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Organisationsreglement des Religionspädagogischen Instituts der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

(Institutsreglement RPI)

vom 18.12.2024 (Stand 01.02.2025)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut[1]),

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Das Religionspädagogische Institut Luzern (im Folgenden: RPI) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1 des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[2]). Das RPI ist der Theologischen Fakultät der Universität Luzern zugeordnet. Seine Errichtung als seinerzeitiges Katechetisches Institut geht auf einen Beschluss des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 23. Januar 1964 zurück.

Das RPI bezweckt, Lehre im religionspädagogischen, pastoralen und didaktisch-methodischen Bereich durchzuführen sowie durch die Aus- und Weiterbildung von Religionspädagoginnen und Religionspädagogen einen Beitrag zur Wahrnehmung religionspädagogischer Aufgaben in Kirche und Gesellschaft zu leisten und durch die dazu notwendige Forschung zu unterstützen.

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[3].

Art. 2 Aufgaben

Lehre: Das RPI bildet Religionspädagoginnen und Religionspädagogen für das gesamte religionspädagogische Arbeitsfeld aus, vor allem für Religionsunterricht, Katechese sowie Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation. Dazu bietet das RPI unter anderem einen Diplom- und einen Bachelorstudiengang Religionspädagogik an. Die Ausbildung vermittelt die hierzu notwendigen theologischen und pädagogischen Fachkenntnisse, humanwissenschaftlichen Fachkenntnisse, überfachlichen Kompetenzen sowie didaktisch-methodischen Fähigkeiten. Die Lehre orientiert sich sowohl an der aktuellen fachrelevanten Forschung als auch an dem Bedarf der gegenwärtigen religionspädagogischen Praxis. Details zur Organisation der Lehre regelt die Wegleitung.

Forschung: Das RPI fördert die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Forschung oder führt sie selbst durch.

Weiterbildung: Das RPI bietet fachliche Weiterbildung für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen sowie religionspädagogische Weiterbildung für Fachfremde an.

Dienstleistungen: Das RPI bietet fachrelevante Dienstleistungen an.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben vernetzt sich das RPI aktiv im nationalen und internationalen Kontext.

2 Mitgliedschaft und Organe

Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des RPI sind:

  1. mindestens drei Personen mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern als Mitglieder mit Stimmrecht,
  2. hauptamtliche wissenschaftliche Mitarbeitende des RPI als Mitglieder ohne Stimmrecht,
  3. die administrative Leiterin oder der administrative Leiter des RPI sowie das weitere administrative Personal des RPI ohne Stimmrecht.

Personen ausserhalb der Universität Luzern können als Mitglieder des RPI aufgenommen werden. Die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder stellen die Mehrheit.

Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät auf Antrag der Mitgliederversammlung des RPI.

Die Mitgliederversammlung des RPI entscheidet abschliessend über die Aufnahme und den Ausschluss nicht stimmberechtigter Mitglieder.

Stimmberechtigte Mitglieder können jederzeit aus dem RPI austreten. Die Mitgliedschaft von universitätsinternen stimmberechtigten Mitgliedern endet automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an der Universität Luzern.

Art. 4 Organe

Die Organe des RPI sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Institutsleitung.

Art. 5 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle stimmberechtigten Mitglieder des RPI an. Nicht stimmberechtigte Mitglieder des RPI sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen.

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Institutsleitung den Stichentscheid.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden der Institutsleitung einberufen und geleitet.

Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 6 Absatz 5 des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[4].

Art. 6 Institutsleitung

Die Institutsleitung besteht aus drei Personen mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern, die stimmberechtigte Mitglieder des RPI sind, sowie der administrativen Leitung. Ihre Aufgaben richten sich nach § 7 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[5].

Der Vorsitz der Institutsleitung wird von einem Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern ausgeübt.

Die Institutsleitung sowie deren Vorsitzende oder Vorsitzender wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Der oder die Vorsitzende der Institutsleitung ist Linienvorgesetzte oder Linienvorgesetzter des am RPI angestellten Personals.

3 Finanzen und Personal

Art. 7 Finanzen

Die finanzielle Führung erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität Luzern. Insbesondere

  1. werden Aufwand und Ertrag des Instituts in der Rechnungslegung der Universität dargestellt,
  2. wird das Institut als Kostenstelle gemäss den Grundsätzen der Vollkostenrechnung geführt.

Das RPI finanziert sich insbesondere durch

  1. jährliche Beiträge der Universität Luzern im Rahmen des Fakultätsbudgets,
  2. Beiträge von kirchlichen Institutionen,
  3. Studiengebühren und IUV-Beiträge,
  4. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen des Instituts,
  5. Veranstaltungsgebühren.

Art. 8 Personal

Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons Luzern bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

Wissenschaftliche und administrative Mitarbeitende werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Statuts der Universität Luzern[6] von der Institutsleitung angestellt.

Für die Auswahl von wissenschaftlichem Personal ernennt die oder der Vorsitzende der Institutsleitung eine Auswahlkommission. Dieser gehören neben der oder dem Vorsitzenden der Institutsleitung mindestens zwei fachkundige Personen aus dem Kreis der hauptamtlichen Dozierenden und die administrative Leiterin oder der administrative Leiter des RPI an.

4 Schlussbestimmungen

Art. 9 Wegleitung

Die Mitgliederversammlung kann Einzelheiten zu diesem Reglement in einer Wegleitung regeln. Diese bedarf der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Reglement ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Reglement des Religionspädagogischen Instituts der Theologischen Fakultät der Universität Luzern vom 12. November 2019.

Egress

G 2025-005

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 18.12.2024 01.02.2025 Erstfassung G 2025-005

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.12.2024 01.02.2025 Erlass Erstfassung G 2025-005