Lexipedia

54

Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau

(Sozialplan)

vom 10.02.2004 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 25 und 26 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001[1],

auf Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel des Sozialplans

Das Ziel des Sozialplans ist es, den Angestellten, die von einem Stellenabbau betroffen sind, bei der internen oder externen Stellensuche die bestmögliche Unterstützung zu gewähren und einen allfälligen Stellenverlust oder eine Pensenreduktion sozial verträglich zu gestalten sowie Härtefälle zu vermeiden oder zu mildern.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung (einschliesslich kantonale Schulen) sowie die Gerichte bei Umstrukturierungen oder Reorganisationsmassnahmen, die zu einem Abbau einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen führen. Vorbehalten bleibt § 4 Unterabsatz a. *

Eine der folgenden Voraussetzungen muss bei der Anwendung des Sozialplans für das einzelne Arbeitsverhältnis erfüllt sein:

  1. Veränderung wesentlicher Bestandteile des Arbeitsverhältnisses bedingt durch die Umstrukturierung oder Reorganisation, wie insbesondere Pensenreduktion oder Funktionsänderung.
  2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedingt durch die Umstrukturierung oder Reorganisation.

… *

Art. 3 Anwendung des Sozialplans

Der Regierungsrat beschliesst jeweils bei Umstrukturierungen oder Reorganisationsmassnahmen über die Anwendung des Sozialplans und legt fest, für welche Organisationseinheiten er gilt.

Art. 4 Ausschluss

Der Sozialplan findet keine Anwendung, wenn die Betroffenen

  1. in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen; davon ausgenommen sind Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, die länger als fünf Jahre ununterbrochen in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder Lehrauftrag mit mindestens einem 25-Prozent-Pensum gearbeitet haben,
  2. sich bei einem Stellenverlust nicht bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle für Arbeitslose anmelden und sich nicht im Sinne der Erlasse zur Arbeitslosenversicherung aktiv bemühen, eine neue Stelle zu finden oder sich neu zu orientieren,
  3. eine zumutbare Arbeitsstelle im Sinne der Erlasse zur Arbeitslosenversicherung beim Kanton oder bei Dritten ausschlagen oder
  4. selber kündigen.

2 Massnahmen im Sozialplan

2.1 Grundsätze

Art. 5

Für alle Massnahmen gemäss den §§ 10 bis 17 besteht ein Maximalanspruch im Gegenwert von 13 Monatslöhnen. *

Vorrang vor allen anderen Massnahmen hat die Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle. Die verschiedenen Massnahmen sind kombinier- und kumulierbar.

Von allen Beteiligten wird ein kooperatives Verhalten verlangt.

2.2 Vorsorgliche Massnahmen

Art. 6 Personalfluktuation

Als erste vorsorgliche Massnahme ist die Personalfluktuation auszunützen.

Art. 7 Förderung der Teilzeitarbeit

Zur Erhaltung der Beschäftigung ist die Reduktion der Arbeitspensen zu fördern. Dabei ist auf die betrieblichen und die individuellen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

Art. 8 Stellenbesetzung

Für den Ersatz von austretenden Angestellten und für die Besetzung neu geschaffener Stellen gilt ein besonderes Bewilligungsverfahren. Der Regierungsrat legt fest, für welche Organisationseinheiten und Funktionsbereiche dieses Verfahren zur Anwendung kommt.

Als Bewilligungsorgan wird die Konferenz der Departementssekretäre, erweitert durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der obersten Gerichte, eingesetzt. Die Dienststelle Personal[2] nimmt mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teil.

Vor der Stellenbesetzung mit einer externen Bewerberin oder einem externen Bewerber muss der Nachweis erbracht werden, dass intern keine geeigneten Angestellten gefunden werden konnten.

Die Dienststelle Personal erlässt die notwendigen Weisungen.

Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen den zuständigen Departementen, der Staatskanzlei und den obersten Gerichten die Befugnis erteilen, besondere Weisungen zu erlassen und darin ein eigenes Bewilligungsorgan zu bezeichnen. *

Art. 9 Stellenbewirtschaftung

Der internen Stellenvermittlung dient die zentrale interne Stellenbewirtschaftung.

2.3 Berufliche Unterstützung

Art. 10 Beratung und Betreuung

Die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle hat Vorrang vor allen anderen Massnahmen.

