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541a

Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

vom 30.03.2022 (Stand 01.08.2022)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000[1],

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Studien- und Prüfungsordnung gilt für die Diplom-, Lehrdiplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern mit Ausnahme des Joint-Degree-Masterstudiums Religion – Wirtschaft – Politik[2].

2 Organe

Art. 2 Prüferinnen und Prüfer

Die Prüfungen werden durch Professorinnen und Professoren oder durch promovierte Dozentinnen und Dozenten abgenommen.

Die Dekanin oder der Dekan kann andere Dozentinnen und Dozenten zur Abnahme von Prüfungen ermächtigen.

Art. 3 Prüfungsbeisitzerinnen und -beisitzer

Mündliche Prüfungen werden mit Beisitzerinnen und Beisitzern durchgeführt. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer verfügt mindestens über einen Masterabschluss im entsprechenden Fachgebiet oder eine äquivalente Qualifikation.

Art. 4 Kirchliche Beisitzerinnen und Beisitzer

Bei mündlichen Prüfungen im Fach Theologie können kirchliche Expertinnen und Experten als Beisitzerinnen und Beisitzer teilnehmen.

Gemäss der Vereinbarung zwischen dem Bischof von Basel, der Universität Luzern und dem Regierungsrat des Kantons Luzern vom 8. November 2005 werden kirchliche Expertinnen und Experten durch den Bischof von Basel oder durch die Kantone des Basler Bistumskonkordats ernannt.

3 Zulassungsvoraussetzungen

Art. 5 Allgemeine Immatrikulation

Die Immatrikulation wird in den Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern geregelt.

Die Studierenden müssen im Abschlusssemester sowie während mindestens eines weiteren Semesters immatrikuliert sein.

Art. 6 Zulassung im Nebenfach

Zum Nebenfachstudium Theologie, Ethik und Judaistik sind alle immatrikulierten Studierenden von Universitäten zugelassen.

Das gewählte Hauptfach kann in der Regel nicht als Nebenfach belegt werden. Ausnahmen regelt die Wegleitung.

Art. 7 Hörerinnen und Hörer

Ausgewählte Vorlesungen stehen interessierten Personen als Hörerinnen und Hörern offen, andere Lehrangebote nach Absprache mit der Dozentin oder dem Dozenten.

Zur Erlangung des Hörerinnen- oder Hörerstatus ist die Anmeldung bei den Studiendiensten innerhalb der publizierten Frist erforderlich.

4 Studienangebote

Art. 8 Diplom-, Bachelor- und Masterstudienangebote

Das Studienangebot der Theologischen Fakultät umfasst kirchlich approbierte und kirchlich nicht approbierte Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge.

Für einen Bachelorabschluss beträgt die Regelstudiendauer sechs Semester.

Für einen Masterabschluss beträgt die Regelstudiendauer vier Semester.

Für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen beträgt die Regelstudiendauer zwei Semester.

Ein Teilzeitstudium und Abweichungen von der Regelstudiendauer sind möglich.

Art. 9 Nebenfach Studienangebote

Die Fakultät bietet auch Nebenfachstudiengänge an.

Die Nebenfachstudiengänge können als Teil eines Hauptfach-Nebenfach-Studiums oder als eigenständige Ergänzungsstudien belegt werden. Die Nebenfächer sind auch für andere Fakultäten offen.

Für den Abschluss eines Nebenfachs als eigenständiges Ergänzungsstudium beträgt die Regelstudiendauer zwei Semester.

Art. 10 Joint-Degree-Studiengänge

Die Fakultät kann mit anderen Fakultäten oder Universitäten Kooperationsvereinbarungen über Joint-Degree-Studiengänge auf Bachelor-, Master- oder Weiterbildungsstufe abschliessen und entsprechende Studiengänge anbieten.

Art. 11 Mobilitäts- und Gaststudien

Mobilitäts- und Gaststudierenden steht das gesamte Lehrangebot der Fakultät offen.

