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539s

Reglement zur Verleihung von Titeln an der Universität Luzern *

vom 27.03.2024 (Stand 01.12.2025)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2f und § 39 Absatz 6 des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut[1]),

auf Antrag des Senats, *

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Dieses Reglement legt die allgemeinen Anforderungen für die Verleihung von Titular-, Honorar- und ständigen Gastprofessuren sowie von Professuren für medizinische Wissenschaften an der Universität Luzern gemäss § 39 Absatz 5 des Universitätsstatuts[2] fest.

Es legt zudem die allgemeinen Anforderungen für die Verleihung von Klinischen Dozenturen fest. *

Die Fakultäten können Einzelheiten sowie weitergehende Anforderungen und Rechte für Titularprofessuren und Professuren für medizinische Wissenschaften im Sinne von Absatz 1 sowie für Klinische Dozenturen im Sinne von Absatz 1bis festlegen. *

… *

Nicht unter dieses Reglement fällt die Verleihung von mit dem universitären Abschluss verbundenen Titeln oder Graden (§ 72 Abs.1 Universitätsstatut[3]). *

Art. 2 Zuständigkeiten

Die Verleihung einer Professur im Sinne von § 1 Absatz 1 erfolgt auf Antrag derjenigen Fakultät, in der die Professur verliehen werden soll, durch den Senat.

Die Verleihung einer Klinischen Dozentur im Sinne von § 1bis erfolgt durch die jeweilige Fakultät und bedarf der Genehmigung durch den Senat. *

Art. 3 Befangenheit / Ausstand

Der Umgang mit Befangenheiten und betreffend Ausstand unterliegt dem Reglement betreffend Ausstand in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln einer Professorin oder eines Professors[4]*

Art. 4 Titularprofessur

Eine Titularprofessur kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich in der Regel während mindestens fünf Jahren in Lehre und Forschung an der Universität Luzern in besonderer Weise verdient gemacht haben und die an keiner anderen Universität eine hauptamtliche Professur innehaben.

In der Regel ist die Habilitation oder ein äquivalenter Leistungsausweis Voraussetzung für die Verleihung einer Titularprofessur.

Es sind mindestens ein internes und ein externes Gutachten einzuholen, welche die erforderliche Qualifikation bestätigen. Die Gutachten äussern sich insbesondere dazu, inwiefern die Anforderungen gemäss Absatz 1 und 2 erfüllt sind. *

Titularprofessorinnen und Titularprofessoren nehmen einen Lehr- und Forschungsauftrag wahr oder sind als Lehr- und Forschungsbeauftragte an der Universität Luzern angestellt.

Titularprofessorinnen und Titularprofessoren verlieren das Recht zur Titelführung:

  1. wenn sie die Lehr- und Forschungstätigkeit vor Vollendung des 65. Altersjahres beenden. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Senat auf Antrag der Fakultätsversammlung die weitere Führung des Titels bewilligen. Wird die Lehrtätigkeit oder die Lehr- und Forschungstätigkeit nach dem 65. Altersjahr beendet, so kann der Titel weitergeführt werden,
  2. wenn die Universität ihnen während fünf Jahren keinen Lehrauftrag erteilt hat.

Art. 5 Honorarprofessur

Eine Honorarprofessur kann an promovierte Persönlichkeiten verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen um ein Wissenschaftsgebiet verdient gemacht haben und die zur Universität Luzern seit längerer Zeit in einer besonders engen Verbindung stehen, insbesondere durch eine Lehrtätigkeit.

Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren verlieren das Recht zur Titelführung, wenn die besonders enge Verbindung zur Universität Luzern nicht mehr besteht.

Eine Honorarprofessur kann auch einer Professorin oder einem Professor der Universität Luzern verliehen werden, die oder der eine Stelle ausserhalb einer universitären Hochschule ohne Professorentitel übernimmt und deren weitere Verbindung mit der Universität im gegenseitigen Interesse liegt.

