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Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern

vom 30.06.2022 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2f des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut[1]), 

auf Antrag des Senats, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Rahmenreglement enthält allgemeine Bestimmungen für das Weiterbildungsangebot an der Universität Luzern und stellt Mindestvorschriften für die inhaltliche und formale Gestaltung der einzelnen Weiterbildungsreglemente im Sinn von § 2 des Universitätsstatuts[2] auf. *

Für Weiterbildungsangebote, die zusammen mit anderen Hochschulen erbracht werden, findet dieses Rahmenreglement so weit Anwendung, als es die Zusammenarbeit zulässt. *

Art. 2 Weiterbildungsangebote *

Als Weiterbildungsangebote im Sinne dieses Reglements gelten:

  1. Weiterbildungskurse und Weiterbildungstagungen,
  2. strukturierte Lehrgänge: Zertifikatslehrgänge (Certificate of Advanced Studies, CAS), Diplomlehrgänge (Diploma of Advanced Studies, DAS) und Weiterbildungsmaster-Lehrgänge (Master of Advanced Studies, MAS).

Die Universität Luzern engagiert sich in universitären Weiterbildungsangeboten insbesondere in Bereichen ihres Studienangebotes auf allen universitären Stufen. *

Art. 3 Organisation der Weiterbildung

Die Organisation der Weiterbildung an der Universität Luzern besteht aus

  1. den Trägerschaften von Weiterbildungsangeboten,
  2. der Weiterbildungskommission,
  3. der Weiterbildungsakademie,
  4. den Leitungen der einzelnen Weiterbildungsangebote.

Art. 4 Trägerschaft von Weiterbildungsangeboten

Die folgenden Organisationseinheiten können Träger von Weiterbildungen sein:

  1. Fakultäten der Universität Luzern,
  2. Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten sowie universitäre Forschungszentren,
  3. die Weiterbildungsakademie, das Grants Office, die Graduate Academy sowie das Zentrum Lehre der Universität,
  4. externe Institutionen, Vereine und Verbände in Kooperation mit einer Trägerschaft der Universität.

Art. 5 Weiterbildungskommission

Die Weiterbildungskommission ist eine ständige Kommission auf Universitätsebene gemäss § 34 des Universitätsstatuts[3]*

Sie

  1. erarbeitet Grundsätze und Strategien für die Weiterbildung an der Universität Luzern,
  2. legt unter gesamtuniversitären Gesichtspunkten Standards und Regeln für die Planung, Realisierung und Evaluation von Weiterbildung fest,
  3. koordiniert die Weiterbildungsaktivitäten der Universität,
  4. fördert die Qualität der Weiterbildung und definiert die dafür notwendigen minimalen Voraussetzungen.

Art. 6 Weiterbildungsakademie

Die Weiterbildungsakademie ist die betriebliche Plattform der Universität Luzern für die Weiterbildung.

Ihre Organisation wird im Organisationsreglement für die Weiterbildungsakademie an der Universität Luzern[4] festgehalten.

Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Unterstützung und Beratung der übrigen Trägerschaften und Leitungen der Weiterbildungsangebote bei der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Weiterentwicklung ihres Angebots,
  2. Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Zusammenstellung und Publikation aller Weiterbildungsangebote der Universität,
  3. betriebliche und personelle Dienstleistungen zugunsten einzelner Weiterbildungen,
  4. Vertretung der Universität in regionalen und nationalen Gremien der Weiterbildung,
  5. Verfolgung der Entwicklungen in der nationalen und internationalen Weiterbildung sowie Pflege des Austausches mit anderen Universitäten,
  6. Planung, Vorbereitung, Durchführung und Weiterentwicklung von eigenen und zugewiesenen Weiterbildungsangeboten.

Art. 7 Leitung von Weiterbildungsangeboten

Jeder Weiterbildungslehrgang nach § 2 Absatz 1b hat eine wissenschaftliche Leitung (Studienleitung) und eine operative Leitung (Programmleitung). *

Die Studienleitung

  1. obliegt einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Professur einer Fakultät der Universität Luzern,
  2. kann weitere Angehörige der Universität mit Promotion, in begründeten Ausnahmefällen auch ohne, umfassen sowie Angehörige allfälliger Kooperationspartner,
  3. ist für die wissenschaftliche Qualitätssicherung und weitere Aufgaben gemäss jeweiligem Weiterbildungsreglement verantwortlich.