Die Fakultät fördert die Mobilität durch den Abschluss von interuniversitären und interfakultären Vereinbarungen und durch die Beteiligung an solchen Vereinbarungen.

Art. 12 Wegleitungen

Der Aufbau der Bachelor- und Masterstudienangebote, die kompetenzorientierten Inhalte und Credits sowie die Prüfungsanforderungen sind in den Wegleitungen geregelt.

5 Leistungskontrollen

Art. 13 Prüfungsmodalitäten

Prüfungssessionen an der Theologischen Fakultät finden zweimal jährlich statt.

Die Prüfungsart, sofern eine Auswahl gegeben ist, kann gemäss Vorlesungsverzeichnis von den Studierenden gewählt werden.

Die Studierenden müssen sich grundsätzlich zu allen Prüfungen verbindlich über das UniPortal anmelden.

Die Leistungskontrollen werden von den Dozierenden bestimmt.

Die Prüfungssprache ist Deutsch. Englischsprachige Lehrveranstaltungen werden in Englisch geprüft. Bei deutschsprachigen Lehrveranstaltungen kann auf Antrag die Prüferin oder der Prüfer eine andere Prüfungssprache bewilligen. Dieser Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich gestellt werden.

Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat die Prüfung nicht an oder legt sie oder er ohne triftigen Grund nicht alle Prüfungsteile ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Triftige Gründe sind namentlich eine durch Arztzeugnis nachgewiesene Krankheit, ein Todesfall in der Familie oder nachgewiesene berufliche Tätigkeiten.

Studierenden steht ein Einsichtsrecht in die Prüfungsakten zu.

Art. 14 Erwerb von Credits

Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in Credits gemäss ECTS (European Credit Transfer System). Ein Credit entspricht einer Studienleistung von 25 bis 30 Stunden.

Die Studienleistungen und die zu erwerbenden Credits sind in den Wegleitungen geregelt.

Art. 15 Bewertungen

Benotete mündliche und schriftliche Prüfungen sowie benotete schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen, halben oder Viertelnoten bewertet.

Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:

Note Bedeutung
6 sehr gut (very good)
5 gut (good)
4 genügend (pass)
3 ungenügend (fail)
2 schwach (poor)
1 sehr schwach (very poor)

Das Ergebnis von unbenoteten Leistungsnachweisen wird mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht bestanden» bestätigt.

Art. 16 Leistungsausweise

Alle Studierenden erhalten für jede erfolgreich erbrachte Studienleistung einen Leistungsausweis.

Art. 17 Fehlverhalten bei Prüfungen

Es ist unzulässig, während einer Prüfung:

  1. andere als die zugelassenen Hilfsmittel zu verwenden,
  2. mit anderen Personen Informationen auszutauschen,
  3. die Ruhe im Raum bei einer schriftlichen Prüfung zu stören.

Die Prüfungsaufsicht kann eine schriftliche Prüfung abbrechen. In diesem Fall informiert sie sofort die Prüfungsorganisation und die Dozentinnen und Dozenten.

Unkorrektheiten führen zum Nichtbestehen der betreffenden Prüfung, und die Dozentin oder der Dozent vergibt die Note 1 oder das Prädikat «nicht bestanden».

Art. 18 Plagiate bei schriftlichen Arbeiten

Wird eine schriftliche Arbeit nicht in allen Teilen selbständig von der oder dem Studierenden verfasst oder enthält eine schriftliche Arbeit Plagiate, wird sie endgültig durch die Dozentin oder den Dozenten abgelehnt (Note 1).

Im Wiederholungsfall oder bei schwerer Zuwiderhandlung erfolgt der vorübergehende oder dauernde Ausschluss von der Universität Luzern. Der Ausschluss wird von der Lehr- und Prüfungskommission (LPK) bestimmt.

Wird eine Unkorrektheit erst nach Beendigung der Studien entdeckt, kann der verliehene Grad von der LPK entzogen werden.

