Der Lehrgang ist bestanden, wenn die Leistungsnachweise (§ 12) erfolgreich abgeschlossen sind und die notwendige Anzahl ECTS-Punkte erreicht ist.
Wer einen ungenügenden Leistungsnachweis erzielt hat, kann den betreffenden Leistungsnachweis einmal wiederholen.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können bis 14 Tage nach Bekanntgabe der Note Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
Die Studienleitung kann zusätzliche Leistungsnachweise (z. B. schriftliche Arbeiten) für Teilnehmerinnen und Teilnehmer anbieten, welche aufgrund von triftigen Gründen die erforderliche Anzahl ECTS-Punkte nicht erreichen.
Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Wer den Lehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Teilnahmebestätigung und eine Übersicht über die bestandenen Leistungsnachweise.