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540e

Reglement zum Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Agrarrecht» der Universität Luzern

vom 24.10.2025 (Stand 01.09.2025)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2b des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut[1]),

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Zertifikatslehrgang «Certificate in Advanced Studies (CAS) in Agrarrecht» der Universität Luzern (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern.

Der Lehrgang fördert das Verständnis für und befähigt zur Bearbeitung von Rechtsfragen im Themenfeld Agrar – Ernährung – Umwelt.

Art. 2 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Agrarrecht» der Universität Luzern.

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern[2].

Der Lehrgang richtet sich an Juristinnen und Juristen, Agrarökonominnen und -ökonomen und weitere Personen, die beruflich mit Rechtsfragen in den Bereichen Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt konfrontiert sind. Insbesondere sind Beraterinnen und Berater, Behördenvertreterinnen und -vertreter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschlägiger Unternehmen sowie Interessenvertreterinnen und -vertreter angesprochen.

2 Organisation

Art. 3 Trägerschaft

Trägerin des Lehrgangs ist die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern (im Folgenden: Fakultät).

Art. 4 Studienleitung

Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Lehrgangs zuständig. Sie obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Öffentliches Recht und Recht des ländlichen Raums. Sie kann weitere Angehörige umfassen (§ 7 Abs. 1b Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern[3]).

Die Studienleitung ist verantwortlich für Fragen des Lehrbetriebs wie:

  1. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Lehrgangs,
  2. Entscheid über das Lehrprogramm sowie die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten (European Credit Transfer and Accumulation System),
  3. Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden,
  4. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichts zuhanden der Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
  5. Antragstellung an die Fakultät zur Verleihung der Titel,
  6. Vorschlag an die Fakultät für die Wahl der Mitglieder der Studienleitung,
  7. Besetzung der Programmleitung.

Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Art. 5 Programmleitung

Die Programmleitung ist für die operative Entwicklung und Führung des Lehrgangs verantwortlich. Sie kann durch eine administrative Assistentin oder einen administrativen Assistenten unterstützt werden. Die Programmleitung und die administrative Assistenz werden von der Studienleitung bestimmt und von der Universität Luzern angestellt.

Die Programmleitung ist insbesondere verantwortlich für:

  1. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,
  2. Leitung der Programmadministration und gegebenenfalls Instruktion und Führung der Programmassistenz,
  3. Marketing und Werbung,
  4. Antragstellung an die Studienleitung zur Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden,
  5. Beratung der Weiterbildungsteilnehmenden,
  6. Ausarbeitung von Vorschlägen für den Lehrgang und Massnahmen der Qualitätssicherung,
  7. Evaluation der Module, des Lehrgangs sowie der Dozierenden,
  8. Regelung der Leistungsnachweise,
  9. Erstellung des Budgets und des Rechnungsabschlusses pro Jahr und Kurs sowie des Jahresberichts zuhanden der Fakultät.

Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.

3 Zulassung

Art. 6 Zulassung

Im Lehrgang werden maximal 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen, damit eine optimale Lehr- und Lernatmosphäre gewährleistet werden kann. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden nach Eingang der Bewerbung berücksichtigt.

Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule, einer Pädagogischen Hochschule oder Universität. Personen mit adäquatem Bildungs- und Erfahrungshintergrund können «sur dossier» aufgenommen werden.

Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung.

Über die Äquivalenz der Abschlüsse entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.

Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

Art. 7 Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung

Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Programmleitung schriftlich mitzuteilen.

Wird die Anmeldung zum Lehrgang nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückgezogen, ist eine Aufwandentschädigung von 100 Franken zu entrichten.

Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Gebühren des Lehrgangs zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.

4 Aufbau und Inhalt des Lehrgangs

Art. 8 Durchführungsort und Durchführungssprache

Die Module des Lehrgangs werden an der Universität Luzern durchgeführt. Die Unterrichtssprache ist Deutsch.