Art. 6 Ständige und nichtständige Gastprofessur

Eine ständige Gastprofessur kann amtierenden oder ehemaligen renommierten Professorinnen und Professoren anderer universitärer Hochschulen zur Ergänzung des Lehrangebots der Universität Luzern verliehen werden.

Ständige Gastprofessorinnen und Gastprofessoren entfalten ihre Lehraktivitäten in einem Zeitraum von mehreren Jahren.

Sie verlieren das Recht zur Titelführung:

  1. mit der endgültigen Aufgabe der Lehrtätigkeit an der Universität Luzern,
  2. mit dem Verzicht auf die Erneuerung des Lehrauftrags durch die Fakultät.

Eine nichtständige Gastprofessur kann von den Fakultäten und Departementen selbständig verliehen werden. Die Voraussetzung von Absatz 1 gilt auch für nicht-ständige Gastprofessuren (§ 39 Abs. 5c Universitätsstatut[5]). *

Art. 7 Professur für medizinische Wissenschaften

Eine Professur für medizinische Wissenschaften kann an akademisch hochrangig qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verliehen werden, die an einer mit der Universität Luzern verbundenen Partnerinstitution hauptamtlich angestellt sind und sich national und international profiliert haben sowie keinen Professorentitel einer anderen Universität innehaben. *

Für die Verleihung einer Professur für medizinische Wissenschaften ist eine Habilitation oder ein äquivalenter Leistungsausweis Voraussetzung.

Es sind mindestens ein internes und zwei externe Gutachten einzuholen, welche die erforderlichen Qualifikationen bestätigen. Die Gutachten äussern sich insbesondere dazu, inwiefern die Anforderungen gemäss Absatz 1 und 2 erfüllt sind. *

Professorinnen und Professoren für medizinische Wissenschaften betreiben im Rahmen ihrer hauptamtlichen Anstellung an einer mit der Universität Luzern verbundenen Partnerinstitution (Abs. 1) im Umfang von mindestens 20 Prozent Forschung und Lehre an der Universität Luzern. Einzelheiten werden in Absprache mit der Partnerinstitution geregelt. Sie lehren regelmässig in den Studiengängen der Universität, führen Forschungsprojekte durch, betreuen Qualifikationsarbeiten, publizieren regelmässig ihre Ergebnisse in peer-reviewten Zeitschriften und werben Drittmittel ein. *

Professorinnen oder Professoren für medizinische Wissenschaften verlieren das Recht zur Titelführung:

  1. wenn sie die Partnerinstitution verlassen,
  2. wenn sie eines der Kriterien gemäss Absatz 1 und Absatz 4 nicht mehr erfüllen.

Art. 7a * Klinische Dozentur

Der Titel einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten kann an promovierte Ärztinnen und Ärzte verliehen werden, die an einer mit der Universität Luzern verbundenen Partnerinstitution in der Gesundheitsversorgung angestellt sind.

Für die Verleihung einer Klinischen Dozentur sind eine mindestens fünfjährige Lehrtätigkeit sowie der Nachweis didaktischer Fähigkeiten und wissenschaftlicher Publikationstätigkeit Voraussetzung. Einzelheiten sowie das Verfahren regelt die jeweilige Fakultät in einer Richtlinie, die der Genehmigung des Senats bedarf.

Die Titelträgerin oder der Titelträger ist berechtigt, den Titel während ihrer oder seiner Lehrtätigkeit an der Universität Luzern zu tragen. Das Recht erlischt mit Beendigung der Lehrtätigkeit oder durch Entzug des Titels.

Art. 8 Titelentzug

Entfallen die Voraussetzungen für eine Titelführung, stellt die betroffene Fakultät dies fest und widerruft den Titel.

Titel, die nicht mit der korrekten Bezeichnung gemäss deren Verleihung verwendet werden, können entzogen werden. *

Titel, die durch Täuschung oder irrtümlich erworben wurden, werden auf Antrag der betroffenen Fakultät durch den Senat widerrufen.

