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Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II

vom 28.06.2017 (Stand 01.11.2020)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000[1],

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Der Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Rechtswissenschaft.

Der Lehrgang vermittelt vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der allgemeinen Strafverfolgung.

Art. 2 Gegenstand

Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Forensics II der Universität Luzern».

Einzelheiten werden in einer Wegleitung geregelt. Sie wird von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins Staatsanwaltsakademie genehmigt. *

Art. 3 Leitung

Die Leitung des Lehrgangs (Studienleitung) liegt bei je einer Person aus der Wissenschaft und aus der Praxis.

Die Fakultätsversammlung betraut auf Vorschlag des Direktoriums der Staatsanwaltsakademie eine Professorin oder einen Professor für Strafrecht mit zeitlich unbefristeter Anstellung mit der wissenschaftlichen Leitung des Lehrgangs.

Das Direktorium der Staatsanwaltsakademie bestimmt auf Vorschlag der wissenschaftlichen Leitung den Leiter oder die Leiterin aus der Praxis. Dabei handelt es sich um eine Person mit Erfahrung in der Strafverfolgung oder am Gericht.

Die Studienleitung ist verantwortlich für Fragen des Studienbetriebs wie:

1. Vorschlag von Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden,
2. Vorschlag der Kursthemen und des Fächerkatalogs,
3. Aus- und Überarbeitung von Wegleitungen und Reglementen,
4. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
5. Kontakt mit den Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden,
6. Ansprechpartner für Studierende,
7. Organisation des Studienbetriebs (zusammen mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin und dem Sekretariat).

Die in Absatz 4 Ziffern 1–3 genannten Gegenstände unterliegen der Zustimmung durch den Vorstand des Vereins Staatsanwaltsakademie. Hinsichtlich Ziffer 3 ist zusätzlich § 2 Absatz 2 massgebend. *

2 Zulassung

Art. 4 Adressaten

Der Lehrgang richtet sich an Personen mit aktueller oder künftiger Tätigkeit im Bereich der Strafverfolgung und der Strafuntersuchung.

Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes juristisches Lizentiats-, Bachelor- oder Masterstudium an einer Universität oder Fachhochschule oder ein Anwaltspatent. Der vorgängige Abschluss des Studienganges «CAS Forensics I»[2] wird grundsätzlich vorausgesetzt.

Über Ausnahmen bei gleichwertiger Qualifikation (Aufnahme «sur dossier») entscheidet das Direktorium der Staatsanwaltsakademie auf Vorschlag der Studienleitung.

Art. 5 Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt beim Sekretariat des Vereins Staatsanwaltsakademie. Die Anmeldegebühr beträgt 100 Franken. *

Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Anmeldeformular,
  2. Lebenslauf,
  3. Abschlusszeugnisse,
  4. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absatz 3.

Art. 6 Entscheid über die Zulassung

… *

Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet vorbehältlich § 4 Absatz 3 die Studienleitung.

Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht; ein abweisender Entscheid bedarf keiner Begründung.

Art. 7 Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung

Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.

Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe, wie zum Beispiel Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person. Die Studienleitung entscheidet darüber abschliessend.

3 Lehrgang

Art. 8 Durchführungsort und Durchführungssprache

Die Kurse des Lehrgangs werden in Luzern oder studienbedingt an anderen Orten durchgeführt. Die Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch.

Art. 9 Kurse

Der Lehrgang besteht aus Kursen zu Themen des Straf- und des Strafverfahrensrechts sowie zur Strafverfahrensführung.

Dabei werden praktisch relevante Tatbestände des allgemeinen Strafrechts einschliesslich der mit ihnen verbundenen prozessualen Fragestellungen behandelt.

Ein Kurs dauert in der Regel zwei bis sechs Tage. Die Kurse werden in Form von Referaten, Diskussionen, Gruppenarbeiten und Übungen durchgeführt. Sie beginnen in der Regel jeweils am Donnerstagmorgen und enden am Samstagmittag oder -nachmittag. Für jeden Kurs wird eine Vor- und Nachbereitung im Umfang von vier Fünftel der Kursdauer erwartet.

Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über maximal sieben Monate.

Ein erfolgreiches Absolvieren des Lehrgangs setzt den Besuch aller Kurse voraus. Dispensationen für einzelne Kurse können nicht erteilt werden.

Dispensationen für einzelne Lektionen können im maximalen Umfang von 20 Prozent der Lektionen durch die Studienleitung erteilt werden. Sie führen nicht zu einer Ermässigung der Kursgelder.