Art. 19 Bestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen

Zum Bestehen einer benoteten Prüfung oder einer benoteten schriftlichen Arbeit muss mindestens die Note 4 erzielt werden.

Zum Bestehen eines unbenoteten Leistungsnachweises muss das Prädikat «bestanden» erzielt werden.

Bestandene Prüfungen und bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

Eine als ungenügend beurteilte schriftliche Arbeit kann innert sechs Monaten überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt. Die Fristen für die Überarbeitung können verkürzt werden. Dies ist vor der entsprechenden Lehrveranstaltung zu kommunizieren.

Eine endgültig abgelehnte schriftliche Arbeit in einem Proseminar oder Hauptseminar muss durch eine gleichwertige Arbeit in einer anderen Lehrveranstaltung ersetzt werden.

Eine nicht bestandene Prüfung oder ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden.

Wird die Wiederholung erneut mit ungenügender Note (unter 4) oder mit dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet, ist die Prüfung oder der Leistungsnachweis endgültig nicht bestanden.

Bei zwei endgültig nicht bestandenen Prüfungen oder Leistungsnachweisen oder endgültig abgelehnten schriftlichen Arbeiten ist der angestrebte Abschluss endgültig nicht bestanden.

6 Bachelor- und Masterarbeiten

Art. 20 Beginn, Betreuung und Gutachten

Als Gutachterinnen oder Gutachter für Bachelor- und Masterarbeiten kommen Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten der Fakultät mit Promotion in Frage. Privatdozentinnen und Privatdozenten sind in Bezug auf die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten den Professorinnen und Professoren gleichgestellt.

Bachelor- und Masterarbeiten sind bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wurden.

Bachelor- und Masterarbeiten können höchstens einmal überarbeitet und wiederholt werden. Wird die Bachelor- oder Masterarbeit erneut nicht mit mindestens der Note 4 bewertet, ist der Bachelor- oder Masterabschluss endgültig nicht bestanden.

Bachelor- und Masterarbeiten dürfen von der Verfasserin oder dem Verfasser mit dem schriftlichen Einverständnis der betreuenden Professorin oder des betreuenden Professors und unter Beachtung eventueller Auflagen veröffentlicht werden.

Die Anmeldeverfahren, die Abläufe und die detaillierten Anforderungen zu den Bachelor- und Masterarbeiten sind in den Wegleitungen geregelt.

7 Studienabschlüsse

Art. 21 Abschlussvoraussetzungen

Ein Diplomstudium besteht, wer 150 Credits erreicht und alle Anforderungen sowie allfällige Auflagen vollständig absolviert hat.

Ein Bachelorstudium besteht, wer 180 Credits erreicht und alle Anforderungen sowie allfällige Auflagen vollständig absolviert hat.

Ein Masterstudium besteht, wer 120 Credits erreicht und alle Anforderungen sowie allfällige Auflagen vollständig absolviert hat.

Das Studium zum Erwerb des Lehrdiploms für Maturitätsschulen besteht, wer 60 Credits erreicht und alle Anforderungen sowie allfällige Auflagen vollständig absolviert hat.

Art. 22 Verliehene Grade

Die Theologische Fakultät der Universität verleiht:

  1. Diplomzeugnisse und Lehrdiplome,
  2. Bachelor of Theology (BTh) und Bachelor of Arts (BA) für den Abschluss eines Bachelorstudiengangs,
  3. Master of Theology (MTh) und Master of Arts (MA) für den Abschluss eines Masterstudiengangs.

Die verliehenen Grade werden jeweils durch die Angabe der belegten Studienfächer oder der thematischen Ausrichtung des Studiengangs spezifiziert.

Der Grad Master of Theology (MTh) entspricht dem kanonischen Bakkalaureat.

