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Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration»

vom 12.12.2012 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf die §§ 6 Absatz 1 und 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000[1],

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Der Zertifikatsstudiengang «Arbitration» (im Folgenden: Studiengang) ist ein universitäres Zusatzstudium der Rechtswissenschaft.

Der Studiengang will im Themenfeld Schiedsgerichtsbarkeit eine vertiefte und praxisorientierte Auseinandersetzung vermitteln und sie in den internationalen Zusammenhang stellen.

Art. 2 Gegenstand

Das Reglement regelt die Zulassung zum Studiengang, die Grundzüge zu dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «CAS Arbitration».

Art. 3 Träger des Studiengangs und verantwortliche Personen

Der Studiengang wird von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern gemeinsam mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Neuchâtel und in Zusammenarbeit mit der Swiss Arbitration Academy durchgeführt.

Die wissenschaftliche Leitung obliegt einem habilitierten Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und/oder einem Mitglied des corps professoral der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Neuchâtel. Die operative und administrative Leitung sowie die Verantwortung für die betriebswirtschaftlichen Aspekte werden durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Center for Conflict Resolution (CCR) sowie durch die Organe des Centre de recherche sur les modes amiables et juridictionnels de gestion des conflits der Universität Neuchâtel übernommen.

2 Zulassung

Art. 4 Adressaten und Voraussetzungen

Der Studiengang richtet sich primär an bereits praktizierende Juristinnen und Juristen im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit.

Vorausgesetzt wird in der Regel ein abgeschlossenes Studium (Bachelor oder Master) an einer Universität. Über Ausnahmen bei gleichwertigen Voraussetzungen (Aufnahme «sur dossier») entscheidet die wissenschaftliche Leitung.

Art. 5 Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt bei der administrativen Leitung des Studiengangs.

Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Lebenslauf,
  2. Abschlussdiplom der universitären Ausbildung,
  3. Ausweise über die einschlägige Berufserfahrung.

Art. 6 Entscheid über die Zulassung

Je Studiengang werden grundsätzlich maximal 10 Teilnehmende zugelassen, damit eine optimale Lehr- und Lernatmosphäre gewährleistet werden kann.

Über die Zulassung zum Studiengang entscheidet die wissenschaftliche Leitung. Sie prüft dabei, ob die zur Zulassung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, und berücksichtigt ausserdem die Anmeldungen nach Eignung für den Studiengang.

Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

Art. 7 Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung

Der Rückzug der Anmeldung zum Studiengang und dessen vorzeitige Beendigung sind der wissenschaftlichen Leitung schriftlich mitzuteilen.

Wird die Anmeldung zum Studiengang nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückgezogen, ist eine Aufwandentschädigung von 200 Franken zu entrichten.

Wer den Studiengang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Studiengangs zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.

3 Studiengang

Art. 8 Durchführungsort und Durchführungssprache

Die Module des Studiengangs werden vornehmlich in der Schweiz, namentlich in Luzern, Neuchâtel, Zürich und Genf, durchgeführt. Die Unterrichtssprache ist Englisch.

Art. 9 Module

Im Studiengang werden folgende Module angeboten:

  1. 1. Modul: CAS-spezifische Lehrveranstaltung
  1. Teil 1: Introduction and Basic Principles
  2. Teil 2: The Arbitration Agreement and the Jurisdiction of the Arbitral Tribunal
  3. Teil 3: 2 Tage Blockveranstaltung: Introduction to Institutional and ad hoc Arbitration / Presentation of Arbitral Institutions
  4. Teil 4: The Arbitral Tribunal
  5. Teil 5: The Arbitral Procedure and the Law Applicable to the Merits of the Case
  6. Teil 6: The Award/Recognition and Enforcement of Swiss and Foreign Arbitral Awards
  1. 2. Modul: How to Commence Arbitration Proceedings
  2. 3. Modul: Taking of the Evidence Hearings, Discovery, Interim Measures
  3. 4. Modul: From the Hearing to the Challenge and Enforcement of the Award

Das Modul 1 hat einen Umfang von 31 Lektionen, darin eingeschlossen ist ein zweitägiges Blockseminar. Die Module 2, 3 und 4 umfassen je 5 Tage à 8 Lektionen. Die einzelnen Module verlangen zusätzliche Vor- und Nachbereitungszeit (Selbststudium, Lehrmaterial, Aufgaben, Prüfungen).