Näheres wird in der Wegleitung geregelt.

Art. 10 Kreditpunktesystem

Der Lehrgang ist mit 12 Kreditpunkten (ECTS) versehen.

4 Leistungsnachweise

Art. 11 Zweck und Prüfungsstoff

Im Lehrgang sind ein Leistungsnachweis oder eine Kombination von Leistungsnachweisen zu erbringen. Damit ist der Nachweis zu erbringen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das im Rahmen des Unterrichts vermittelte Wissen erworben und verarbeitet haben und zu dessen Anwendung auf konkrete Fragestellungen in der Lage sind. *

Der Prüfungsstoff setzt sich aus der bis zum Prüfungstag unterrichteten Materie zusammen. *

Art. 12 Arten *

Es können die folgenden Leistungsnachweise erfolgen: *

  1. schriftliche oder mündliche Prüfungen,
  2. schriftliche Arbeiten, Projektarbeiten, Präsentationen.

Einzelheiten regelt die Wegleitung. Sie ist vom Vorstand des Vereins Staatsanwaltsakademie zu erlassen.

… *

Art. 13 Zulassung und Anmeldung *

Zu den Leistungsnachweisen werden nur Personen zugelassen, welche mindestens 80 Prozent der Lektionen besucht haben. *

Art. 13a * Unkorrektheiten bei Prüfungen

Es ist unzulässig, während einer Prüfung

  1. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden,
  2. mit anderen Personen Informationen auszutauschen,
  3. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören.

Im Fall von Unkorrektheiten kann auf failed in der betreffenden Prüfung erkannt werden. Die Studienleitung trifft den Entscheid nach Anhören der fehlbaren Person.

Art. 13b * Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen

Es ist unzulässig, bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen

  1. die fachliche Mithilfe von Drittpersonen in Anspruch zu nehmen,
  2. aus anderen Quellen ohne Quellenangabe zu zitieren (Plagiate). Es gelten die universitären und fakultären Bestimmungen zu Plagiaten und unredlichem Verhalten in der Wissenschaft.

Im Fall von Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen kann auf failed erkannt werden. Die Studienleitung entscheidet nach Anhören der fehlbaren Person.

Der Entzug von Titeln wegen Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten richtet sich nach § 19 des Statuts der Universität Luzern.

Art. 14 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen *

Der Lehrgang ist mit Bestehen der Leistungsnachweise erfolgreich absolviert (passed/failed). Die Ergebnisse werden den Absolventinnen und Absolventen schriftlich mitgeteilt. *

Bei Nichtbestehen können die Leistungsnachweise einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet in der Regel im Rahmen der ordentlichen Abnahme der Leistungsnachweise des nächsten Lehrgangs statt und umfasst den Prüfungsstoff nach § 11 Absatz 2. *

Wer den Lehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die besuchten Kurse.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Leistungsnachweise insgesamt als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen. *

Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung der Studienleitung verlangen. *

Art. 15 Verhinderung

Wer ohne wichtigen Grund die Leistungsnachweise nicht erbringt, hat den Lehrgang nicht bestanden. *

Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person. In diesem Fall ist der Studienleitung innerhalb von fünf Tagen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes ein schriftliches Gesuch um Nachholung des Leistungsnachweises einzureichen. Dem Gesuch sind Unterlagen anzufügen, die geeignet sind, die Verhinderung nachzuweisen. *

Im Fall der Gutheissung des Gesuchs setzt die Studienleitung einen neuen Termin für die Erbringung der Leistungsnachweise fest. Die Abnahme findet in der Regel im Rahmen der ordentlichen Abnahme der Leistungsnachweise des nächsten Lehrgangs statt und umfasst den Prüfungsstoff nach § 11 Absatz 2. *

Art. 17 Ausstellung und Verleihung der Abschlussausweise

Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das mit 12 ECTS- Kreditpunkten bewertete Zertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Forensics II der Universität Luzern». Das Zertifikat wird im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und des Vereins Staatsanwaltsakademie ausgestellt. *

Die Diplomurkunde enthält die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans sowie der Leitenden Direktorin oder des Leitenden Direktors des Vereins Staatsanwaltsakademie. *

Art. 18 Qualitätssichernde Massnahmen

Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Qualität der Kurse folgendermassen gesichert:

  1. Die Auswahl der Kursleiterinnen und Kursleiter erfolgt durch die Studienleitung.
  2. Jeder Kurs wird als Ganzes evaluiert. Die Dozierenden werden evaluiert.
  3. Die Schlussprüfung wird evaluiert.