Aus wichtigen Gründen, unter anderem bei schweren Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität, kann die Fakultät von ihr verliehene Titel gemäss § 7a entziehen, obschon die in diesem Reglement genannten Voraussetzungen noch erfüllt sind. Titel von Professorinnen und Professoren, die vom Senat verliehen worden sind, werden auf Antrag der zuständigen Fakultät vom Senat entzogen. *

Art. 9 Übergangsbestimmungen

Dieses Reglement gilt mit seinem Inkrafttreten für alle Titelverleihungen gemäss diesem Reglement, einschliesslich für laufende Verfahren. *

§ 7a und § 8 gelten auch für die vor Inkrafttreten dieses Reglements nach dem bisherigen Verfahren verliehenen Titel einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten. Die Verleihungen gelten als genehmigt. *

Egress

G 2024-011

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.03.2024 01.04.2024 Erstfassung G 2024-011
Erlasstitel 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-075
Ingress 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-075
§ 1 Abs. 1bis 24.10.2025 01.12.2025 eingefügt G 2025-075
§ 1 Abs. 2 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-075
§ 1 Abs. 3 18.12.2024 01.02.2025 aufgehoben G 2025-007
§ 1 Abs. 4 24.10.2025 01.12.2025 eingefügt G 2025-075
§ 2 Abs. 2 24.10.2025 01.12.2025 eingefügt G 2025-075
§ 3 Abs. 1 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-007
§ 4 Abs. 3 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-007
§ 4 Abs. 5, a. 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-007
§ 6 Abs. 4 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-075
§ 7 Abs. 1 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-007
§ 7 Abs. 3 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-007
§ 7 Abs. 4 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-007
§ 7a 24.10.2025 01.12.2025 eingefügt G 2025-075
§ 8 Abs. 1bis 18.12.2024 01.02.2025 eingefügt G 2025-007
§ 8 Abs. 3 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-075
§ 9 Abs. 1 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-075
§ 9 Abs. 2 24.10.2025 01.12.2025 eingefügt G 2025-075

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.03.2024 01.04.2024 Erlass Erstfassung G 2024-011
18.12.2024 01.02.2025 § 1 Abs. 3 aufgehoben G 2025-007
18.12.2024 01.02.2025 § 3 Abs. 1 geändert G 2025-007
18.12.2024 01.02.2025 § 4 Abs. 3 geändert G 2025-007
18.12.2024 01.02.2025 § 4 Abs. 5, a. geändert G 2025-007
18.12.2024 01.02.2025 § 7 Abs. 1 geändert G 2025-007
18.12.2024 01.02.2025 § 7 Abs. 3 geändert G 2025-007
18.12.2024 01.02.2025 § 7 Abs. 4 geändert G 2025-007
18.12.2024 01.02.2025 § 8 Abs. 1bis eingefügt G 2025-007
24.10.2025 01.12.2025 Erlasstitel geändert G 2025-075
24.10.2025 01.12.2025 Ingress geändert G 2025-075
24.10.2025 01.12.2025 § 1 Abs. 1bis eingefügt G 2025-075
24.10.2025 01.12.2025 § 1 Abs. 2 geändert G 2025-075
24.10.2025 01.12.2025 § 1 Abs. 4 eingefügt G 2025-075
24.10.2025 01.12.2025 § 2 Abs. 2 eingefügt G 2025-075
24.10.2025 01.12.2025 § 6 Abs. 4 geändert G 2025-075
24.10.2025 01.12.2025 § 7a eingefügt G 2025-075
24.10.2025 01.12.2025 § 8 Abs. 3 geändert G 2025-075
24.10.2025 01.12.2025 § 9 Abs. 1 geändert G 2025-075
24.10.2025 01.12.2025 § 9 Abs. 2 eingefügt G 2025-075