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539q

Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors

vom 13.12.2023 (Stand 01.02.2024)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 17 des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000[1],

beschliesst:

Art. 1 Findungskommission

Zur Vorbereitung der Ermittlung des Antrags für die Wahl der Rektorin oder des Rektors wird eine Findungskommission gebildet. Diese besteht aus:

  1. den Dekaninnen und den Dekanen sowie den Departementsvorsteherinnen und Departementsvorstehern,
  2. je einer Vertretung der Professuren, der Assistentinnen und Assistenten, der Studierenden sowie des administrativen, technischen und weiteren Personals,
  3. der Universitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager.

Falls eine Dekanin oder ein Dekan kandidieren will, tritt sie oder er in den Ausstand und lässt sich von der Prodekanin oder vom Prodekan vertreten. Analoges gilt für die Vertretung der Professuren.

Der Universitätsrat delegiert eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Findungskommission.

Die Findungskommission organisiert sich selbst.

Die Rektorin oder der Rektor beauftragt die Dekaninnen oder Dekane zwei Jahre vor Ablauf ihrer oder seiner Amtsperiode, das Verfahren zur Vorbereitung der Ermittlung des Antrags für die Wahl der Rektorin oder des Rektors einzuleiten und durchzuführen. Gleichzeitig gibt sie oder er bekannt, ob sie oder er für eine weitere Amtsperiode kandidieren wird.

Art. 2 Ausschreibung

Die Funktion der Rektorin oder des Rektors wird extern ausgeschrieben. Die Findungskommission legt das Anforderungsprofil fest.

Tritt die Rektorin oder der Rektor zur Wiederwahl an, kann auf eine externe Ausschreibung verzichtet werden. An deren Stelle tritt eine interne Ausschreibung, mit der bekannt gegeben wird, dass die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor die Wiederwahl anstrebt.

Art. 3 Massnahmen zur Erweiterung des Kreises der Kandidaturen

Die Findungskommission entscheidet darüber, ob zur Erweiterung des Kreises der Kandidaturen bestimmte Persönlichkeiten aus der Universität Luzern oder aus einer anderen Universität zur Bewerbung eingeladen werden sollen.

Den internen Bewerberinnen und Bewerbern werden die Massnahmen zur Erweiterung des Kreises der Kandidaturen bekannt gegeben.

Art. 4 Ermittlung des Wahlvorschlags an die Wahlversammlung

Die Findungskommission ermittelt den Wahlvorschlag zuhanden der Wahlversammlung (§ 17 Abs. 3 Universitätsgesetz[2]) und stellt der Wahlversammlung Antrag.

Personen, welche sich auf die interne oder externe Ausschreibung fristgerecht beworben haben, aber von der Findungskommission nicht in den Wahlvorschlag aufgenommen worden sind, können von einer wahlberechtigten Person ebenfalls der Wahlversammlung vorgeschlagen werden.

Der Vorschlag gemäss Absatz 2 muss spätestens vier Wochen vor der Wahlversammlung bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden der Findungskommission eintreffen. Diese oder dieser gibt ihn der Wahlversammlung im Voraus bekannt und trifft die notwendigen Anordnungen, damit ein ordnungsgemässer Ablauf der Wahlversammlung unter Gleichbehandlung der kandidierenden Personen gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt § 7 Absatz 2.

Art. 5 Wahlversammlung

Der Antrag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors wird durch die Wahlversammlung ermittelt.

Falls in einer Fakultätsversammlung eine oder mehrere Stimmen kollektiv einer Personengruppe zustehen, so müssen diese Stimmen in der Wahlversammlung durch eine entsprechende Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern dieser Gruppe geführt werden. Die Ermittlung der Vertreterinnen oder Vertreter ist Sache der Fakultäten. Zur Wahlversammlung sind nur Personen mit Stimmrecht und solche mit einer Unterstützungsfunktion (Protokoll, Ordnungsdienst etc.) zugelassen.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Findungskommission beruft die Wahlversammlung ein und leitet diese.

Art. 6 Wahlverfahren

Vor der Wahl werden zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler bestimmt.

Die Wahl erfolgt geheim mit amtlichen Wahlzetteln.

Für die Aufnahme in den Antrag zur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist gewählt, wer das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Leere und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn

  1. kein amtlicher Wahlzettel benutzt wird,
  2. der Wahlzettel mehr als einen Namen enthält,
  3. die Stimme einer nicht wählbaren Person gegeben wurde.

Art. 7 Wahl

Kommt im ersten Wahlgang keine Wahl zustande, so finden weitere Wahlgänge statt.

Vor dem zweiten Wahlgang können weitere Kandidierende vorgeschlagen werden.

Im dritten Wahlgang sind lediglich noch jene drei Kandidierenden wählbar, welche im zweiten Wahlgang am meisten Stimmen erhalten haben. Erhalten mehr als drei Personen zugleich die höchste Stimmenzahl, so erhöht sich die Zahl der Kandidierenden entsprechend.

Im vierten Wahlgang sind nurmehr jene beiden Kandidierenden wählbar, welche im dritten die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheiten im dritten Wahlgang findet nötigenfalls eine Ausscheidung statt.

Art. 8 Weiterleitung und Protokoll

Das Protokoll wird während zehn Tagen zuhanden der Mitglieder der Wahlversammlung im Rektoratssekretariat zur Einsichtnahme aufgelegt. Erfolgt in dieser Frist keine Einrede, so gilt es als genehmigt.

Die oder der Vorsitzende der Wahlversammlung unterbreitet den Wahlantrag dem Universitätsrat.

Egress

G 2023-106

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 13.12.2023 01.02.2024 Erstfassung G 2023-106

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.12.2023 01.02.2024 Erlass Erstfassung G 2023-106