Die Studienleitung erstattet dem Vorstand des Vereins Staatsanwaltsakademie nach Abschluss des Studienganges Bericht über die Ergebnisse der qualitätssichernden Massnahmen. *

5 Kosten des Lehrgangs

Art. 19 Höhe

Die Kursgelder für den Lehrgang werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Antrag des Direktoriums auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins Staatsanwaltsakademie festgelegt. Sie werden mit der jeweiligen Ausschreibung veröffentlicht. *

Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Kurse, die Kursunterlagen und die von der Kursleitung abgegebene Literatur.

Die Diplom- und Prüfungsgebühren betragen 600 Franken.

Die Gebühr für die Wiederholungsprüfung beträgt 400 Franken.

Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgeldern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige Reduktion bewilligen.

Art. 20 Fälligkeit

Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zahlbar.

Die Universität Luzern setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehrgang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. *

6 6 … *

Art. 21 Entschädigung der Dozierenden usw. *

Die Entschädigung der Dozierenden usw. wird in der Wegleitung geregelt. *

Art. 22 Verweis auf die Leistungsvereinbarung *

Weiteres ist in der Leistungsvereinbarung zwischen der Universität Luzern, der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie dem Verein Staatsanwaltsakademie vom 30. März 2020 beziehungsweise in der aktuell gültigen Nachfolgevereinbarung geregelt. *

… *

… *

… *

7 Schlussbestimmungen

Art. 23 Verwaltungsbeschwerde

Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972[3] beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Egress

G 2017-076

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 28.06.2017 01.08.2017 Erstfassung G 2017-076
§ 2 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 3 Abs. 5 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 5 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 6 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 aufgehoben G 2020-088
§ 11 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 11 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 12 22.10.2020 01.11.2020 Titel geändert G 2020-088
§ 12 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 12 Abs. 1, a. 22.10.2020 01.11.2020 eingefügt G 2020-088
§ 12 Abs. 1, b. 22.10.2020 01.11.2020 eingefügt G 2020-088
§ 12 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 aufgehoben G 2020-088
§ 13 22.10.2020 01.11.2020 Titel geändert G 2020-088
§ 13 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 13a 22.10.2020 01.11.2020 eingefügt G 2020-088
§ 13b 22.10.2020 01.11.2020 eingefügt G 2020-088
§ 14 22.10.2020 01.11.2020 Titel geändert G 2020-088
§ 14 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 14 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 14 Abs. 4 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 14 Abs. 5 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 15 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 15 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 15 Abs. 3 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 16 22.10.2020 01.11.2020 aufgehoben G 2020-088
§ 17 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 17 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 18 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 19 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 20 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
Titel 6 22.10.2020 01.11.2020 aufgehoben G 2020-088
§ 21 22.10.2020 01.11.2020 Titel geändert G 2020-088
§ 21 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 22 22.10.2020 01.11.2020 Titel geändert G 2020-088
§ 22 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-088
§ 22 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 aufgehoben G 2020-088
§ 22 Abs. 3 22.10.2020 01.11.2020 aufgehoben G 2020-088
§ 22 Abs. 4 22.10.2020 01.11.2020 aufgehoben G 2020-088

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
28.06.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung G 2017-076
22.10.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 2 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 3 Abs. 5 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 5 Abs. 1 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 6 Abs. 1 aufgehoben G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 1 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 12 Titel geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 12 Abs. 1 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 12 Abs. 1, a. eingefügt G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 12 Abs. 1, b. eingefügt G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 12 Abs. 2 aufgehoben G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 13 Titel geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 13 Abs. 1 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 13a eingefügt G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 13b eingefügt G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 14 Titel geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 14 Abs. 1 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 14 Abs. 2 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 14 Abs. 4 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 14 Abs. 5 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 15 Abs. 1 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 15 Abs. 2 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 15 Abs. 3 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 16 aufgehoben G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 17 Abs. 1 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 17 Abs. 2 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 18 Abs. 2 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 19 Abs. 1 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 20 Abs. 2 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 Titel 6 aufgehoben G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 21 Titel geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 21 Abs. 1 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 22 Titel geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 22 Abs. 1 geändert G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 22 Abs. 2 aufgehoben G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 22 Abs. 3 aufgehoben G 2020-088
22.10.2020 01.11.2020 § 22 Abs. 4 aufgehoben G 2020-088