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540t

Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF)

vom 24.10.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut)[1],

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

Art. 1 Zuordnung und Zweck

Das bisherige Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern (IJF) wird von einem extern getragenen Institut in eine Organisationseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit umgewandelt. Das Institut ist der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zugeordnet.

Das Institut bezweckt, im Bereich Justiz umfassende interdisziplinäre Grundlagenforschung und Wissensvermittlung zu betreiben und sich als nationales Kompetenzzentrum für Justizfragen zu etablieren. Das Institut entwickelt eigene Forschungsprojekte, organisiert wissenschaftliche Tagungen und öffentliche Anlässe und schafft Kapazitäten für Doktorierende, Habilitierende und weitere wissenschaftliche Mitarbeitende. Es bietet hoch qualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern einen geeigneten Rahmen und ideale Bedingungen für ihre Arbeit.

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[2].

Art. 2 Aufgaben

Das Institut widmet sich dem Themenbereich Justiz in seiner ganzen Breite und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. wissenschaftliche Forschung und Veröffentlichung von Publikationen,
  2. Durchführung von universitären Veranstaltungen,
  3. Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit innerhalb der Universität Luzern sowie mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen,
  4. Förderung des akademischen Nachwuchses,
  5. Vermittlung von Forschungsergebnissen nach aussen sowie Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik und Praxis,
  6. Einwerbung von Drittmitteln.

Forschung wird in wissenschaftlicher Unabhängigkeit durchgeführt. Dasselbe gilt für die Erbringung von Dienstleistungen.

Art. 3 Mitglieder

Die Mitglieder

  1. erfüllen aktiv und selbstständig die Institutsaufgaben nach § 2,
  2. vertreten das Institut nach aussen und sorgen für die Kontakte und die Zusammenarbeit mit an der Tätigkeit des Instituts interessierten Stellen.

Die Mitglieder des Instituts stammen primär aus der Rechtswissenschaftlichen Fakultät; das Institut kann Mitglieder aus anderen Fakultäten der Universität Luzern aufnehmen (universitätsinterne Mitglieder).

Das Institut kann Personen ausserhalb der Universität Luzern mit oder ohne Stimmrecht aufnehmen (externe Mitglieder). Dabei stellen die stimmberechtigten universitätsinternen Mitglieder die Mehrheit.

Art. 4 Stimmrecht

Stimmberechtigt sind universitätsinterne Mitglieder mit einer Professur oder einer Assistenzprofessur sowie promovierte und habilitierte Personen mit unbefristetem Lehr- und Forschungsauftrag.

Bei externen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung, ob die Aufnahme mit oder ohne Stimmrecht erfolgt.

Art. 5 Aufnahme und Austritt

Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Rechtswissenschaftliche Fakultät auf Antrag der Mitgliederversammlung.

Mitglieder können jederzeit aus dem Institut austreten, sofern der Austritt mit den Verantwortlichkeiten des Mitglieds innerhalb des Instituts (z.B. für laufende Forschungsprojekte, Personal u. a.) vereinbar ist.

Bei universitätsinternen Mitgliedern erfolgt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Universität Luzern auch automatisch der Austritt aus dem Institut; vorbehalten bleibt ein anderslautender Beschluss der Mitgliederversammlung.

Bei externen Mitgliedern, die an der Universität Luzern eine Ausbildung absolvieren, erfolgt bei Beendigung des Ausbildungsprogramms auch automatisch der Austritt aus dem Institut; vorbehalten bleibt ein anderslautender Beschluss der Mitgliederversammlung.

Art. 6 Organe

Die Organe des Instituts sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Institutsleitung.

Das Institut kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.

Art. 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe von allen stimmberechtigten Mitgliedern erfordern.

Die Institutsleitung entscheidet über die Einladung der Mitglieder ohne Stimmrecht und Mitglieder des Beirats.

Über Anträge auf Änderungen des Institutsreglements und Änderungen des Organisationsreglements sowie die Aufnahme bzw. den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern des Instituts und Mitgliedern des Beirats beschliesst die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder, ansonsten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt die vorsitzende Direktorin oder der vorsitzende Direktor den Stichentscheid.

Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden von der Institutsleitung einberufen. Die stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die Institutsleitung zuständig für alle Entscheidungen des Instituts; die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar:

  1. Anträge auf Änderungen dieses Organisationsreglements zuhanden der Fakultätsversammlung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie Senat und Universitätsrat,
  2. Erlass eines ausführenden Geschäftsreglements zum Organisationsreglement (§ 13),
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Instituts; die Aufnahme bzw. der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedarf der Genehmigung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (§ 5),
  4. Wahl der Mitglieder der Institutsleitung sowie der vorsitzenden Direktorin oder des vorsitzenden Direktors; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät (§ 8),
  5. Bestellung und Aufhebung eines wissenschaftlichen Beirats sowie Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Beirats (§ 9),
  6. Genehmigung von Leistungsauftrag und Geschäftsbericht,
  7. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts (Management Letters) der Verwaltungsdirektion,
  8. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Institutsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.

Art. 8 Institutsleitung

Die Institutsleitung besteht aus mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Instituts, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen (Direktorinnen und Direktoren). Die universitätsinternen Mitglieder stellen die Mehrheit der Direktorinnen und Direktoren.

Eine Direktorin oder ein Direktor mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern übt den Vorsitz der Institutsleitung aus.

Die Amtszeit der Direktorinnen und Direktoren sowie der vorsitzenden Direktorin oder des vorsitzenden Direktors beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Institutsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus dem Organisationsreglement nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit fällt die vorsitzende Direktorin oder der vorsitzende Direktor den Stichentscheid.

Die Institutsleitung

  1. koordiniert die Tätigkeiten des Instituts,
  2. ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm des Instituts,
  3. kann Weisungen für den Betrieb des Instituts erlassen,
  4. ist verantwortlich für die Finanzen des Instituts,
  5. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zur Verfügung,
  6. entscheidet unter Vorbehalt der personalrechtlichen Zuständigkeiten der Universität über die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen des Institutspersonals (§ 12 Abs. 2).

Das Institut kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Die vorsitzende Direktorin oder der vorsitzende Direktor ist dieser bzw. diesem gegenüber weisungsberechtigt.

Art. 9 Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts oder Zentrums beitragen.

Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Beirats. Ein Austritt aus dem Beirat ist jederzeit möglich.

Art. 10 Finanzen

Die finanzielle Führung erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität Luzern. Insbesondere werden

  1. das Institut als Kostenstelle geführt,
  2. Aufwand und Ertrag des Instituts in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.

Das Institut finanziert sich insbesondere durch

  1. jährliche Beiträge der Universität Luzern im Rahmen des Fakultätsbudgets,
  2. Forschungsdrittmittel,
  3. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen,
  4. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen des Instituts,
  5. Gebühren von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen.

Der Abschluss von Drittmittelverträgen unterliegt den Richtlinien zur Annahme von privaten Drittmitteln der Universität Luzern.

Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss Praxis der Universität Luzern.

Art. 11 Eingehen von Verpflichtungen und Haftung

Die Institutsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Sie kann einzelne Mitglieder der Institutsleitung sowie eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer ermächtigen, Ausgaben zu zweien zu zeichnen (Zeichnungsberechtigung).

Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

Die Mitglieder des Instituts arbeiten im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität für das Institut. Für die Institutsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für Dozierendenleistungen im Rahmen der Weiterbildung.

Art. 12 Personal

Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons Luzern bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Vorbehalt der personalrechtlichen Zuständigkeiten der Universität von der Institutsleitung angestellt.

Art. 13 Geschäftsreglement

Die Mitgliederversammlung kann zur Ausführung dieses Reglements ein Geschäftsreglement erlassen.

Art. 14 Corporate Design

Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für die Institute, Zentren und Akademien. Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern.

Das Institut ist in die Website der Universität integriert.

Das Institut kann den bisherigen Namen «Obwaldner Institut für Justizforschung» (vgl. § 1 Abs. 1) weiterführen, soweit Beiträge des Kantons Obwalden zur Finanzierung von Institutstätigkeiten dies rechtfertigen. Über die Fortführung des Namens entscheidet die Institutsleitung.

Egress

G 2025-079

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 24.10.2025 01.01.2026 Erstfassung G 2025-079

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.10.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung G 2025-079