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541ac

Reglement zum Weiterbildungsangebot «CAS in Leadership & Sustainability: Purpose in Action» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

(Reglement CAS LeadSustain)

vom 24.10.2025 (Stand 01.12.2025)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2b des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut[1]),

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Zertifikatslehrgang «CAS in Leadership & Sustainability: Purpose in Action» (nachfolgend: Zertifikatslehrgang) ist ein Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät der Universität Luzern.

Der erfolgreiche Abschluss des Zertifikatslehrgangs befähigt Absolvierende, ihre eigene Führungsarbeit nachhaltiger zu gestalten, Sinn-Fragen zu integrieren und mit Teams und Organisationen bessere und integralere Resultate zu erreichen.

Das Weiterbildungsprogramm richtet sich an bestehende und angehende Führungskräfte im kirchlichen Umfeld sowie an bestehende und angehende Führungskräfte aus Wirtschaft, Nonprofit-Organisationen und Verwaltung, die sich mit Blick auf die persönlich und institutionell zunehmenden Sinnfragen vertieft mit Leadership, Nachhaltigkeit, Purpose und inhaltlicher Fundierung auseinandersetzen möchten.

Art. 2 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Zertifikatslehrgang, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.

Einzelheiten sind in einer Wegleitung geregelt.

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern[2].

2 Organisation

Art. 3 Trägerschaft

Die Theologische Fakultät übt als Trägerschaft die Aufsicht über den Zertifikatslehrgang aus. Dieser unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.

Art. 4 Studienleitung

Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Zertifikatslehrgangs zuständig. Sie obliegt der Professur für Pastoraltheologie und der Leitung des Schwerpunkts «Theologie und Leadership». Weitere Angehörige der Studienleitung können auf Vorschlag der Studienleitung von der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät gewählt werden. Die Studienleitung wird unterstützt durch einen Beirat (§ 6).

Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Zertifikatslehrgangs,
  2. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
  3. Zulassung von Studierenden auf Antrag der Programmleitung,
  4. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichts zuhanden der Theologischen Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
  5. Entscheid über die Annahme und die Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien,
  6. Antrag an die Theologische Fakultät zur Ausstellung und Verleihung der Abschlussurkunden,
  7. Vorschlag zuhanden der Fakultätsversammlung für die Wahl der Mitglieder des Beirats,
  8. Besetzung der Programmleitung.

Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung kann sie einen Ausschuss bestimmen.

Art. 5 Programmleitung

Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operative Entwicklung und Führung des Zertifikatslehrgangs verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Sie oder er kann durch eine Programmassistentin oder einen Programmassistenten unterstützt werden.

Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.

Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für:

  1. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,
  2. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programmassistenz,
  3. Beratung der Studierenden,
  4. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung,
  5. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden,
  6. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems,
  7. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichtes zuhanden der Theologischen Fakultät und der Studienleitung.

Art. 6 Beirat

Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder eines Beirats auf Vorschlag der Studienleitung. Die Mitglieder des Beirats werden für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Beirat unterstützt die Studienleitung durch konzeptionelle Beratung, in der Markteinschätzung, mit seinem Netzwerk und gegebenenfalls durch Dozierendentätigkeit.

3 Weiterbildungsangebot

Art. 7 Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebots

Der Zertifikatslehrgang wird berufsbegleitend durchgeführt. Es setzt sich aus mehreren Modulen zum Thema «Leadership & Sustainability: Purpose in Action» zusammen.

Einzelheiten zu den Modulen und Lehrveranstaltungen sind in der Wegleitung geregelt.

Art. 8 Zulassung

Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt. Sur-dossier-Aufnahmen sind möglich.

Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

Einzelne Module oder Teile des Zertifikatslehrgangs können für weitere interessierte Fachpersonen geöffnet werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss. Es werden die für das jeweilige Modul entsprechenden ECTS-Punkte vergeben.

Art. 9 Leistungsnachweise und ECTS-Punkte

Der Zertifikatslehrgang umfasst 15 ECTS-Punkte.

Für den erfolgreichen Abschluss des Zertifikatslehrgangs sind bestandene Leistungsnachweise im Umfang von insgesamt 12 ECTS-Punkten erforderlich. Überdies ist eine schriftliche Abschlussarbeit zu verfassen (3 ECTS-Punkte).

Nicht bestandene Leistungsnachweise dürfen einmal wiederholt werden.

Einzelheiten zu den Leistungsnachweisen sind in der Wegleitung geregelt.

Art. 10 Qualitätssicherung und Reporting

Der Zertifikatslehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.

Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.

Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät jährlich Bericht.

4 Abschluss und Zertifikat

Art. 11 Certificate of Advanced Studies (CAS)

Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Leadership & Sustainability: Purpose in Action der Universität Luzern» muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatslehrgangs im Umfang von 15 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.

Die Schlussnote des Zertifikatslehrgangs ergibt sich aus dem nach ECTS gewichteten Mittel der bewerteten Module. Das Bestehen sämtlicher Module («bestanden» oder Note 4,0) ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Zertifikatslehrgangs.

Art. 12 Abschlussurkunde

Die Abschlussurkunde wird im Namen der Theologischen Fakultät ausgestellt und von der Dekanin oder vom Dekan der Theologischen Fakultät sowie von der Studienleitung unterzeichnet.

Ein Diploma Supplement gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Zertifikatslehrgangs.

5 Finanzen

Art. 13 Finanzielles

Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird von der Studienleitung im Einklang mit der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern[3] definiert. Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.

Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern[4] werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten.

6 Schlussbestimmungen

Art. 14 Rechtspflege

Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[5] beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Egress

G 2025-076

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 24.10.2025 01.12.2025 Erstfassung G 2025-076

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.10.2025 01.12.2025 Erlass Erstfassung G 2025-076