Art. 23 Gesamtprädikat des Studienabschlusses

Das Gesamtprädikat für die Bachelor- und Masterdiplome ergibt sich aus dem Notendurchschnitt:

  1. der Note 5,50 – 6,00: summa cum laude (ausgezeichnet),
  2. der Note 5,00 – 5,49: magna cum laude (mit grossem Erfolg),
  3. der Note 4,50 – 4,99: cum laude (mit Erfolg),
  4. der Note 4,00 – 4,49: rite (genügend).

Art. 24 Diplom und Diploma Supplement

Die Diplome (Diplom, Bachelor- und Masterdiplom) enthalten die Bezeichnung des Studiengangs und den erworbenen Grad, die Gesamtnote und das entsprechende Prädikat gemäss Bologna-Deklaration.

Die Diplome für die religionspädagogischen Studiengänge umfassen zusätzlich die Praxisbeurteilung und den Ausweis über die erworbenen Kompetenzen in den gewählten Kompetenzbereichen. Die Diplome für die theologischen Studiengänge im Hauptfach-Nebenfach enthalten die Note des Hauptfachs und die Bezeichnung sowie die Note des Nebenfachs.

Alle Diplome der Theologischen Fakultät werden von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet. Weitere Unterschriften von Institutsleitungen können hinzukommen.

Mit dem Diplom wird auch ein Diploma Supplement gemäss europäischem Standard ausgehändigt. Es enthält eine Liste der erworbenen Credits, Noten und Leistungsbeurteilungen.

Studierende anderer Fakultäten erhalten beim erfolgreichen Abschluss eines Nebenfachstudiengangs ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält die Bezeichnung des Nebenfachs und die Gesamtnote. Es wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.

Mit dem Abschlusszeugnis wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement ausgehändigt. Er enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studiengang sowie eine Liste der erworbenen Credits (Transcript of Records) und der Noten oder Leistungsbeurteilungen.

In allen Fachbereichen der Theologischen Fakultät wird die Verleihung der Diplome publiziert.

8 Theologie (Bachelor, Master)

Art. 25 Immatrikulation

Für einen kirchlichen Abschluss in römisch-katholischer Theologie werden Studierende auf Empfehlung ihrer oder ihres kirchlichen Oberen immatrikuliert. Studium und Studienabschluss richten sich nach den Vorschriften der oder des betreffenden Oberen, im Einvernehmen mit der Fakultätsversammlung. Das kirchliche Abschlusszeugnis wird von der Dekanin oder vom Dekan und der oder dem Oberen unterzeichnet.

Zum Masterstudium Theologie wird ohne Bedingung zugelassen, wer über ein Bachelordiplom in römisch-katholischer Theologie einer schweizerischen Universität im Sinne der Bologna-Deklaration verfügt.

Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem anderen Bachelordiplom können auf Antrag der Studienleitung zugelassen werden. Es können Auflagen durch die Studienleitung auferlegt werden.

Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem Bachelordiplom einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule können nach Massgabe der Zulassungsrichtlinien zugelassen werden. Die Zulassung ist mit Auflagen verbunden.

Art. 26 Prüfungszulassung

Mehrere Lehrveranstaltungen können zu einer kompetenzorientierten Prüfung zusammengefasst werden. Dies ist in den Wegleitungen geregelt.

In den theologischen Studiengängen ist bei interaktiven Lehrveranstaltungen eine aktive Mitarbeit der Studierenden erforderlich. Die aktive Mitarbeit wird durch die Dozierenden bestimmt und ist Bedingung zum Bestehen des Leistungsnachweises. Details regelt die Wegleitung.

Eine endgültig nicht bestandene Prüfung oder ein endgültig nicht bestandener Leistungsnachweis kann durch eine Prüfung oder einen Leistungsnachweis über eine andere Lehrveranstaltung im selben Fach ersetzt werden.

Die Masterprüfung Theologie wird im letzten Jahr des Masterstudiengangs abgelegt. Die Einreichung der Masterarbeit ist nicht vorausgesetzt.

Art. 27 Bachelor- und Masterarbeiten

Studierende schreiben in einem Fach ihrer Wahl, das durch eine Professur vertreten wird, eine Bachelor- oder Masterarbeit.