Art. 9 Module

Im Lehrgang werden folgende Module angeboten:

  1. 1. Modul: Allgemeines Agrarrecht
  2. 2. Modul: Internationales und europäisches Agrarrecht, Schweiz und EU
  3. 3. Modul: Vertragsgestaltung und Prozessrecht
  4. 4. Modul: Agrarwirtschafts- und Subventionsrecht
  5. 5. Modul: Raumplanungs- und Umweltrecht
  6. 6. Modul: Boden- und Pachtrecht
  7. 7. Modul: Allgemeines und bäuerliches Erbrecht
  8. 8. Modul: Immobiliarsachenrecht
  9. 9. Modul: Steuerrecht
  10. 10. Modul: Sozialversicherungsrecht

Art. 10 Kreditpunktesystem

Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Agrarrecht der Universität Luzern» muss der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs im Umfang von 12 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.

Art. 11 Anrechnung von Kreditpunkten

Die Studienleitung entscheidet über die Äquivalenz von Kompetenzen und die Anrechnung von Kreditpunkten, welche Weiterbildungsteilnehmende in anderen (Weiterbildungs-)Lehrgängen und Programmen erworben haben.

Art. 12 Leistungsnachweise

Die Module 3 bis 9 bzw. 10 (9 oder 10 nach Wahl) werden mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen.

Art. 13 Nichtbestehen und Wiederholung von Leistungsnachweisen

Der Lehrgang ist bestanden, wenn die Leistungsnachweise (§ 12) erfolgreich abgeschlossen sind und die notwendige Anzahl ECTS-Punkte erreicht ist.

Wer einen ungenügenden Leistungsnachweis erzielt hat, kann den betreffenden Leistungsnachweis einmal wiederholen.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können bis 14 Tage nach Bekanntgabe der Note Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.

Die Studienleitung kann zusätzliche Leistungsnachweise (z. B. schriftliche Arbeiten) für Teilnehmerinnen und Teilnehmer anbieten, welche aufgrund von triftigen Gründen die erforderliche Anzahl ECTS-Punkte nicht erreichen.

Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Wer den Lehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Teilnahmebestätigung und eine Übersicht über die bestandenen Leistungsnachweise.

Art. 14 Abschlussurkunde

Nach dem Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Abschlussurkunde «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Agrarrecht der Universität Luzern». Die Urkunde wird im Namen der Fakultät ausgestellt.

Die Abschlussurkunde wird von der Dekanin oder vom Dekan sowie von der Studienleitung unterzeichnet.

Art. 15 Qualitätssicherung und Reporting

Der Lehrgang wird durch systematische Feedback- und Evaluationsverfahren kontrolliert und kontinuierlich evaluiert.

Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen in der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.

Die Studienleitung erstattet der Fakultät zuhanden der Fakultätsversammlung auf Anfrage pro Lehrgang einen Bericht.

5 Finanzen

Art. 16 Gebühren

Die Gebühren decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Module und für die Prüfungen. Für Prüfungswiederholungen können von der Studienleitung zusätzliche Gebühren festgelegt und erhoben werden.

Ebenfalls in den Gebühren inbegriffen sind die Pausenverpflegung, das Mittagessen der Modultage sowie die Diplomfeier samt Abendveranstaltung.

Art. 17 Fälligkeit

Die Gebühren sind im Voraus innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlbar.

Nichtbezahlung innert Frist gilt als Verzicht auf die Teilnahme am Lehrgang.

Art. 18 Finanzielles

Die Anstellung des Weiterbildungspersonals erfolgt gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Luzern[4][5] und der Universität Luzern[6]. Dabei werden die besonderen Bedingungen der Weiterbildung berücksichtigt.

Die Höhe der Honorare der Dozierenden und die Entschädigung von weiteren für die Weiterbildung erbrachten Dienstleistungen werden von der Studienleitung im Einklang mit den vom Universitätsrat verabschiedeten Richtlinien für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern[7]) definiert.

Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern[8] werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten.

6 Schlussbestimmungen

Art. 19 Rechtspflege

Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern[9] beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Egress

G 2025-078

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 24.10.2025 01.09.2025 Erstfassung G 2025-078

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.10.2025 01.09.2025 Erlass Erstfassung G 2025-078