Die Module werden in Form von Präsentationen, Diskussionen, Simulationen und Gruppenarbeiten bzw. Übungen durchgeführt.

Die Module 2–4 werden von der SAA unter der Aufsicht der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Luzern und Neuchâtel durchgeführt.

Art. 10 Kreditpunktesystem

Der CAS-Studiengang ist mit 10 Kreditpunkten (ECTS) versehen.

Die einzelnen Module sowie die Abschlussarbeit sind je mit 2 Kreditpunkten versehen.

Art. 11 Zu erbringende Leistungsnachweise

Für jedes Modul wird ein Leistungsnachweis erbracht. Dieser kann in Form einer schriftlichen Prüfung, einer mündlichen Prüfung oder in anderen Formen, etwa in der eines praxisbezogenen Rollenspiels oder einer Präsentation, erfolgen.

Die Prüfungen finden unmittelbar oder möglichst zeitnah nach dem entsprechenden Modul statt.

Es ist unzulässig, während einer Prüfung

  1. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden,
  2. mit anderen Personen Informationen auszutauschen,
  3. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören.

Im Fall von Unkorrektheiten kann auf die Note 1 im betreffenden Leistungsnachweis erkannt werden. Die wissenschaftliche Leitung trifft den Entscheid nach Anhören der fehlbaren Person.

Art. 12 Studiengangsarbeit

Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des letzten Moduls ist eine schriftliche Arbeit aus dem Themenbereich des Studiengangs zu verfassen.

Das Thema ist in Absprache mit der wissenschaftlichen Leitung frei wählbar und dient der Vertiefung im Studiengang behandelter oder der Aufarbeitung im Studiengang nicht behandelter Problemstellungen.

Die Abschlussarbeit muss selbständig verfasst und es dürfen keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt worden sein.

Art. 13 Notenskala

Genügende Leistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet:

Note Bedeutung
6 hervorragend / A (ECTS Skala)
5,5 sehr gut / B (ECTS)
5 gut / C (ECTS)
4,5 befriedigend / D (ECTS)
4 genügend / E (ECTS)

Ungenügende Leistungen werden mit den Noten 3,5, 3, 2,5, 2 oder 1 bewertet (E ECTS).

Wer ohne wichtigen Grund einer Prüfung, einer Gruppenarbeit oder einem Vortrag fernbleibt, erhält im entsprechenden Modul die Note 1.

Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person.

Art. 14 Nichtbestehen und Wiederholung von Leistungsnachweisen

Der Studiengang gilt als bestanden, wenn der Notendurchschnitt der Leistungsnachweise mindestens 4,0 (genügend) beträgt und nicht mehr als zwei Module mit einer ungenügenden Note abgelegt wurden und die Studiengangsarbeit mindestens mit 4,0 (genügend) benotet wird.

Wer eine ungenügende Note erhält, kann diesen Leistungsnachweis einmal wiederholen bzw. erhält die Möglichkeit zur Verbesserung der zu beurteilenden Leistung.

Wer den Studiengang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Leistungsnachweise bzw. eine Teilnahmebestätigung.

Teilnehmende, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.

Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Art. 15 Ausstellung und Verleihung der Abschlussausweise

Nach Bestehen der Leistungsnachweise und der Studiengangsarbeit erhalten die Teilnehmenden das mit 10 ECTS-Kreditpunkten bewertete Bologna-kompatible Zertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Arbitration of the University Lucerne and the University Neuchâtel». Das Zertifikat wird im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universität Luzern und der Universität Neuchâtel ausgestellt.

