Das Doktorexamen wird durch Professorinnen und Professoren bzw. Privatdozentinnen und Privatdozenten abgenommen. Die Fakultätsversammlung bestimmt die Prüfungskommission, deren Vorsitz die Dekanin oder der Dekan führt. Im Verhinderungsfall kann diese oder dieser sich durch eine Professorin oder einen Professor der Fakultät vertreten lassen.
Die Dauer und die Durchführung des Doktorexamens werden in einer Wegleitung umschrieben.
Wird vor der Prüfung nichts anderes bekannt gegeben, ist die Prüfungssprache Deutsch. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Examinatorin oder der Examinator eine andere Prüfungssprache bewilligen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich gestellt werden.
Der Verlauf der Prüfungen wird in einem Protokoll festgehalten.
Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird das Doktorexamen öffentlich durchgeführt.