Die Bachelor- und Masterarbeiten werden mit einem Erst- und einem Zweitgutachten bewertet.

Art. 28 Gesamtnote

Die Gesamtnote des Bachelorabschlusses berechnet sich als Durchschnitt aus allen Modulnoten (einfach gewichtet) und der Note der Bachelorarbeit (gewichtet nach Anzahl der Credits).

Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich als Durchschnitt aus allen Fächernoten, den doppelt gewichteten Noten der Hauptseminararbeiten und der fünffach gewichteten Note der Masterarbeit.

9 Religionspädagogik (Diplom, Bachelor)

Art. 29 Immatrikulation

Für die Zulassung werden in einem Aufnahmeverfahren zusätzlich die studienspezifischen Voraussetzungen für ein pädagogisches Studium sowie die erforderlichen überfachlichen Kompetenzen abgeklärt. Details regelt die Wegleitung.

Art. 30 Prüfungszulassung

Studierende sind während des Grundstudiums automatisch für die Prüfungen angemeldet. Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen ist die Erfüllung der Präsenzpflicht von 80 Prozent.

Im Fachbereich Religionspädagogik gibt es Pflichtveranstaltungen ohne Ersatz, und das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung oder eines Leistungsnachweises führt zum Fachausschluss.

Die Diplomprüfung Religionspädagogik findet in der Regel im letzten Semester statt.

Die Bachelorprüfung Religionspädagogik findet in der Regel im letzten Semester statt.

Art. 31 Bachelor- und Masterarbeit

Im Fach Religionspädagogik erfolgt die Bachelorarbeit im Fach Religionspädagogik.

Im Fach Religionspädagogik bestimmt die Professur für Religionspädagogik eine Person für das Zweitgutachten.

Art. 32 Beurteilung von Praxiskompetenzen

Die Praxiskompetenzen werden mit den folgenden Prädikaten beurteilt:

  1. Anforderungen auf hohem Niveau erfüllt,
  2. Anforderungen auf mittlerem Niveau erfüllt,
  3. Grundanforderungen erfüllt,
  4. Grundanforderungen nicht erfüllt.

Für die Anerkennung einer Praxisleistung ist mindestens das Prädikat «Grundanforderung erfüllt» erforderlich.

Art. 33 Spezifika zum Studienabschluss

Das Diplomstudium Religionspädagogik und das Bachelorstudium Religionspädagogik besteht, wer die Diplomprüfung oder Bachelorprüfung bestanden und den Pflicht-Kompetenzbereich sowie mindestens zwei Wahl-Pflicht-Kompetenzbereiche vollständig absolviert hat.

Art. 34 Gesamtnote

Für den Diplomabschluss Religionspädagogik ergibt sich die Gesamtnote aus dem Durchschnitt:

  1. der Note aller Benotungen des Grundstudiums,
  2. der Note der biblischen Seminararbeit im Grundstudium,
  3. der Note von zwei schriftlichen Arbeiten im Aufbaustudium,
  4. der doppelt gezählten Note der Diplomprüfung.

Für den Bachelorabschluss Religionspädagogik ergibt sich die Gesamtnote aus dem Durchschnitt:

  1. der Durchschnittsnote aller Benotungen des Grundstudiums,
  2. der Note der biblischen Seminararbeit im Grundstudium,
  3. der Note von vier Hauptvorlesungen mit benoteten Prüfungen des Aufbaustudiums,
  4. der Note von zwei schriftlichen Arbeiten im Aufbaustudium,
  5. der doppelt gewerteten Note der Bachelorprüfung,
  6. der fünffach gezählten Note der Bachelorarbeit.

10 Religionslehre (Master, Lehrdiplom)

Art. 35 Immatrikulation

Zum Studiengang Master Religionslehre mit integriertem Lehrdiplom wird zugelassen, wer ein Bachelordiplom in katholischer, evangelischer oder christkatholischer Theologie, in Religionspädagogik oder im Bachelor-Lehramtsstudium für das Schulfach Religionslehre, in Religionswissenschaft oder im integrierten Studiengang Kulturwissenschaften mit Major Religionswissenschaft vorweisen kann.