Der Abschlussausweis enthält die Unterschrift der wissenschaftlichen Leitung sowie der Dekaninnen und Dekane. Dem Abschlussausweis wird eine Aufstellung beigelegt, welche den Inhalt der einzelnen Module erläutert (Diploma Supplement).

Art. 16 Qualitätssicherung

Der Studiengang und mindestens eine Prüfung werden mittels Evaluationsbögen evaluiert. Eine Berichterstattung über die Weiterbildung wird periodisch vorgenommen.

Die Konzeption des Studiengangs, die Lehrziele sowie das Curriculum werden jährlich auf die aktuelle Rechtsprechung sowie den wissenschaftlichen Fortschritt in Recht und Betriebswirtschaft hin überprüft und wo notwendig angepasst.

Der Einsatz der Dozierenden wird jährlich überprüft und wo notwendig angepasst.

Um die Qualität des Studiengangs gegenüber Mitbewerbern im Markt sicherzustellen, wird alle zwei Jahre ein Benchmark-Vergleich gegenüber ähnlichen Kursen angestellt und etwaige Anpassungen zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit des Kurses vorgenommen.

Um die Qualität der Abschlussarbeiten zu heben und zu guten Leistungen anzuspornen, kann ein Preis für die beste Arbeit vergeben werden.

Um die Qualität der Abschlussarbeiten sicherzustellen, werden die Abschlussarbeiten von zwei Personen unabhängig beurteilt. Eine Notenkonferenz legt die Schlussnoten fest.

4 Finanzielles

Art. 17 Betrag

Die wissenschaftliche Leitung bestimmt die Kurskosten für den Studiengang. Es darf dabei keine Unterdeckung entstehen.

Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgeldern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die wissenschaftliche Leitung eine verhältnismässige Reduktion bewilligen.

Art. 18 Fälligkeit

Die Kursgelder sind nach Anweisung der wissenschaftlichen Leitung zu entrichten.

Art. 19 Entschädigung der Dozierenden

Für Personalanstellungen inkl. Lehrbeauftragte gilt das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern bzw. des Kantons Neuchâtel. Die Stunden- und Tagessätze für Dozierende ohne Lehrauftrag richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Entschädigung der Lehrbeauftragten der Universität. Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden.

Art. 20 Verteilung eines Überschusses

Ein Überschuss ist vorhanden, wenn die direkten Kosten (inkl. direkte Strukturkosten der Zentralen Dienste) gedeckt sind. Dies entspricht dem Ergebnis der Deckungsbeitragsrechnung auf Stufe V.

Die Kurse werden nur durchgeführt, wenn pro Kurs ein positiver Deckungsbeitrag erwirtschaftet werden kann. Ein Überschuss geht zu gleichen Teilen an die Universitäten Luzern und Neuchâtel. Der Anteil der Universität Luzern geht zu 80 Prozent an das CCR und zu 20 Prozent an die Rechtswissenschaftliche Fakultät; die Aufteilung des Anteils der Universität Neuchâtel richtet sich nach Artikel 21 des Règlement général concernant la formation continue vom 26. September 2011.

Die Überschussverteilung nach Absatz 2 ist auf drei Jahre befristet; die Fakultät überprüft sie auf diesen Zeitpunkt hin.

Kommt ein Kurs nicht zustande und sind Kosten aus Werbung entstanden, so trägt beim ersten Angebot die Fakultät diese Kosten und entscheidet über eine allfällige weitere Tragung eines Defizits. Ergibt sich in einem späteren Kurs ein Defizit, so wird dieses primär aus erwirtschafteten eigenen Mitteln getragen, subsidiär greift die genannte Garantie der Fakultät.

5 Rechtsweg

Art. 21 Verwaltungsbeschwerde

Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972[2] beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

6 Schlussbestimmungen

Art. 22 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2013 19

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.12.2012 01.01.2013 Erstfassung G 2013 19

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung G 2013 19