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540r

Organisationsreglement Zentrum für Konflikt und Verfahren

(Organisationsreglement CCR)

vom 18.10.2024 (Stand 01.12.2024)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut[1]),

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement regelt die Organisation und die Leitung des Zentrums für Konflikt und Verfahren (Center for Conflict Resolution, CCR).

Art. 2 Status und Zweck des CCR

Das CCR wurde im Jahr 2008 gegründet. Es ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (nachfolgend Fakultät) zugeordnet.

Das CCR bezweckt, die universitäre Forschung, Lehre und Weiterbildung im Bereich der Methoden und Regeln der Konfliktbewältigung an der Universität Luzern zu vernetzen und nach aussen sichtbar zu machen.

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[2].

Art. 3 Aufgaben

Das CCR nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Forschung im Bereich der Methoden und Regeln der Konfliktbewältigung. Besonderes Interesse gilt den Schnittstellen zwischen den verschiedenen Formen der Streiterledigung, namentlich zwischen der staatlichen Gerichtsbarkeit, der Schiedsgerichtsbarkeit und alternativen Konfliktlösungsmethoden wie namentlich der Mediation,
  2. Publikationstätigkeiten im Rahmen des Forschungsbereichs,
  3. Begleitung und Kommentierung von Gesetzgebungsprojekten,
  4. Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, namentlich von Workshops, Tagungen und Zertifikatslehrgängen,
  5. Kooperationen mit universitätsinternen und -externen Institutionen, Organisationen und Personen in Forschung und Lehre im Rahmen des Forschungsbereichs,
  6. Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik und Praxis,
  7. Einwerben von Drittmitteln zu diesen Zwecken.

Art. 4 Zusammensetzung

Das CCR hat mindestens zwei universitätsinterne stimmberechtigte Mitglieder mit Ordinariat oder Extraordinariat. Diese können aus einer oder mehreren Fakultäten stammen.

Weitere stimmberechtigte Mitglieder benötigen ein Doktorat oder eine noch höhere Qualifikation.

Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Fakultät. Ein Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an der Universität Luzern.

Das CCR kann eine administrative Leiterin oder einen administrativen Leiter anstellen. Diese oder dieser ist Mitglied des Zentrums.

Das CCR kann auch Personen ausserhalb der Universität Luzern als Mitglieder aufnehmen, sofern die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit bilden. Über allfällige Ausnahmen entscheidet die Fakultät.

Art. 5 Organe

Die Organe des CCR sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Zentrumsleitung.

Sofern alle Mitglieder des CCR zugleich Mitglieder der Zentrumsleitung sind, kommen Letzterer die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung zu.

Das CCR kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.

Art. 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.

Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Über Anträge und Zirkularbeschlüsse sind sie zeitverzugslos zu orientieren.

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid. Diese Vorschrift gilt auch für Zirkularbeschlüsse.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich von der Zentrumsleitung einberufen. Stimmberechtigte Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich einer Kompetenzzuweisung an die Zentrumsleitung zuständig für alle Beschlüsse des CCR. Die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar:

  1. Anträge auf Änderungen des vorliegenden Reglements zuhanden der Fakultät,
  2. Wahl der Mitglieder der Zentrumsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,
  3. die Aufnahme und der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,
  4. Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen Leiters,
  5. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultät,
  6. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion,
  7. Oberaufsicht über die Zentrumsleitung,
  8. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Zentrumsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.

Art. 7 Zentrumsleitung

Die Zentrumsleitung besteht aus mehreren stimmberechtigten Mitgliedern, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen.

Ein Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern übt den Vorsitz der Zentrumsleitung aus. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.

Die Zentrumsleitung

  1. koordiniert die Tätigkeiten des CCR,
  2. kann Weisungen für den Betrieb des CCR erlassen,
  3. ist verantwortlich für die Finanzen des CCR, insbesondere erstellt sie das Budget und die Jahresrechnung,
  4. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich der Fakultät zur Verfügung.

Die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung ist gegenüber der administrativen Leiterin oder dem administrativen Leiter weisungsberechtigt.

Art. 8 Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur Erfüllung der Aufgaben des CCR beitragen.

Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Einsetzung eines Beirats sowie über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Beirats.

Die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung beruft den wissenschaftlichen Beirat ein.

Art. 9 Finanzen

Die finanzielle Führung des CCR erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität Luzern.

Das CCR finanziert sich insbesondere durch

  1. jährliche Beiträge der Universität im Rahmen der Fakultätsbudgets,
  2. Forschungsdrittmittel,
  3. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen,
  4. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen,
  5. Gebühren von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen.

Der Abschluss von Drittmittelverträgen unterliegt dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern[3].

Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss der Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern[4] und dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern.

Art. 10 Eingehen von Verpflichtungen

Die Zentrumsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan der Fakultät.

Die Mitglieder des CCR arbeiten im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität Luzern für das Zentrum. Für die Zentrumsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für Dozierendenleistungen im Rahmen der Weiterbildung.

Art. 11 Personal

Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons bzw. der Universität vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Rektorin oder des Rektors von der Zentrumsleitung angestellt.

Art. 12 Corporate Design

Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für das CCR. Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern. Details sind mit der Universitätskommunikation abzusprechen.

Das CCR ist in die Website der Universität integriert.

Art. 13 Übergangsrecht

Dieses Reglement ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Organisationsreglement Zentrum für Konflikt und Verfahren vom 30. Juni 2019.

Egress

G 2024-068

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 18.10.2024 01.12.2024 Erstfassung G 2024-068

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.10.2024 01.12.2024 Erlass Erstfassung G 2024-068