Die Programmleitung

  1. obliegt einer oder einem Angehörigen der Trägerschaft,
  2. ist für die Organisation, für die betriebliche Qualitätssicherung und weitere Aufgaben gemäss jeweiligem Weiterbildungsreglement verantwortlich,
  3. kann zur betrieblichen Entlastung der Trägerschaft der Weiterbildungsakademie zugewiesen werden (zugewiesene Weiterbildungsangebote).

Bei zugewiesenen Weiterbildungsangeboten gilt: *

  1. Die operative Verantwortung liegt betrieblich und personell bei der Weiterbildungsakademie.
  2. Die finanzielle Verantwortung verbleibt bei der jeweiligen Trägerschaft.
  3. Die weitere Aufteilung von Verantwortungen, Aufgaben und Kompetenzen werden schriftlich festgehalten.
  4. Über eine Zuweisung entscheidet die jeweilige Trägerschaft in Absprache mit der Weiterbildungsakademie.

Studienleitung und Programmleitung können in einer Person oder in einem Gremium zusammenfallen. In diesen Fällen ist eine Zuweisung der Programmleitung an die Weiterbildungsakademie ausgeschlossen.

Art. 8 Zulassung zu Weiterbildungsangeboten

Für Weiterbildungen kann eine offene Zulassung vorgesehen werden; es ist kein Hochschulabschluss erforderlich. *

Für strukturierte Lehrgänge ist in der Regel ein Abschluss einer universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung erforderlich.

Das Reglement kann Zulassungen «sur dossier» für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit adäquatem Bildungs- und Erfahrungshintergrund vorsehen.

Das Reglement kann restriktivere Zulassungsbedingungen definieren.

Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer von strukturierten Lehrgängen werden als Studierende erfasst. Teilnehmerinnen und Teilnehmer von MAS-Programmen werden zusätzlich immatrikuliert.

Art. 9 Entscheid über die Zulassung zu Weiterbildungsangeboten

Bei Weiterbildungsangeboten entscheidet die Studien- oder Programmleitung über die Aufnahme. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Zulassung werden im jeweiligen Weiterbildungsreglement geregelt. *

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

Art. 10 Rückzug der Anmeldung und Abbruch der Weiterbildung

Der Rückzug der Anmeldung zu einem Weiterbildungsangebot und dessen vorzeitige Beendigung sind der Programmleitung schriftlich mitzuteilen.

Wird die Anmeldung zum Weiterbildungsangebot nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückgezogen, kann eine Aufwandsentschädigung eingefordert werden. *

Wer eine Weiterbildung vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb der zwei Monate vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten beziehungsweise die Kosten eines Semesters der Weiterbildung zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.

Art. 11 Kreditpunktesystem in der Weiterbildung

Weiterbildungslehrgänge nach § 2 Absatz 1b wenden grundsätzlich das ECTS-Punktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System) an. Der Abschluss richtet sich nach dem Umfang des Lehrgangs: *

  1. Zertifikatslehrgänge (CAS) umfassen mindestens 10 ECTS-Punkte,
  2. Diplomlehrgänge (DAS) umfassen mindestens 30 ECTS-Punkte,
  3. Weiterbildungsmaster-Lehrgänge (MAS) umfassen mindestens 60 ECTS- Punkte.

Jeder Lern- und Bewertungseinheit wird im Voraus eine Anzahl ECTS-Punkte zugeordnet. *

Der Erwerb von Kreditpunkten bedingt einen bestandenen Leistungsnachweis.

