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541v

Reglement zum Weiterbildungsangebot «CAS Leadership & Purpose» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

(Reglement CAS LeadPurp)

vom 27.03.2024 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern

gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000[1],

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der «CAS Leadership & Purpose» (CAS LeadPurp) ist ein Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät der Universität Luzern.

Der erfolgreiche Abschluss des Zertifikatslehrgangs befähigt Absolvierende zu einer systemischen, sinnzentrierten Leadership und einem differenzierten Umgang mit Macht. Damit können sie kirchliche oder nicht-kirchliche Organisationen unter dynamischen und komplexen Bedingungen leiten, weiterentwickeln und möglichst zur Blüte bringen. Das Weiterbildungsprogramm richtet sich an aktuelle und angehende Führungskräfte im kirchlichen Umfeld sowie an aktuelle und zukünftige Führungskräfte aus Wirtschaft, Nonprofit-Organisationen und Verwaltung, die sich mit Blick auf die persönlich und institutionell zunehmenden Sinnfragen vertieft mit Leadership, Purpose, Wirkung und theologischer Fundierung auseinandersetzen möchten.

Art. 2 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Weiterbildungsangebot, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.

Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern[2].

2 Organisation

Art. 3 Trägerschaft

Die Theologische Fakultät übt als Trägerschaft die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.

Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder eines Beirats auf Vorschlag der Studienleitung. Die Mitglieder des Beirats werden für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Beirat unterstützt die Studienleitung durch konzeptuelle Beratung, in der Markteinschätzung, mit seinem Netzwerk und gegebenenfalls durch Dozierendentätigkeit.

Art. 4 Studienleitung

Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie obliegt der Professur für Pastoraltheologie und der Leitung des Schwerpunktes «Theologie und Leadership». Weitere Angehörige der Studienleitung können auf Vorschlag der Studienleitung von der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät gewählt werden. Die Studienleitung wird unterstützt durch den Beirat.

Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Weiterbildungsangebots,
  2. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
  3. Zulassung von Studierenden auf Antrag der Programmleitung,
  4. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden der Theologischen Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
  5. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien,
  6. Antrag an die Theologische Fakultät zur Ausstellung und Verleihung der Abschlussurkunden,
  7. Vorschlag zuhanden der Fakultätsversammlung für die Wahl der Mitglieder des Beirats,
  8. Besetzung der Programmleitung.

Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung kann sie einen Ausschuss bestimmen.

Art. 5 Programmleitung

Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operative Entwicklung und Führung des Weiterbildungsangebots verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Sie oder er kann durch eine Programmassistentin oder einen Programmassistenten unterstützt werden.

Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.

Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für:

  1. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,
  2. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programmassistenz,
  3. Beratung der Studierenden,
  4. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung,
  5. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden,
  6. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems.
  7. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichtes zuhanden der Theologischen Fakultät und der Studienleitung.

3 Weiterbildungsangebot

Art. 6 Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebots

Das Weiterbildungsangebot wird berufsbegleitend durchgeführt. Es setzt sich aus mehreren Modulen zum Thema «Leadership & Purpose» zusammen.

Art. 7 Zulassung

Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt. Sur-dossier-Aufnahmen sind möglich.

Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

Einzelne Module oder Teile des Weiterbildungsangebots können für weitere interessierte Fachpersonen geöffnet werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss. Es werden die für das jeweilige Modul entsprechenden ECTS-Punkte vergeben.

Art. 8 Leistungsnachweise und ECTS-Punkte

Der Zertifikatslehrgang umfasst 15 ECTS-Punkte.

Für den erfolgreichen Abschluss des Zertifikatslehrgangs sind Leistungsnachweise erforderlich, die bewertet werden. Nicht bestandene Leistungsnachweise dürfen einmal wiederholt werden.

Art. 9 Qualitätssicherung und Reporting

Das Weiterbildungsangebot wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.

Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.

Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät jährlich Bericht.

4 Abschluss und Zertifikat

Art. 10 Certificate of Advanced Studies (CAS)

Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Leadership & Purpose der Universität Luzern» muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatslehrgangs im Umfang von 15 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.

Die Schlussnote des Zertifikatslehrgangs ergibt sich aus dem nach ECTS gewichteten Mittel der benoteten Module. Das Bestehen sämtlicher Module («bestanden» oder Note 4,0) ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Zertifikatslehrgangs.

Ein Diploma Supplement gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Zertifikatslehrgangs.

Art. 11 Abschlussurkunde

Die Abschlussurkunde wird im Namen der Theologischen Fakultät ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät sowie der Studienleitung unterzeichnet.

5 Finanzen

Art. 12 Finanzielles

Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird von der Studienleitung im Einklang mit der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern[3] definiert. Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.

Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern[4] werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf die eingenommenen Studiengebühren abgegolten.

6 Schlussbestimmungen

Art. 13 Rechtspflege

Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[5] beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Egress

G 2024-018

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.03.2024 01.08.2024 Erstfassung G 2024-018

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.03.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung G 2024-018