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Organisationsreglement Center for Law and Sustainability CLS (Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit)

(Organisationsreglement CLS)

vom 09.04.2025 (Stand 01.06.2025)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut[1]),

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement regelt die Organisation und Leitung des Zentrums für Recht und Nachhaltigkeit (Center for Law and Sustainability, CLS).

Art. 2 Status und Zweck

Das Center for Law and Sustainability (CLS; nachstehend Zentrum) ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) mit dem Zweck, Forschung und Lehre im Bereich des Rechts der nachhaltigen Entwicklung zu vernetzen und nach aussen sichtbar zu machen.

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[2].

Art. 3 Aufgaben

Das Zentrum verfolgt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Förderung des innerfakultären Austausches und der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre über die Fachgrenzen hinweg,
  2. Zusammenarbeit und Koordination der Tätigkeiten mit anderen Zentren und Instituten der Universität Luzern, insbesondere dem Institut für juristische Grundlagen - lucernaiuris und dem Institut für Wirtschaft und Regulierung,
  3. Austausch und Zusammenarbeit mit themenverwandten Forschungseinheiten an den anderen Fakultäten der Universität Luzern,
  4. Zusammenarbeit mit Forschungseinheiten anderer Universitäten im In- und Ausland,
  5. Förderung der universitären Weiterbildung,
  6. Förderung des akademischen Nachwuchses, beispielsweise mittels Schaffung von Austauschmöglichkeiten durch internationale Vernetzung,
  7. Akquisition von Drittmitteln.

Art. 4 Zusammensetzung

Das Zentrum besteht aus mindestens zwei universitätsinternen stimmberechtigten Mitgliedern mit Ordinariat oder Extraordinariat.

Stimmberechtigte Mitglieder benötigen ein Doktorat oder eine noch höhere Qualifikation.

Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Fakultät. Ein Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an der Universität Luzern.

Das Zentrum kann eine administrative Leiterin oder einen administrativen Leiter anstellen. Diese oder dieser ist Mitglied des Zentrums.

Das Zentrum kann auch Personen ausserhalb der Universität Luzern als Mitglieder aufnehmen. Dabei stellen die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit. Über Ausnahmen entscheidet die Fakultät.

Art. 5 Organe

Das Zentrum weist folgende Organe auf:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Zentrumsleitung.

Solange alle Mitglieder des Zentrums zugleich Mitglieder der Zentrumsleitung sind, kommen Letzterer die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung zu.

Das Zentrum kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.

Art. 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.

Die Teilnahme von nicht stimmberechtigten Mitgliedern an der Mitgliederversammlung ist gestattet.

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Zentrumsleitung einberufen. Die stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die Zentrumsleitung zuständig für alle Beschlüsse des Zentrums; die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar:

  1. Anträge auf Änderungen des Organisationsreglements zuhanden der Fakultät,
  2. Wahl der Mitglieder der Zentrumsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; die Aufnahme und der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,
  4. Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen Leiters,
  5. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultät,
  6. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion,
  7. Oberaufsicht über die Zentrumsleitung,
  8. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Zentrumsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.

Art. 7 Zentrumsleitung

Die Zentrumsleitung besteht aus mehreren stimmberechtigten Mitgliedern, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen. Die universitätsinternen Mitglieder stellen die Mehrheit der professoralen Mitglieder.

Ein Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität übt den Vorsitz der Zentrumsleitung aus. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.

Die Zentrumsleitung koordiniert die Tätigkeiten des Zentrums, kann Weisungen für den Betrieb des Zentrums erlassen und ist verantwortlich für die Finanzen des Zentrums. Insbesondere erstellt sie das Budget und die Jahresrechnung.

Die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung ist gegenüber der administrativen Leiterin oder dem administrativen Leiter weisungsberechtigt.

Art. 8 Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur Erfüllung der Aufgaben des Zentrums beitragen.

Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Beirats.

Die oder der Vorsitzende des Zentrums beruft den wissenschaftlichen Beirat ein.

Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, das Zentrum in strategischen Fragen zu beraten, in seiner nationalen und internationalen Vernetzung zu unterstützen und auf neue Entwicklungen in Wissenschaft und Praxis aufmerksam zu machen.

Die Zentrumsleitung bestimmt eine dem Beirat vorsitzende Person. Diese ist für die Koordination der Tätigkeiten des Beirats verantwortlich.

Art. 9 Finanzen

Die finanzielle Führung des Zentrums erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität Luzern. Insbesondere

  1. wird das Zentrum als Kostenstelle geführt,
  2. werden Aufwand und Ertrag des Zentrums in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.

Das Zentrum finanziert sich insbesondere durch

  1. jährliche Beitrage der Universität im Rahmen des Fakultätsbudgets,
  2. Forschungsdrittmittel,
  3. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen,
  4. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen.

Der Abschluss von Drittmittelverträgen unterliegt dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern[3].

Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss der Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern[4] und dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern.

Art. 10 Eingehen von Verpflichtungen und Haftung

Die Zentrumsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan der Fakultät.

Die Mitglieder des Zentrums arbeiten im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität Luzern für das Zentrum. Für die Zentrumsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für Dozierendenleistungen im Rahmen der Weiterbildung.

Art. 11 Personal

Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons bzw. der Universität vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, welche durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Rektorin oder des Rektors von der Zentrumsleitung angestellt.

Art. 12 Corporate Design

Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für das Zentrum. Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität. Details sind mit der Universitätskommunikation abzusprechen.

Das Zentrum ist in die Website der Universität integriert.

Art. 13 Schlussbestimmungen

Dieses Reglement ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Organisationsreglement des Zentrums vom 1. Dezember 2011 und alle dazugehörigen Richtlinien und Regelungen.

Egress

G 2025-040

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 09.04.2025 01.06.2025 Erstfassung G 2025-040

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.04.2025 01.06.2025 Erlass Erstfassung G 2025-040