Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten werden in der Regel für die Dauer von fünf Jahren befristet angestellt. In begründeten Fällen kann mit der Zustimmung der Dekanin oder des Dekans eine kürzere Anstellungsdauer vereinbart werden, insbesondere wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Abschluss der Qualifikationsarbeit innerhalb der Anstellungsdauer realistisch ist. Die Begründung für eine kürzere Anstellungsdauer wird im Personaldossier abgelegt. *
Konnte die Qualifikationsarbeit wegen längerer Abwesenheiten, insbesondere infolge von Urlaub oder Krankheit, nicht innerhalb der ursprünglichen Anstellungsdauer abgeschlossen werden, kann das befristete Anstellungsverhältnis um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn mit dem Abschluss der Qualifikationsarbeit innerhalb der verlängerten Anstellungsdauer gerechnet werden kann. *
Nicht vorhersehbare, unverschuldete Verzögerungen beim Verfassen der Qualifikationsarbeit können in begründeten Ausnahmefällen zu einer Verlängerung des Anstellungsverhältnisses analog zu Absatz 2 berechtigen. *
Mitarbeitende in drittmittelfinanzierten Projekten werden für die vereinbarte Projektdauer angestellt. Ist die Projektdauer zu kurz für den Abschluss einer wissenschaftlichen Qualifikation, erfolgt die Anstellung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ohne Qualifikationsabsicht; § 24 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. *