Während der Stellensuche oder der Zeit der beruflichen Neuorientierung haben die Betroffenen Anspruch auf persönliche Betreuung und Beratung.

Die Bereichspersonalleiterinnen und -leiter der Dienststelle Personal oder die zuständigen Personaldienste stehen den Betroffenen als erste Anlaufstellen zur Verfügung. Die Dienststelle Personal bezeichnet geeignete Beratungsstellen und Beratungspersonen.

Art. 11 Qualifizierungsmassnahmen

Angestellten mit entsprechendem Potenzial werden zur Erhöhung der internen oder externen Arbeitsmarktfähigkeit Beiträge an Qualifizierungsmassnahmen, wie namentlich Aus- und Weiterbildung oder Umschulung, ausgerichtet.

Der Entscheid über einen Beitrag an Qualifizierungsmassnahmen muss innerhalb eines Jahres seit dem Beschluss des Regierungsrates über die Anwendung des Sozialplans gefällt werden.

Art. 12 Beitragsleistung

Der finanzielle Beitrag für die Massnahmen gemäss den §§ 10 und 11 beträgt pro Angestellte oder Angestellten maximal 40 000 Franken. Das Beitragsmaximum berechnet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad. *

Für die Stellensuche sowie für die Teilnahme an Aus- oder Weiterbildungen beziehungsweise Umschulungen ist den Angestellten besoldeter Urlaub zu gewähren.

2.4 Geldwerte Leistungen

Art. 13 Abfindung

Voraussetzung, Anspruch und Höhe der Abfindungsleistungen richten sich nach § 25 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001[3] sowie nach § 32 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002[4].

… *

Art. 14 * Vorzeitige Pensionierung

Für Angestellte, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 60. Altersjahr vollendet haben und sich vorzeitig pensionieren lassen, bezahlt der Kanton der Luzerner Pensionskasse eine freiwillige Eintrittsleistung gemäss dem Reglement der Luzerner Pensionskasse[5]. Diese soll die Altersrente bei der vorzeitigen Pensionierung höchstens bis zu jenem Betrag erhöhen, welcher der Altersrente entspricht, die der oder die Angestellte erhalten hätte, wenn er oder sie bis zum 65. Altersjahr weitergearbeitet hätte. Die freiwillige Eintrittsleistung darf die Summe eines Jahreslohnes (13 Monatslöhne) nicht übersteigen. Auf Wunsch der oder des Angestellten kann diese Leistung auch als Abfindung gemäss § 13 ausgerichtet werden. *

… *

Absatz 1 gilt sinngemäss auch bei einer Teilpensionierung, welche der Überbrückung des sukzessiven Abbaus des Arbeitspensums dient. *

Art. 15 Lohnüberbrückung

Angestellte, denen eine neue Stelle zugesichert ist, welche aber nicht sofort angetreten werden kann, erhalten bis zum Antritt der neuen Stelle während längstens sechs Monaten eine Lohnüberbrückung, maximal bis zur Höhe der bisherigen Besoldung. Den Angestellten können während der Zeit der Lohnüberbrückung zumutbare Aufgaben innerhalb der kantonalen Verwaltung oder im Gerichtsbereich zugewiesen werden.

… *

Art. 16 Kompensationszahlungen

Angestellte, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der internen oder externen Stellensuche eine neue Arbeitsstelle finden, die zu einer Besoldungseinbusse führt, erhalten während sechs Monaten Kompensationszahlungen bis zur Höhe der bisherigen Besoldung. *

… *

Art. 17 Umzugskosten

Ist für den Antritt der neuen Stelle ein Wohnortswechsel erforderlich, werden die direkten Umzugskosten im Umfang von maximal 4000 Franken übernommen. Der Umzug muss nach dem Zeitpunkt des Beschlusses des Regierungsrates über die Anwendung des Sozialplans und spätestens ein Jahr nach dem Wechsel des Arbeitsortes erfolgen.

Art. 18 Härtefälle

Aus sozialen Gründen kann der Regierungsrat auf Antrag des Begutachtungsgremiums im Einzelfall von den Voraussetzungen des Sozialplans abweichen.

3 Zuständigkeiten

Art. 19 Regierungsrat

Der Regierungsrat beschliesst

  1. auf Antrag des betroffenen Departementes, der Staatskanzlei oder der obersten Gerichte über die Anwendung des Sozialplans gemäss § 3 sowie das besondere Bewilligungsverfahren bei Stellenbesetzungen gemäss § 8,
  2. auf Antrag des Begutachtungsgremiums in Härtefällen gemäss § 18.

