Das Reglement bezweckt, unter Wahrung der Forschungsfreiheit die Menschenwürde und Persönlichkeit von Personen zu schützen, die als Probandinnen und Probanden an Forschungsprojekten der Universität Luzern teilnehmen (Studienteilnehmende). Zu diesem Zweck werden ein universitäres Ethik-Board sowie ein Verfahren zur ethischen Überprüfung von Forschungsprojekten eingerichtet.
539p
Reglement zur Gewährleistung der Integrität von Studienteilnehmenden
(Ethik-Board-Reglement)
Präambel
Nr. 539p
gestützt auf § 5 Absatz 2 und § 16 Absatz 1n des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000[1] und § 18 Absatz 2f des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut[2]), *
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für alle Forschungsprojekte im Bereich der humanwissenschaftlichen Forschung, die von Angehörigen der Universität Luzern im Rahmen ihrer Anstellung oder ihrer Ausbildung an der Universität durchgeführt werden, soweit die Projekte verbunden sind mit:
- der Bearbeitung (insbesondere Erhebung, Verwendung oder Bekanntgabe) von Personendaten,
- Eingriffen oder Einwirkungen auf den menschlichen Körper oder
- Belastungen der menschlichen Psyche.
Das Reglement ist nicht anwendbar auf Forschungsprojekte, die dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG)[3] oder dem Geltungsbereich der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)[4] unterstehen.
Auf die Stellungnahmen des Ethik-Boards (§ 3) findet das Reglement betreffend Ausstand in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln (Reglement Ausstand UniLU[5]) sinngemäss Anwendung. *
2 Überprüfung und Stellungnahme
Art. 3 Überprüfung und Stellungnahme
Forschungsprojekte, die dem Geltungsbereich dieses Reglements unterstehen, bedürfen vor ihrer Durchführung einer Überprüfung durch das Ethik-Board, wenn sie verbunden sind mit:
- Eingriffen oder Einwirkungen auf den menschlichen Körper oder
- Belastungen der menschlichen Psyche.
Für die übrigen Forschungsprojekte, die dem Geltungsbereich dieses Reglements unterstehen, kann eine Überprüfung durch das Ethik-Board beantragt werden.
Das Ethik-Board nimmt gegenüber den antragstellenden Personen schriftlich oder elektronisch Stellung zur Frage, ob das ihm unterbreitete Forschungsprojekt mit den massgebenden ethischen Richtlinien vereinbar ist.
Die Präsidentin oder der Präsident des Ethik-Boards kann Forschenden im Rahmen einer Vorabklärung Auskunft darüber geben, ob ein Forschungsprojekt diesem Reglement untersteht und einer Überprüfung durch das Ethik-Board bedarf. Sie oder er kann diese Aufgabe in Einzelfällen an andere Mitglieder des Ethik-Boards delegieren.
Art. 4 Inhalt der Stellungnahme
Je nach Ergebnis der Überprüfung kann die Stellungnahme des Ethik-Boards wie folgt lauten:
- Befürwortung des Forschungsprojekts ohne Auflagen,
- Befürwortung des Forschungsprojekts mit Auflagen,
- Ablehnung des Forschungsprojekts mit der Möglichkeit, das Projekt unter Einhaltung bestimmter Auflagen wieder einzureichen,
- Ablehnung des Forschungsprojekts ohne Möglichkeit zur Wiedereinreichung,
- Nichteintreten auf das Überprüfungsgesuch.
Das Ethik-Board kann der Rektorin oder dem Rektor beantragen, die Durchführung eines diesem Reglement unterstehenden Forschungsprojekts, das keine befürwortende Stellungnahme erhalten hat, mittels Weisung zu untersagen.
Art. 5 Grundlagen für die Überprüfung
Das Ethik-Board beachtet bei der Überprüfung von Forschungsprojekten die Grundrechte der Studienteilnehmenden, den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz sowie die im jeweiligen Wissenschaftsbereich international anerkannten ethischen Richtlinien. Dazu gehören insbesondere:
- Grundrechte der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)[6],
- der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)[7]
- «Ethical Principles of Psychologists and Code of Conduct» der «American Psychological Association (APA)»,
- «Code of Ethics» der «American Sociological Association (ASA)»,
- «Economic Science Association Ethical Guidelines» (ESA Ethical Guidelines).
