Als Dekanin oder Dekan können ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren der Fakultät gewählt werden. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Dekanin oder der Dekan ist im Umfang von 50 Stellenprozenten von der Lehre entlastet und erhält eine Funktionszulage gemäss § 11b der Personalverordnung der Universität Luzern.
Sie oder er hat die strategische und operative Leitung der Fakultät inne, nimmt die in § 22 Absatz 2 des Universitätsstatuts festgelegten Aufgaben und Kompetenzen wahr und verantwortet die Umsetzung der Leistungsvereinbarung. Sie oder er erlässt Richtlinien, Weisungen, Merkblätter und Verfügungen zur Umsetzung der Erlasse der Fakultät und der Universität.
Sie oder er entscheidet in allen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Fakultät, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.