Die Verordnung regelt Gegenstand, Umfang und Verfahren der Offenlegung von finanziellen Leistungen Dritter an die Universität Luzern.
539l
Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern
Präambel
gestützt auf § 29 Absatz 4 des Gesetzes über die universitäre Hochschulbildung vom 17. Januar 2000[1],
Art. 1 Zweck
Art. 2 Offenlegungspflicht
Im Geschäftsbericht offenzulegen sind finanzielle Leistungen von Dritten, wenn
- diese den Betrag von 500 000 Franken übersteigen,
- die Universität dafür keine unmittelbare gleichwertige Gegenleistung zugunsten des Dritten erbringt und
- der Offenlegung keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.
Bei wiederkehrenden finanziellen Leistungen ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen. Ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Jahresbetrag massgebend.
Nicht offenzulegen sind finanzielle Leistungen der öffentlichen Hand für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere solche des Schweizerischen Nationalfonds und der Innosuisse.
Art. 3 Angaben
Die Universität hat im Geschäftsbericht folgende Angaben zu den Drittmitteln offenzulegen:
- Name des Dritten,
- Höhe der finanziellen Leistung,
- Art der Gegenleistung der Universitätsorgane und der Universitätsangehörigen,
- Dauer der Verbindlichkeiten.
Art. 4 Einschränkung der Offenlegung
Stehen der Offenlegung einer Angabe überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen, kann die Veröffentlichung aufgeschoben oder ganz oder teilweise darauf verzichtet werden.
Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere:
- der Schutz von Geschäfts-, Fabrikations- und Berufsgeheimnissen,
- der begründete Wunsch, ohne namentlich genannt zu werden eine Zuwendung zu leisten.
Art. 5 Verfahren und Rechtsschutz
Die Universität informiert den Dritten vor Annahme der Drittmittel darüber, welche Angaben offenzulegen sind, und weist ihn auf die Möglichkeit hin, schützenswerte Interessen geltend zu machen.
Der Universitätsrat entscheidet über die Einschränkung der Offenlegung aus schützenswerten Interessen. Dabei prüft er die Offenlegung für jede Angabe einzeln.
Eine Einschränkung der Offenlegung darf nur so weit erfolgen, als es die schützenswerten Interessen zwingend erfordern.
Fallen schützenswerte Interessen nach der Annahme der Drittmittel weg, sind die unveröffentlichten Angaben im nächstmöglichen Geschäftsbericht offenzulegen.
Das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Universitätsrates richtet sich nach § 34 des Gesetzes über die universitäre Hochschulbildung[2].
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.12.2017 | 01.01.2018 | Erstfassung | G 2017-114 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 12.12.2017 | 01.01.2018 | Erlass | Erstfassung | G 2017-114 |