3 Organe und Verfahren
Art. 6 Ethik-Board
Das Ethik-Board ist eine ständige Kommission der Universität Luzern.
Es besteht aus mindestens drei Professorinnen und Professoren oder habilitierten Mitgliedern aus verschiedenen Fakultäten, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Mittelbaus sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden. *
Dem Ethik-Board können zudem bis zu zwei externe fachkundige Personen angehören, die auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors vom Senat gewählt werden. *
Der Senat wählt die Mitglieder des Ethik-Boards auf Vorschlag der Fakultäten sowie der Mittelbauorganisation (MOL) und der Studierendenorganisation (SOL) sowie gegebenenfalls auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors (Abs. 2bis) für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich. *
Das Ethik-Board konstituiert sich selbst. Es wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten für eine Amtszeit von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
Art. 7 Wissenschaftliches Sekretariat
Die Arbeit des Ethik-Boards wird soweit notwendig durch ein wissenschaftliches Sekretariat unterstützt. Dieses bereitet die Stellungnahmen des Ethik-Boards vor, führt Statistiken über dessen Tätigkeiten und berät Forschende im Hinblick auf die Einreichung von Anträgen.
Das wissenschaftliche Sekretariat ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Ethik-Boards unterstellt.
Art. 8 Anträge
Anträge an das Ethik-Board sind elektronisch mit allen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Dokumente einzureichen. Das Ethik-Board stellt die dafür erforderlichen Vorlagen und lnstruktionen bereit.
Art. 9 Überprüfungsverfahren
Das Ethik-Board beschliesst im Regelfall auf dem Weg der elektronischen Aktenzirkulation über Stellungnahmen sowie über Anträge an die Rektorin oder den Rektor gemäss § 4. Die Präsidentin oder der Präsident kann Sitzungen einberufen.
Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit der Mitglieder. Vorbehalten bleiben Präsidialbeschlüsse gemäss Absatz 5 Buchstabe d.
Mitglieder, die als Forschende, Betreuungspersonen oder in anderer Weise an einem Forschungsprojekt beteiligt sind, treten in Bezug auf die Überprüfung dieses Projekts in den Ausstand.
Stellungnahmen erfolgen in der Regel innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Antrag vollständig eingegangen ist.
Im Übrigen regelt das Ethik-Board das Überprüfungsverfahren. Es kann unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials von Forschungsprojekten insbesondere folgende Verfahrenserleichterungen vorsehen:
- Gruppenüberprüfungen, die sich auf ein bestimmtes Forschungsdesign oder eine bestimmte Untersuchungsmethode beziehen,
- Formularverfahren mit Selbstdeklaration der Forschenden,
- Anerkennung einer Bestätigung von Betreuerinnen und Betreuern studentischer Abschlussarbeiten, dass die ethische Überprüfung erfolgreich vorgenommen wurde,
- Delegation von Beschlüssen über Stellungnahmen zu Forschungsprojekten, die offensichtlich den Grundrechten und den anerkannten ethischen Richtlinien entsprechen, an die Präsidentin oder den Präsidenten (Präsidialbeschlüsse).
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.06.2023 | 01.08.2023 | Erstfassung | G 2023-066 |
| Ingress | 10.12.2025 | 01.02.2026 | geändert | G 2026-007 |
| § 2 Abs. 3 | 10.12.2025 | 01.02.2026 | eingefügt | G 2026-007 |
| § 6 Abs. 2 | 10.12.2025 | 01.02.2026 | geändert | G 2026-007 |
| § 6 Abs. 2bis | 10.12.2025 | 01.02.2026 | eingefügt | G 2026-007 |
| § 6 Abs. 3 | 10.12.2025 | 01.02.2026 | geändert | G 2026-007 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 23.06.2023 | 01.08.2023 | Erlass | Erstfassung | G 2023-066 |
| 10.12.2025 | 01.02.2026 | Ingress | geändert | G 2026-007 |
| 10.12.2025 | 01.02.2026 | § 2 Abs. 3 | eingefügt | G 2026-007 |
| 10.12.2025 | 01.02.2026 | § 6 Abs. 2 | geändert | G 2026-007 |
| 10.12.2025 | 01.02.2026 | § 6 Abs. 2bis | eingefügt | G 2026-007 |
| 10.12.2025 | 01.02.2026 | § 6 Abs. 3 | geändert | G 2026-007 |