Studienbewerberinnen und -bewerber mit anderen Abschlüssen können auf Antrag an die Studienleitung zugelassen werden. Nach der Äquivalenzprüfung können Auflagen durch die Studienleitung auferlegt werden.

Das Lehrdiplomstudium kann parallel zum Masterstudium Religionslehre absolviert werden.

Art. 36 Masterarbeit

Im Masterstudium Religionslehre kann die Masterarbeit in mehreren Fächern geschrieben werden. Details regelt die entsprechende Wegleitung.

Art. 37 Gesamtnote

Für den Masterabschluss Religionslehre ergibt sich die Gesamtnote aus dem Durchschnitt:

  1. der Noten der vorgeschriebenen benoteten Leistungsnachweise,
  2. der doppelt gewichteten Noten der vorgeschriebenen Haupt- und Masterseminararbeiten,
  3. der fünffach gewichteten Note der Masterarbeit.

Art. 38 Verleihung des Lehrdiploms

Das Lehrdiplom kann nur erwerben, wer einen Masterabschluss in Religionslehre, Theologie oder Religionswissenschaft vorweisen kann und die in der Wegleitung festgelegten fachwissenschaftlichen Mindestanforderungen erfüllt. Das nach erfolgreichem Abschluss verliehene Lehrdiplom ist von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren mit Beschluss vom 25. November 2009 als Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Schulfach Religionslehre anerkannt.

11 Ethik (Master)

Art. 39 Immatrikulation

Zum Masterstudium Ethik wird ohne Bedingung zugelassen, wer über ein Bachelordiplom einer schweizerischen Universität im Umfang von 180 Credits verfügt.

Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem anderen Bachelordiplom können auf Antrag der Studienleitung zugelassen werden. Es können Auflagen durch die Studienleitung auferlegt werden.

Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem Bachelordiplom einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule können nach Massgabe der Zulassungsrichtlinien zugelassen werden. Die Zulassung ist mit Auflagen verbunden.

Art. 40 Prüfungszulassung

Die Masterprüfung Ethik wird im letzten Semester des Masterstudiengangs abgelegt.

Das Anmeldeverfahren ist in der Wegleitung Ethik geregelt.

Art. 41 Masterarbeit

Die Masterarbeit in Ethik befasst sich mit einer Fragestellung der Ethik. Sie kann in einer der drei folgenden Spezialisierungen verfasst werden:

  1. Wirtschafts-, Finanz- und Unternehmensethik,
  2. Gesundheitsethik,
  3. Ethik der digitalen Transformation.

Art. 42 Gesamtnote

Die Gesamtnote des Masterabschlusses Ethik berechnet sich wie folgt:

  1. alle benoteten Prüfungen (einfach gewichtet),
  2. Masterarbeit (fünffach gewichtet),
  3. Verteidigung der Masterarbeit (einfach gewichtet).

12 Philosophy, Theology and Religions (Master)

Art. 43 Immatrikulation

Zum Masterstudium Philosophy, Theology and Religions (PTR) wird ohne Bedingung zugelassen, wer über ein Bachelordiplom einer schweizerischen Universität in den Studienrichtungen Philosophie, Theologie oder Religionswissenschaften verfügt, das mindestens 60 Credits in einer der genannten Studienrichtungen umfasst.

Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem anderen Bachelordiplom (z.B. Kulturwissenschaften, Geschichte, Internationales Recht, Vergleichendes Verfassungsrecht und Religionen, Hebräisch und Arabisch) können auf Antrag der Studienleitung zugelassen werden. Nach der Äquivalenzprüfung können Auflagen durch die Studienleitung oder die Master-Koordination auferlegt werden.

Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem Bachelordiplom einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule können nach Massgabe der Zulassungsrichtlinien zugelassen werden. Die Zulassung ist mit Auflagen verbunden.

