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535

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005

Präambel

Nr. 535

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV)

ab 2005

vom 12. Juni 2003 (Stand 1. September 2005)

I. Allgemeine Bestimmungen

*

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhoch- schulen leisten.

Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studieren- de sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.

Art. 2

Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Ab- schnitt II der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der

Art. 3

Studierenden ( Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.

Art. 3 Grundsätze

Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhochschulen Bei- träge an die Ausbildungskosten. * K 2004 234 und G 2005 265. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beschloss die «Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005» am 12. Juni 2003. Der Grosse Rat des Kantons Luzern trat der Vereinbarung am 20. Januar 2004 mit Dekret bei (K 2004 233). Die Referendumsfrist lief am 24. März 2004 unbenützt ab (K 2004 852). Die Konferenz der Vereinba- rungskantone FHV stellte am 16. Juni 2005 fest, dass das gemäss Artikel 20 verlangte Quorum von 15 beigetretenen Kantonen erreicht ist und die Vereinbarung damit auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft tritt.

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Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.

Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge

Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkan- tonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitrags- berechtigt.

Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von ei- nem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberech- tigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraus- setzung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegen- de Vereinbarung vorsieht.

Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.

Art. 5

Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:

  1. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
  2. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
  3. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Aus- länder, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
  4. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst,
  5. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormund- schaftsbehörde. Nr. 535 3

Art. 6

Umleitung von Studierenden Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schu- len umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.

Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kantonen, welche die- ser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungs- kantonen Aufnahme gefunden haben.

Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. II. Beiträge

Art. 8 Bemessungsgrundlage

Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt.

Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission FHV be- schliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmodell anzuwen- den. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konfe- renzmitglieder.

Art. 9 Höhe der Beiträge

Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammengefasst.

Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbildungs- kosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebüh- ren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.

Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85 Prozent der Ausbildungskos- ten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Konferenz der Vereinba- rungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmit- glieder.

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Art. 10

Abzug bei hohen Studiengebühren Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommis- sion FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt. III. Vollzug

Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kanto- ne zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beraten- der Stimme vertreten lassen.

Ihr obliegen folgende Aufgaben:

  1. die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission FHV,
  2. die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,
  3. die Festlegung der Beiträge gemäss Artikel 9,
  4. die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Artikel 8,
  5. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.

Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studien- gänge.

Art. 12 Kommission FHV

Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.

Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanz- direktoren vorgeschlagen.

Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
  2. die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungskantone,
  3. die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlungs- pflicht für die einzelnen Studiengänge,
  4. die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells ge- mäss Artikel 8,
  5. die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Studiengebüh- ren, Nr. 535 5
  6. die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichda- ten sowie der Verzugszinse,
  7. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher Stu- diengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.

Art. 13

Geschäftsstelle Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- toren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

Art. 14

Liste der beitragsberechtigten Studiengänge Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in einem Anhang1

Art. 15

Ermittlung der Studierendenzahl aufgeführt.

Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinforma- tionssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.

Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zuhanden des zahlungspflichti- gen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.

Art. 16

Vollzugskosten Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die be- troffenen Kantone abgewälzt werden. IV. Rechtspflege

Art. 17 Schiedsinstanz

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitglie- dern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.

Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.

vgl. www.edk.ch, Sammlung der Rechtsgrundlagen, 3.3.1

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Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend

  1. die Zahl der Studierenden,
  2. den massgebenden Wohnsitz,
  3. die Zahlungspflicht der Kantone.

Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19692

Art. 18

Bundesgericht finden Anwendung. Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspfle- ge vom 16. Dezember 19433

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen .

Art. 19

Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

Art. 20

In-Kraft-Treten Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/06 in Kraft. Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt ha- ben.4

Art. 21

Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im Anerken- nungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Massgeblich

Art. 4

ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat ( lungnahme der zuständigen Anerkennungskommission einzu Abs. 1). Es ist eine Stel- holen.

SR 279

SR 173.110

Die Konferenz der Vereinbarungskantone FHV stellte am 16. Juni 2005 fest, dass das verlangte Quo- rum von 15 beigetretenen Kantonen erreicht ist. Nr. 535 7

Art. 22 Kündigung

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den

. September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008.

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinba- rung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studieren- den auf Gleichbehandlung gemäss Artikel 3 weiter bestehen.

Art. 23

Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eige- nen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinba- rungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge zu behandeln. Der Anhang5

vgl. www.edk.ch, Sammlung der Rechtsgrundlagen, 3.3.1 wird separat publiziert.