Ein ECTS-Punkt entspricht einem Studienaufwand von 25 bis 30 Stunden. *

Für Weiterbildungskurse und Weiterbildungstagungen nach § 2 Absatz 1a können bei Vorliegen triftiger Gründe ECTS-Punkte vergeben werden. *

Art. 12 Anrechnung von Kreditpunkten

Die Studienleitung entscheidet über die Äquivalenz von Kompetenzen und die Anrechnung von ECTS-Punkten, welche Studierende in anderen Lehrgängen und Weiterbildungsangeboten erworben haben. *

Die Studien- oder Programmleitung kann extern durchgeführte Kurse, Module oder CAS-Lehrgänge aus einem verwandten Fachgebiet einer anderen Fakultät oder Hochschule/Universität als Teil der Weiterbildung anerkennen. Einzelheiten sind im Weiterbildungsreglement oder in einer Wegleitung zu regeln. Über die Anrechenbarkeit entscheidet die Studienleitung. Die Anrechenbarkeit wird nach einheitlichen und transparenten Kriterien geprüft, die von der Studienleitung festgelegt werden. *

Werden von einer Trägerschaft verschiedene Weiterbildungen angeboten, die sich inhaltlich stark überschneiden (beispielsweise ein CAS und ein MAS), ist die Anerkennung der Kreditpunkte für Studierende, welche beide Weiterbildungsangebote konsekutiv absolvieren, im Weiterbildungsreglement zu regeln. *

ECTS-Punkte von Abschlussarbeiten aus anderen Lehrgängen und Weiterbildungsangeboten können grundsätzlich nicht angerechnet werden. *

Art. 13 Leistungsnachweise

Die Leistungsnachweise bescheinigen das Erreichen der in den Lernzielen definierten Kompetenzen.

Es können die folgenden Leistungsnachweise durchgeführt werden: *

  1. schriftliche oder mündliche Prüfungen,
  2. schriftliche Arbeiten, Projektarbeiten, Präsentationen.

Es können sowohl Präsenz- als auch Digitalformate vorgesehen werden.

Leistungsnachweise sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der die Lehrveranstaltung geführt wird. Die Verwendung anderer Sprachen ist mit Zustimmung der Studienleitung zulässig.

Weiterbildungsmaster-Lehrgänge umfassen eine schriftliche Abschlussarbeit. Für Zertifikats- und Diplomlehrgänge kann das Reglement eine schriftliche Abschlussarbeit vorsehen.

Art. 14 Leistungsbewertungen

Soweit die Studienleistungen benotet werden, sind die folgenden Wertungen zu erteilen:

  1. 6................ hervorragend / A..................excellent
  2. 5,5.......................sehr gut / B................very good
  3. 5..................................gut / C........................good
  4. 4,5................befriedigend / D..............satisfactory
  5. 4........................genügend / E.................sufficient
  6. 3,5–1.............ungenügend / F...........................fail

Für Studienleistungen kann statt einer Note die Wertung «bestanden» (pass) beziehungsweise «nicht bestanden» (fail) erteilt werden.

Bei international ausgerichteten Weiterbildungsangeboten soll neben der nationalen Notenskala zusätzlich die ECTS-Notenskala (in Klammern) angewendet werden. *

Art. 15 Unkorrektheiten bei Prüfungen

Es ist unzulässig, während einer Prüfung

  1. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden,
  2. mit anderen Personen Informationen auszutauschen oder sie bei der Abfassung der Prüfung zu unterstützen,
  3. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören.

Im Falle von Unkorrektheiten kann auf «nicht bestanden» (fail) beziehungsweise die Note 1 in der betreffenden Prüfung erkannt werden. Die Studienleitung entscheidet nach Anhören der fehlbaren Person. Vorbehalten bleiben Sanktionen und Massnahmen gemäss § 48 und § 57 des Universitätsstatuts[5]*

Art. 16 Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen

 Es ist unzulässig, bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen

  1. die fachliche Mithilfe von Drittpersonen in Anspruch zu nehmen,
  2. aus anderen Quellen ohne Quellenangabe zu zitieren (Plagiate); es gelten die universitären und fakultären Bestimmungen zu Plagiaten und unredlichem Verhalten in der Wissenschaft.