Art. 44 Prüfungszulassung

Der Masterabschluss besteht im erfolgreichen Bestehen des Moduls «Masterabschluss».

Art. 45 Masterarbeit

Die Masterarbeit in PTR befasst sich mit einer Fragestellung aus dem Bereich der Philosophie und ihrer Wechselwirkung mit Theologie oder abrahamitischen Religionen (Judaismus, Christentum, Islam). Details regelt die Wegleitung.

Art. 46 Gesamtnote

Den Masterstudiengang PTR kann abschliessen, wer allfällige Auflagen erfüllt, alle erforderlichen Credits erworben und das Masterprüfungsverfahren bestanden hat.

Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt:

  1. 3 benotete schriftliche Mastersemesterarbeiten (jeweils einfach gewichtet),
  2. Masterarbeit (doppelt gewichtet),
  3. Verteidigung der Masterarbeit (einfach gewichtet),
  4. Forschungskolloquium (bestanden; nicht bestanden).

Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Studiengangsleitung die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.

13 Liturgical Music (Master)

Art. 47 Immatrikulation

Zum Masterstudium Liturgical Music wird ohne weitere Bedingung zugelassen, wer über ein Bachelordiplom einer schweizerischen Universität in den Studienrichtungen in katholischer, evangelischer, christkatholischer oder orthodoxer Theologie oder über einen Bachelor of Arts in Kirchenmusik verfügt.

Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem anderen Bachelordiplom können auf Antrag der Studienleitung zugelassen werden. Es können Auflagen durch die Studienleitung auferlegt werden.

Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem Bachelordiplom einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule können nach Massgabe der Zulassungsrichtlinien zugelassen werden. Die Zulassung ist mit Auflagen verbunden.

Art. 48 Trägerschaft

Die Theologische Fakultät ist Trägerin des Studiengangs und arbeitet mit der Hochschule Luzern – Musik zusammen.

Art. 49 Prüfungszulassung

Für Leistungsnachweise und Prüfungen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Institution, der die Lehrveranstaltung zugeordnet ist.

Art. 50 Masterarbeit

Die Masterarbeit kann in einem Fach der Kernfachbereiche geschrieben werden. Die Masterarbeit wird von der Fachvertreterin oder vom Fachvertreter des jeweiligen Fachs betreut und begutachtet.

Art. 51 Gesamtnote

Die Gesamtnote berechnet sich als Durchschnitt aus den Noten der vorgeschriebenen Prüfungen und der Note der Masterarbeit, wobei die Note der Masterarbeit fünffach gewichtet wird.

14 Schlussbestimmungen

Art. 52 Gebühren

Die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse richten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung)[3].

Art. 53 Rechtsmittel

Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes[4] und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[5] beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Art. 54 Härtefälle

Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Lehr- und Prüfungskommission auf Antrag der Studienleitung hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abweichen.

Art. 55 Übergangsbestimmungen

Studierende, die ihr Studium vor dem 1. August 2022 unter der Studien- und Prüfungsordnung Bachelor- und Masterstudiengang Theologie als Vollstudium der Theologischen Fakultät der Universität Luzern vom 24. April 2013[6] begonnen haben, können den Studiengang, für den sie im Frühjahrssemester 2022 immatrikuliert sind, bis spätestens am 31. August 2025 nach bisherigem Recht beenden.

Studierende, die ihr Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung des Religionspädagogischen Instituts der Theologischen Fakultät der Universität Luzern vom 29. April 2009[7] oder nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts in Religionspädagogik (BA Religionspädagogik) vom 29. Juni 2011[8] begonnen haben, können den Studiengang, für den sie im Frühjahrssemester 2022 immatrikuliert sind, bis spätestens am 31. August 2026 nach bisherigem Recht beenden.

Egress

G 2022-021

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 30.03.2022 01.08.2022 Erstfassung G 2022-021

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.03.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung G 2022-021