Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkan- tonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitrags- berechtigt.
Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von ei- nem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberech- tigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraus- setzung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegen- de Vereinbarung vorsieht.
Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.