Schriftliche Arbeiten von Studierenden können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiat mit entsprechender Software analysiert werden. Dazu können sie in einer Datenbank gespeichert und zur Überprüfung von Arbeiten Dritter verwendet werden. *

Im Fall von Unkorrektheiten kann auf «nicht bestanden» (fail) beziehungsweise die Note 1 in der betreffenden Arbeit oder Präsentation erkannt werden. Die Studienleitung entscheidet nach Anhören der fehlbaren Person. Vorbehalten bleiben Sanktionen und Massnahmen gemäss § 48 und § 57 des Universitätsstatuts[6]*

Der Entzug von Titeln wegen Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen richtet sich nach § 72 Absatz 3 des Universitätsstatuts. *

Art. 17 Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen

Das Weiterbildungsreglement regelt die Folgen beim Nichtbestehen sowie das Wiederholen von Leistungsnachweisen. Dafür sind die folgenden Prinzipien zu beachten:

  1. Die Weiterbildung ist bestanden, wenn 1) die notwendige Anzahl ECTS-Punkte erreicht ist und 2) alle im Weiterbildungsreglement definierten obligatorischen Leistungsnachweise bestanden sind.
  2. Wer einen ungenügenden Leistungsnachweis erzielt hat, kann den Leistungsnachweis einmal wiederholen.
  3. Die Studienleitung kann zusätzliche Leistungsnachweise (z. B. schriftliche Arbeiten) für Studierende anbieten, welche die erforderliche Anzahl ECTS-Punkte nicht erreichen.
  4. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
  5. Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von dreissig Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Art. 18 Abschlüsse

Die für Weiterbildungen verliehenen Abschlüsse lauten wie folgt: *

  1. für einen Weiterbildungsmaster-Lehrgang: «Master of Advanced Studies (MAS) in [Thematik] der Universität Luzern»,
  2. für einen Diplomlehrgang «Diploma of Advanced Studies (DAS) in [Thematik] der Universität Luzern»,
  3. für einen Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in [Thematik] der Universität Luzern».

Die Abschlussurkunde wird in der Unterrichtssprache ausgestellt.

Der «Master of Advanced Studies» gilt als Titel. Dabei darf der Begriff «Master» nur mit dem Zusatz «of Advanced Studies» verwendet werden.

Es können weitere in der Praxis seit langem eingeführte Weiterbildungsabschlüsse (namentlich LL.M. und MBA) vorgesehen werden.

Art. 19 Dokumente

Neben der Abschlussurkunde wird ein Diploma Supplement und/oder Zeugnis ausgestellt, welches die Studienleistungen näher umschreibt.

Bei gemeinsamen Weiterbildungen (Joint Degrees) werden alle teilnehmenden Institutionen aufgelistet. *

Wer die Weiterbildung endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Leistungsnachweise (Academic Record). *

Art. 20 Verwaltungsbeschwerde

Gegen Entscheide kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972[7] beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Art. 21 Personal

Die Anstellung des Weiterbildungspersonals erfolgt gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Luzern[8] und der Universität Luzern[9]. Dabei werden die besonderen Bedingungen der Weiterbildung berücksichtigt.

Die Honorare der Dozierenden und die Entschädigung von weiteren für die Weiterbildung erbrachten Dienstleistungen werden durch den Universitätsrat in Richtlinien für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern[10] geregelt.

Art. 22 Finanzierung der Weiterbildungsangebote

Für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden grundsätzlich Studiengebühren erhoben. Weiterbildungskurse können ausnahmsweise kostenlos angeboten werden. Weiterbildungsangebote können auch durch Drittmittel finanziert werden.

Die Studiengebühren werden durch die Trägerschaft des jeweiligen Weiterbildungsangebotes im Rahmen der finanziellen Vorgaben der Schulgeldverordnung vom 3. März 2015[11] festgelegt. *

Alle Angebote kommen für die verursachten direkten Kosten wie Personalkosten, Dozierendenhonorare, externe Marketingkosten und externe Raum- und Infrastrukturkosten auf.

Alle Angebote leisten eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren. Damit werden sämtliche indirekten zentralen Kosten der Universität wie die internen Raum-, Infrastruktur-, Marketing- und Administrationskosten gedeckt. *

Fehlende Inanspruchnahme zentraler universitärer Leistungen berechtigt nicht zu einer Reduktion der Strukturkostenpauschale.

Art. 23 Verwendung von Ertragsüberschüssen und Deckung von Defiziten

Erzielen einzelne Weiterbildungsangebote einen Ertragsüberschuss, können davon 20 Prozent abgegrenzt und eingesetzt werden:

  1. als Sicherheit bei unterdurchschnittlichem Geschäftsgang bei künftigen Durchführungen,
  2. zur Reinvestition in bestehende und künftige Weiterbildungsangebote,
  3. für Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Weiterbildung.