Art. 20 Zuständige Behörde für die übrigen Sozialmassnahmen

Für die übrigen Sozialmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Sozialplans gelten die Zuständigkeiten gemäss § 66 des Personalgesetzes.

Art. 21 Begutachtungsgremium

Zur Sicherstellung einer rechtsgleichen Anwendung des Sozialplans wird ein Begutachtungsgremium eingesetzt.

Das Gremium setzt sich wie folgt zusammen:

  1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Departemente, der Staatskanzlei oder der betroffenen Gerichte,
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalorganisationen,
  3. Vorsteherin oder Vorsteher der Dienststelle Personal.

Den Vorsitz des Begutachtungsgremiums hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Dienststelle Personal inne.

Das Begutachtungsgremium tritt nach Bedarf zusammen.

Art. 22 Aufgaben des Begutachtungsgremiums

Das Begutachtungsgremium hat folgende Aufgaben:

  1. Stellungnahme zuhanden des Regierungsrates über die Anwendung des Sozialplans gemäss § 3 sowie das besondere Bewilligungsverfahren bei Stellenbesetzungen gemäss § 8,
  2. Antragstellung an den Regierungsrat in Härtefällen gemäss § 18,
  3. Stellungnahme im konkreten Einzelfall zuhanden der zuständigen Behörde gemäss § 20,
  4. jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat über den Vollzug des Sozialplans.

4 Schlussbestimmungen

Art. 23 Finanzierung

Die Kosten für die Massnahmen des Sozialplans sind durch die Dienststelle Personal zu budgetieren.

Für nicht budgetierte Massnahmen des Sozialplans sind Nachtragskredite gemäss § 15 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010[6] anzubegehren. *

Art. 24 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2004 47

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 10.02.2004 01.03.2004 Erstfassung G 2004 47
§ 2 Abs. 1 20.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 376
§ 2 Abs. 3 20.11.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 376
§ 5 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-073
§ 8 Abs. 5 08.06.2004 01.03.2004 eingefügt G 2004 329
§ 12 Abs. 1 20.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 376
§ 13 Abs. 2 09.03.2010 01.04.2010 geändert G 2010 55
§ 13 Abs. 2 20.11.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-073
§ 14 08.06.2004 01.03.2004 geändert G 2004 329
§ 14 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert G 2013 620
§ 14 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-073
§ 14 Abs. 2 03.12.2013 01.01.2014 geändert G 2013 620
§ 14 Abs. 2 20.11.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-073
§ 14 Abs. 3 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-073
§ 15 Abs. 2 08.06.2004 01.03.2004 aufgehoben G 2004 329
§ 16 Abs. 1 20.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 376
§ 16 Abs. 2 08.06.2004 01.03.2004 aufgehoben G 2004 329
§ 23 Abs. 2 17.12.2010 01.01.2011 geändert G 2010 394

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.02.2004 01.03.2004 Erlass Erstfassung G 2004 47
08.06.2004 01.03.2004 § 8 Abs. 5 eingefügt G 2004 329
08.06.2004 01.03.2004 § 14 geändert G 2004 329
08.06.2004 01.03.2004 § 15 Abs. 2 aufgehoben G 2004 329
08.06.2004 01.03.2004 § 16 Abs. 2 aufgehoben G 2004 329
20.11.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 1 geändert G 2007 376
20.11.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 3 aufgehoben G 2007 376
20.11.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 1 geändert G 2007 376
20.11.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 1 geändert G 2007 376
09.03.2010 01.04.2010 § 13 Abs. 2 geändert G 2010 55
17.12.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 2 geändert G 2010 394
03.12.2013 01.01.2014 § 14 Abs. 1 geändert G 2013 620
03.12.2013 01.01.2014 § 14 Abs. 2 geändert G 2013 620
20.11.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 1 geändert G 2018-073
20.11.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 2 aufgehoben G 2018-073
20.11.2018 01.01.2019 § 14 Abs. 1 geändert G 2018-073
20.11.2018 01.01.2019 § 14 Abs. 2 aufgehoben G 2018-073
20.11.2018 01.01.2019 § 14 Abs. 3 geändert G 2018-073