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541e

Reglement über den Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

vom 20.04.2005 (Stand 01.01.2009)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000[1],

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Der Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge setzt sich zum Ziel, Seelsorgende zu befähigen, die unterschiedlichen Lebenswelten heutiger Menschen zu einem Orientierungspunkt pastoralen Handelns zu machen. Durch die interdisziplinäre Verbindung von Pastoraltheologie mit Theorieansätzen und Methoden der angewandten Sozialwissenschaften, insbesondere der Soziokulturellen Animation, erweitert und vertieft er die berufliche Handlungskompetenz von Seelsorgenden.

Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen dieses universitären Weiterbildungsprogramms erhalten ein Zertifikat der Theologischen Fakultät der Universität Luzern.

Art. 2 Organisation und Durchführung

Der Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge wird durch das Institut für kirchliche Weiterbildung (IFOK) an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern finanziell selbsttragend organisiert und durchgeführt.

Die Kursleitung nimmt der/die von der Fakultätsversammlung als Vertretung der Theologischen Fakultät in den IFOK-Institutsbeirat bestimmte Professor/Professorin in Abstimmung mit dem Leiter/der Leiterin des IFOK wahr.

Die Rechnungsführung erfolgt über die Zentralen Dienste der Universität Luzern.

Zur Durchführung können Partnerschaften mit anderen Institutionen aus Lehre und Forschung eingegangen werden.

Art. 3 Umfang und Struktur des Zertifikatskurses

Der Zertifikatskurs Lebensweltorientierte Seelsorge wird berufsbegleitend durchgeführt und umfasst insgesamt mindestens 180 Kontaktstunden, die modular angeboten werden, sowie eine praxisbegleitende Supervision.

Der Zertifikatslehrgang folgt einem vom Universitätsrat genehmigten Ausbildungskonzept.

Art. 4 Zulassung

In den Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge kann aufgenommen werden, wer über einen Masterabschluss einer Universität oder Fachhochschule verfügt.

Die Kursleitung entscheidet anhand der eingereichten Anmeldeunterlagen und eines Aufnahmegesprächs mit der Bewerberin oder dem Bewerber abschliessend über die Zulassung.

2 Zertifikat

Art. 5 Zertifikatsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Erlangung des Zertifikates sind

  1. die regelmässige Teilnahme gemäss § 6,
  2. die angenommene Projektarbeit gemäss § 7.

Art. 6 Studienbesuch

Die regelmässige Teilnahme am Zertifikatslehrgang ist erfüllt, wenn mindestens 90 Prozent der Kursmodule inklusive Supervision besucht werden.

Art. 7 Projektarbeit

Der für den Zertifikatslehrgang essenzielle Transfer von Theorieelementen in die Praxis wird vertieft, indem die Teilnehmenden eigenständig ein Projekt innerhalb ihres konkreten Arbeitsfeldes konzipieren, durchführen und evaluieren.

Als evaluierbare Studienleistung weist eine wissenschaftlich fundierte Projektdokumentation die Befähigung zur reflektierten Integration des Gelernten in die eigene seelsorgerliche Praxis nach.

Die Kursleitung entscheidet über die Annahme oder Nichtannahme der Projektarbeit.

Art. 8 Zertifikat

Das Zertifikat wird von der Kursleitung ausgestellt und zusätzlich von der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät der Universität Luzern unterzeichnet.

Es enthält die Bezeichnung «Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge» sowie detaillierte Angaben über die Ausbildungsthemen und die Ausbildungsdauer.

Art. 9 Wiederholung

Mit «nicht genügend» bewertete Projektarbeiten können einmal überarbeitet werden.

Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zulasten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.

3 Schlussbestimmungen

Art. 10 Kosten

Das Schulgeld und die Zertifikatsgebühren richten sich nach der Schulgeldverordnung des Kantons Luzern[2].

Art. 11 Rechtsmittel

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Universitätsgesetzes[3] (§ 34) und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[4] schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *

Art. 12 Inkrafttreten

Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. April 2005 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2005 98

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 20.04.2005 01.04.2005 Erstfassung G 2005 98
§ 11 Abs. 2 29.04.2009 01.01.2009 geändert G 2009 154

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.04.2005 01.04.2005 Erlass Erstfassung G 2005 98
29.04.2009 01.01.2009 § 11 Abs. 2 geändert G 2009 154