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541m

Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Katechese» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern *

vom 22.12.2016 (Stand 01.04.2021)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000[1],

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Der Zertifikatslehrgang «Katechese» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät. *

Der Lehrgang vermittelt religionspädagogische Fach- und Vermittlungskompetenzen im Praxisfeld Katechese. *

Der Lehrgang ist eine Ergänzung und Erweiterung des grundständigen Hochschulabschlusses und richtet sich an Theologinnen und Theologen sowie weitere kirchliche Mitarbeitende mit Hochschulabschluss, die mit Blick auf das religionspädagogische Arbeitsfeld Katechese vertiefte Fach- und Vermittlungskompetenzen erwerben möchten. *

Art. 2 Gegenstand

Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikates «Katechese». *

Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmenreglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern[2].

Einzelheiten werden in einem Studienplan geregelt, der von der Studienleitung erlassen wird.

Art. 3 Organisation und Leitung

Der Lehrgang «Katechese» ist am Religionspädagogischen Institut der Theologischen Fakultät angesiedelt. *

Die wissenschaftliche Gesamtleitung des Lehrgangs liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Religionspädagogik. Die wissenschaftliche Leiterin bzw. der Leiter kann eine Co-Leiterin oder einen Co-Leiter aus der Dozierendenschaft des Religionspädagogischen Instituts mit der operativen Leitung beauftragen. Gemeinsam bilden sie die Studienleitung des Lehrgangs.

2 Zulassung

Art. 4 Zugangsberechtigung

Zum Lehrgang zugelassen wird, wer über ein abgeschlossenes Studium auf Bachelorstufe in römisch-katholischer, evangelisch-reformierter oder christkatholischer Theologie oder einen Bachelor mit Major in Religionswissenschaft o.ä. und Minor in Theologie sowie über religionspädagogische Praxiserfahrungen verfügt.

Die Prüfung von anderen Abschlüssen werden bezüglich deren formaler Äquivalenz von der Zulassungsstelle der Universität und bezüglich der fachlich-inhaltlichen Äquivalenz von der Studienleitung entschieden.

Interessierte ohne Bachelorabschluss können bei gleichwertiger Qualifikation «sur dossier» zugelassen werden. Der Entscheid über die Zulassung sowie über allfällige Auflagen obliegt der Studienleitung.

Art. 5 Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt beim Religionspädagogischen Institut der Theologischen Fakultät. Die Anmeldegebühr beträgt 100 Franken.

Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Anmeldeformular mit tabellarischem Lebenslauf und Motivationsschreiben,
  2. Kopie der Urkunde des Studienabschlusses gemäss § 4 Abs. 1,
  3. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absatz 2 und 3.

Art. 6 Entscheid über die Zulassung

Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

Art. 7 Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung

Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.

Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.

3 Lehrgang

Art. 8 Durchführungsort

Die Veranstaltungen des Lehrgangs werden in der Regel an der Universität Luzern durchgeführt.

Art. 9 Aufbau des Lehrgangs

Der Lehrgang «Katechese» beinhaltet die Teilnahme an mehreren Lehrveranstaltungen nach Wahl (vgl. § 10) mit entsprechendem Selbststudium, einer Einführungs- und einer Auswertungsveranstaltung sowie der Praxisberatung. Abgeschlossen wird der Studiengang mit einer Zertifikatsarbeit. *

 Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über 1–2 Jahre.

Es müssen 80 Prozent des erforderlichen Präsenzunterrichts des Lehrgangs besucht werden. Dispensationen für einzelne Veranstaltungen können im maximalen Umfang von 20 Prozent durch die Studienleitung erteilt werden. Sie führen nicht zu einer Ermässigung der Kursgelder.

Art. 10 Lehrveranstaltungen

Für den Lehrgang «Katechese» werden im Lehrangebot der Theologischen Fakultät (inkl. Religionspädagogisches Institut) verschiedene religionspädagogische Lehrveranstaltungen bezeichnet, die für die Absolventinnen und Absolventen fachfremd und qualifizierend sind. *

Die Absolventinnen und Absolventen wählen gemäss ihrem Bedarf Lehrveranstaltungen im Umfang von 10 Kreditpunkten aus. Das Lehrangebot wird im Studienplan beschrieben.

Art. 11 Einführungs- und Auswertungsveranstaltung

Der Besuch der Einführungs- sowie der Auswertungsveranstaltung ist verpflichtend.

Art. 12 Praxisberatung

Die Praxisberatung dient der Reflexion und Bearbeitung konkreter Aufgabenstellungen und Herausforderungen in der Katechese. *

Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs sind verpflichtet, an mindestens vier Veranstaltungen der Praxisberatung teilzunehmen.

Art. 13 Kreditpunktesystem

Der Lehrgang ist mit insgesamt 12 Kreditpunkten (ECTS) versehen.

10 Kreditpunkte werden an Lehrveranstaltungen erworben. Für die Teilnahme an den Einführungs- und Auswertungsveranstaltungen, der Praxisberatung sowie die bestandene Zertifikatsarbeit werden die weiteren 2 Kreditpunkte erworben.