Der restliche Ertragsüberschuss wird in der Rechnung der jeweiligen Trägerschaft ausgewiesen.

Ein Defizit verbleibt nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen in der Rechnung der jeweiligen Trägerschaft.

Mit externen Kooperationspartnern können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Art. 24 Einführung und Änderung von Weiterbildungsangeboten *

Zur Einführung und Änderung eines strukturierten Lehrgangs ist ein Antrag mit folgendem Inhalt vorzubereiten: *

  1. neues Weiterbildungsreglement im Sinne von § 26 Ziffer 1,
  2. operative Beurteilung durch die Trägerschaft (Business-Plan mit Budget, Zeitplan und Markteinschätzung),
  3. wissenschaftliche Beurteilung durch die designierte Studienleitung (Curriculum).

Eine Änderung eines strukturierten Lehrgangs ist ohne erneute Antragstellung möglich, wenn die Änderung nicht der Einführung eines neuen Lehrgangs gleichkommt. § 26 bleibt vorbehalten. *

Bei den eigenen oder den Kooperationsangeboten der Weiterbildungsakademie, des Grants Office, der Graduate Academy, des Zentrums Lehre und der universitären Forschungszentren ist der Antrag an die Weiterbildungskommission zu richten. *

Bei den eigenen oder den Kooperationsangeboten der Fakultäten sowie deren Instituten, Zentren und Akademien ist der Antrag an die entsprechende Fakultätsversammlung zu richten. *

Unterstützte Anträge werden der Erweiterten Universitätsleitung, dem Senat und dem Universitätsrat zur Genehmigung vorgelegt.

Die Trägerschaften können im Rahmen ihrer Budgetverantwortung eine Vorfinanzierung vorsehen. Darüber hinaus gehende Risikogarantien sind dem Senat zu beantragen. Der Business-Plan hat in jedem Fall die angestrebte mittelfristige Deckung der Vorfinanzierung auszuweisen.

Art. 25 Corporate Design

Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für die Weiterbildung. Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität. Details sind mit der Universitätskommunikation abzusprechen. *

Die Weiterbildungsangebote sind grundsätzlich in die Webseiten der Universität integriert. Bei Kooperationen können abweichende Regelungen vereinbart werden. Die Verwendung eigener Internetadressen ist zulässig. *

2 Weiterbildungsreglemente

Art. 26 Erlass und Revision von Weiterbildungsreglementen

Strukturierte Lehrgänge bedürfen eines Weiterbildungsreglements. Dieses wird auf Antrag einer Fakultät oder der Weiterbildungskommission im Senat behandelt und dem Universitätsrat zum Erlass beantragt. *

Bei strukturierten Lehrgängen, die zusammen mit anderen Hochschulen erbracht werden, und bei welchen durch die Universität Luzern weder Lehrveranstaltungen angeboten noch Weiterbildungsteilnehmende eingeschrieben werden, kann das Reglement durch die andere Hochschule erlassen werden. Es wird als Teil des Antrags gemäss § 24 Absatz 1 der Erweiterten Universitätsleitung, dem Senat und dem Universitätsrat zur Genehmigung vorgelegt. *

Weiterbildungskurse bedürfen keiner besonderen Regelung. Über deren Angebot entscheiden die Trägerschaften.

Art. 27 Weitere Regelungen

Das Weiterbildungsreglement regelt insbesondere die folgenden Aspekte der Weiterbildung:

  1. die Zusammensetzung und die Ernennung der Studienleitung sowie deren Verantwortlichkeiten,
  2. die Ernennung der Programmleitung sowie deren Verantwortlichkeiten,
  3. das Verfahren der Zulassung zur Weiterbildung,
  4. die Lernziele,
  5. die Lehrveranstaltungen beziehungsweise Module (§ 12 Abs. 1bis) sowie die zu erbringenden Leistungsnachweise,
  6. die Ausstellung und Verleihung von Abschlussurkunden,
  7. die Massnahmen der Qualitätssicherung, einschliesslich der Evaluation der⁠⁠ Lehreinheiten und der Organisation, sowie die Berichterstattung über die Weiterbildung,
  8. die Entschädigung der Dozierenden, der Prüfenden und gegebenenfalls weiterer Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in Weiterbildungen unter Beachtung der Richtlinien für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern.[12]

3 Übergangsbestimmungen

Art. 28

Die bestehenden Weiterbildungsreglemente sind bis 31. Juli 2025 auf dieses Rahmenreglement anzupassen.

