Der Studiengang gilt als bestanden, wenn der Notendurchschnitt der Leistungsnachweise mindestens 4,0 (genügend) beträgt und nicht mehr als zwei Module mit einer ungenügenden Note abgelegt wurden und die Studiengangsarbeit mindestens mit 4,0 (genügend) benotet wird.
Wer eine ungenügende Note erhält, kann diesen Leistungsnachweis einmal wiederholen bzw. erhält die Möglichkeit zur Verbesserung der zu beurteilenden Leistung.
Wer den Studiengang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Leistungsnachweise bzw. eine Teilnahmebestätigung.
Teilnehmende, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.