Art. 14 Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen

Studienleistungen, die an einer anderen Fakultät oder Hochschule erbracht wurden, werden anerkannt, wenn sie in Inhalt, Umfang und Zielsetzung gleichwertig zu den Anforderungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen des Lehrgangs sind. Über die Anerkennung entscheidet die Studienleitung.

Bereits erbrachte Studienleistungen können höchstens im Umfang von 4 ECTS angerechnet werden. Die Anrechnung von anderen Abschlussarbeiten anstelle der Zertifikatsarbeit ist ausgeschlossen.

Art. 15 Qualitätssichernde Massnahmen

Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Qualität der Kurse durch Evaluationen gesichert.

4 Leistungsnachweise

Art. 16 Leistungsnachweise

Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden mit Leistungsnachweisen gemäss den Bedingungen des Anbieters der Lehrveranstaltung abgeschlossen.

Art. 17 Zertifikatsarbeit

Innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Lehrveranstaltungen ist eine Zertifikatsarbeit einzureichen. Die Anforderungen an die Zertifikatsarbeit werden im Studienplan formuliert. *

Art. 18 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen

Absolventinnen und Absolventen, die 12 Kreditpunkte erworben haben, und deren Zertifikatsarbeit mit «bestanden» beurteilt wurde, erhalten das Lehrgangszertifikat.

Als ungenügend qualifizierte Elemente des Lehrgangs können einmal wiederholt werden.

Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung der Studienleitung verlangen.

Wer den Zertifikatslehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Kurseinheiten und die erworbenen ECTS (Academic Record).

Art. 19 Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen

Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen und schriftlichen Arbeiten werden gemäss dem Rahmenreglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern geahndet.

Art. 20 Abschluss und Verleihung der Abschlussausweise

Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das Lehrgangszertifikat «Certificate of Advanced Studies in Katechese der Universität Luzern» sowie ein Diploma Supplement, das alle erbrachten Studienleistungen mit den entsprechenden ECTS ausweist. *

Das Zertifikat wird im Namen der Theologischen Fakultät der Universität Luzern ausgestellt. Der Abschlussausweis enthält die Unterschriften der Studienleitung des Lehrgangs sowie der Dekanin oder des Dekans der Theologischen Fakultät.

5 Finanzielles

Art. 21 Höhe der Kursgelder

Die Kursgelder des Lehrgangs werden von der Rektorin oder vom Rektor der Universität Luzern auf Antrag der Studienleitung festgelegt. *

Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Lehrveranstaltungen (inkl. Personal- und Verwaltungskosten), die Bewertung der Leistungsnachweise und die von der Kursleitung abgegebenen Kursunterlagen.

Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgeldern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige Reduktion bewilligen.

Art. 22 Fälligkeit der Kursgelder und Gebühren

Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zahlbar.

Die Studienleitung setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehrgang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.

Art. 23 Entschädigung der Dozierenden

Die Dozierenden des Lehrgangs werden für die Kursarbeit und die Betreuung von Arbeiten der Teilnehmenden separat entschädigt.

Die Höhe der Honorare wird von der Studienleitung festgelegt.

Art. 24 Defizit und Überschuss

Ein allfälliges Defizit wird der Kostenstelle des Religionspädagogischen Instituts belastet. Ein allfälliger Überschuss wird ebenfalls der Kostenstelle des Religionspädagogischen Instituts zur Verwendung für religionspädagogische Weiterbildungen gut geschrieben.

6 Schlussbestimmungen

Art. 25 Verwaltungsbeschwerde

Gegen Entscheide der Studienleitung kann bei der Dekanin oder beim Dekan der Theologischen Fakultät Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen des Dekanats kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972[3] beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Egress

G 2017-004

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 22.12.2016 01.08.2017 Erstfassung G 2017-004
Erlasstitel 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-023
§ 1 Abs. 1 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-023
§ 1 Abs. 2 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-023
§ 1 Abs. 3 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-023
§ 2 Abs. 1 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-023
§ 3 Abs. 1 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-023
§ 9 Abs. 1 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-023
§ 10 Abs. 1 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-023
§ 12 Abs. 1 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-023
§ 17 Abs. 1 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-023
§ 20 Abs. 1 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-023
§ 21 Abs. 1 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-023

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.12.2016 01.08.2017 Erlass Erstfassung G 2017-004
24.03.2021 01.04.2021 Erlasstitel geändert G 2021-023
24.03.2021 01.04.2021 § 1 Abs. 1 geändert G 2021-023
24.03.2021 01.04.2021 § 1 Abs. 2 geändert G 2021-023
24.03.2021 01.04.2021 § 1 Abs. 3 geändert G 2021-023
24.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 1 geändert G 2021-023
24.03.2021 01.04.2021 § 3 Abs. 1 geändert G 2021-023
24.03.2021 01.04.2021 § 9 Abs. 1 geändert G 2021-023
24.03.2021 01.04.2021 § 10 Abs. 1 geändert G 2021-023
24.03.2021 01.04.2021 § 12 Abs. 1 geändert G 2021-023
24.03.2021 01.04.2021 § 17 Abs. 1 geändert G 2021-023
24.03.2021 01.04.2021 § 20 Abs. 1 geändert G 2021-023
24.03.2021 01.04.2021 § 21 Abs. 1 geändert G 2021-023