Egress

G 2022-043

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 30.06.2022 01.08.2022 Erstfassung G 2022-043
Ingress 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 1 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 1 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 2 26.06.2024 01.08.2024 Titel geändert G 2024-042
§ 2 Abs. 1, a. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 2 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 4 Abs. 1, a. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 4 Abs. 1, b. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 4 Abs. 1, c. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 4 Abs. 1, d. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 5 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 6 Abs. 3, a. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 6 Abs. 3, b. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 6 Abs. 3, c. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 6 Abs. 3, d. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 7 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 7 Abs. 2, a. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 7 Abs. 2, b. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 7 Abs. 3, c. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 7 Abs. 4 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 7 Abs. 4, c. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 8 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 9 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 10 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 11 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 11 Abs. 1, c. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 11 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 11 Abs. 4 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 11 Abs. 5 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 12 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 12 Abs. 1bis 26.06.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-042
§ 12 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 12 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 13 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 14 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 15 Abs. 1, b. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 15 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 16 Abs. 1bis 26.06.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-042
§ 16 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 16 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 17 Abs. 1, a. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 18 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 18 Abs. 1, a. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 19 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 19 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 22 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 22 Abs. 4 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 24 26.06.2024 01.08.2024 Titel geändert G 2024-042
§ 24 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 24 Abs. 1, a. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 24 Abs. 1bis 26.06.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-042
§ 24 Abs. 2 25.06.2025 01.08.2025 geändert G 2025-060
§ 24 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 24 Abs. 3 25.06.2025 01.08.2025 geändert G 2025-060
§ 25 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 25 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 26 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 26 Abs. 1bis 25.06.2025 01.08.2025 eingefügt G 2025-060
§ 27 Abs. 1, d. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042
§ 27 Abs. 1, e. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-042

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.06.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung G 2022-043
26.06.2024 01.08.2024 Ingress geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 1 Abs. 1 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 1 Abs. 2 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 2 Titel geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 2 Abs. 1, a. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 2 Abs. 2 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 4 Abs. 1, a. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 4 Abs. 1, b. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 4 Abs. 1, c. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 4 Abs. 1, d. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 5 Abs. 1 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 6 Abs. 3, a. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 6 Abs. 3, b. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 6 Abs. 3, c. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 6 Abs. 3, d. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 1 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 2, a. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 2, b. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 3, c. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 4 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 4, c. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 1 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 1 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 10 Abs. 2 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 1 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 1, c. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 2 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 4 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 5 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 12 Abs. 1 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 12 Abs. 1bis eingefügt G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 12 Abs. 2 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 12 Abs. 3 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 13 Abs. 2 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 14 Abs. 3 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 15 Abs. 1, b. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 15 Abs. 2 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 16 Abs. 1bis eingefügt G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 16 Abs. 2 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 16 Abs. 3 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 17 Abs. 1, a. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 18 Abs. 1 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 18 Abs. 1, a. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 19 Abs. 2 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 19 Abs. 3 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 22 Abs. 2 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 22 Abs. 4 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 24 Titel geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 24 Abs. 1 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 24 Abs. 1, a. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 24 Abs. 1bis eingefügt G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 24 Abs. 3 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 25 Abs. 1 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 25 Abs. 2 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 26 Abs. 1 geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 27 Abs. 1, d. geändert G 2024-042
26.06.2024 01.08.2024 § 27 Abs. 1, e. geändert G 2024-042
25.06.2025 01.08.2025 § 24 Abs. 2 geändert G 2025-060
25.06.2025 01.08.2025 § 24 Abs. 3 geändert G 2025-060
25.06.2025 01.08.2025 § 26 Abs. 1bis eingefügt G 2025-060