Art. 6

Das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten Studierender richtet sich nach dem Studienrecht der Hochschule Luzern.

4.2 Mitarbeitende

Art. 7 Zuständigkeit

Die Hochschule Luzern untersucht alle Meldungen, die sich auf wissenschaftliches Fehlverhalten ihrer Mitarbeitenden im Sinne dieses Reglements beziehen, welches sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit an der Hochschule Luzern ereignet haben soll.

Die Hochschule Luzern ist insbesondere nicht zuständig für wissenschaftliches Fehlverhalten,

  1. welches sich vor der Tätigkeit an der Hochschule Luzern oder im Hinblick auf die Erlangung eines Abschlusses, Titels oder Prädikats einer anderen Hochschule ereignet haben soll oder
  2. über welches bereits ein Verfahren eröffnet wurde oder eine Entscheidung vorliegt.

Art. 8 Beratung

Die Departemente der Hochschule Luzern bestimmen je eine Vertrauensperson. Die Vertrauenspersonen stehen Forschenden, Mitarbeitenden und Studierenden für Beratung betreffend wissenschaftliche Integrität zur Verfügung.

Die Vertrauenspersonen unternehmen keine Schritte gegen Personen, die im Beratungsgespräch ein eigenes Fehlverhalten offenbaren, sofern nicht ausdrücklich eine Selbstanzeige erstattet wird.

Art. 9 Meldung und Vorabklärung

Bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten einer oder eines Mitarbeitenden können alle, insbesondere auch nicht der Hochschule Luzern angehörige Personen, via Vertrauensperson oder direkt bei der oder dem Integritätsbeauftragten Meldung erstatten. Die Meldung muss schriftlich erfolgen und begründet werden.

Die oder der Integritätsbeauftragte trifft erste Vorabklärungen. Im Rahmen dieser Vorabklärungen hört sie oder er insbesondere die anzeigende wie auch die beschuldigte Person an.

Erhärtet sich der Verdacht, leitet die oder der Integritätsbeauftragte ein Untersuchungsverfahren innerhalb einer Frist von 60 Tagen ein. Andernfalls schliesst sie oder er die Vorabklärungen ab. Die Entscheidungsinstanz wird schriftlich informiert.

Art. 10 Untersuchungsverfahren

Die Rektorin oder der Rektor wählt die oder den Integritätsbeauftragten. Die oder der Integritätsbeauftragte leitet das Untersuchungsverfahren.

Die beschuldigte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör, das heisst, sie kann sich zu den Beschuldigungen äussern, Beweismittel einreichen und zusätzliche Untersuchungsmassnahmen beantragen. Sie hat Anspruch auf Akteneinsicht.

Die beschuldigte Person hat das Recht, eine Vertrauensperson eigener Wahl oder einen Rechtsbeistand beizuziehen. Sie wird von der oder dem Integritätsbeauftragten darauf hingewiesen.

Die oder der Integritätsbeauftragte leitet das Ergebnis des Untersuchungsverfahrens an die Entscheidungsinstanz weiter.

Art. 11 Entscheidung

Die Entscheidungsinstanz ist die Direktorin oder der Direktor des jeweiligen Departementes, bei welchem die Person, gegen welche die Untersuchung eingeleitet wurde, hauptsächlich tätig ist.

Der Entscheid ist in Würdigung der Abklärungen der oder des Integritätsbeauftragten zu treffen. Der Entscheid ist zu begründen, den Verfahrensbeteiligten zu eröffnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Der Entscheid kann Grundlage für personalrechtliche Konsequenzen bilden. Diesbezüglich sind die relevanten rechtlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere das rechtliche Gehör zu gewähren.

4.3 Verfahrensgrundsätze und Rechtspflege

Art. 12 Schriftlichkeit

Im Untersuchungsverfahren gilt der Grundsatz der Schriftlichkeit. Es wird ein Protokoll geführt.

Art. 13 Vertraulichkeit

Für alle am Verfahren Beteiligten gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit; dies gilt insbesondere für die anzeigende Person.

Art. 14 Schutz vor Benachteiligungen

Die Hochschule Luzern sorgt für den Schutz der anzeigenden Person, insbesondere wenn sie zur beschuldigten Person in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.

Art. 15 Unabhängigkeit

Am Verfahren dürfen keine Personen mitwirken, die aufgrund von Verwandtschaft, enger Freundschaft oder Feindschaft, ehemaliger oder aktueller Konkurrenzsituation, finanzieller oder organisatorischer Abhängigkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten als befangen erscheinen. Zu vermeiden ist nicht nur die tatsächliche Befangenheit, sondern jeder Anschein von Befangenheit.

Der angeschuldigten Person wird zu Beginn des Verfahrens die personelle Zusammensetzung der Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. Es steht ihr offen, befangene Personen abzulehnen. Ist dieses Begehren berechtigt, wird eine Neubesetzung angeordnet.

Art. 16 Unschuldsvermutung

Für die beschuldigte Person gilt während des gesamten Verfahrens und bis zu einem rechtskräftigen Entscheid die Unschuldsvermutung.

Art. 17 Anwendbares Recht

Sofern die Hochschule Luzern keine besonderen Regelungen trifft, richten sich das Verfahren und der Weiterzug nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern[2].

Egress

G 2014 289

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 13.06.2014 01.09.2015 Erstfassung G 2014 289

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.06.2014 01.09.2015 Erlass Erstfassung G 2014 289