Lexipedia

541z

Organisationsreglement des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) der Universität Luzern

vom 25.06.2025 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut[1]),

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement regelt die Organisation und die Leitung des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung der Universität Luzern (IJCF).

Art. 2 Status und Zweck des IJCF

Nachdem bereits am 17. Mai 1971 die damalige Theologische Hochschule Luzern Judaistik als akademisches Fach eingeführt hatte, wurde am 22. Oktober 1981 das IJCF gegründet. Es ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche der Theologischen Fakultät und der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zugeordnet. Es ist administrativ der theologischen Fakultät unterstellt.

Das IJCF bezweckt die universitäre Forschung, Lehre und Weiterbildung im Bereich Judaistik/Jewish Studies, insbesondere zum jüdisch-christlichen Verhältnis, und fördert den jüdisch-christlichen Dialog.

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[2].

Art. 3 Aufgaben

Das IJCF nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Forschung in den Bereichen der Judaistik/Jewish Studies und des jüdisch-christlichen Dialogs sowie Transfer der gewonnenen Erkenntnisse in Lehre und Praxis,
  2. interdisziplinäre und interfakultäre wissenschaftliche Zusammenarbeit innerhalb der Universität Luzern sowie im Rahmen von nationalen und internationalen wissenschaftlichen Kooperationen,
  3. Vermittlung von Forschungsschwerpunkten nach aussen sowie Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik, Gesellschaft, Kirche und Praxis, sowohl national wie auch international, insbesondere für die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) und die vatikanische Kommission für die religiösen Beziehungen mit dem Judentum wie auch für den Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund (SIG) und das europäische, israelische und interkontinentale Judentum,
  4. Durchführung von Vorträgen, Symposien und Förderung des kontinuierlichen internationalen und interreligiösen Wissensaustausches durch drittelmittelgeförderte Gastprofessuren von wissenschaftlicher Exzellenz,
  5. wissenschaftliche Beratung und Mitwirkung in Fragen der religiösen Beziehungen zum Judentum bei vatikanischen, europäischen, israelischen, amerikanischen Kommissionen und Gremien, Stiftungen oder internationalen akademischen Studienprogrammen.

Das IJCF führt zudem die administrativen Geschäfte oder fungiert als Geschäftsstelle von verschiedenen ihm zugeordneten oder mit ihm verbundenen Stiftungen, wie der Stiftung Judentum / Christentum (SJC), der Otto Herz-Studienstiftung und der Mount Zion Foundation.

Das IJCF ist die Geschäftsstelle der Jüdisch/Römisch-katholischen Gesprächskommission (JRGK) unter dem Mentorat der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) und des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebunds (SIG).

2 Organisation

Art. 4 Mitgliedschaft

Dem IJCF gehören in der Regel die Inhaberin oder der Inhaber der Professur für Judaistik und Theologie der Universität Luzern, sowie zwei weitere Personen mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern als stimmberechtigte Mitglieder an.

Weitere stimmberechtigte Mitglieder der Universität benötigen ein Doktorat oder eine noch höhere Qualifikation.

Hauptamtliche wissenschaftliche Mitarbeitende des IJCF sind Mitglieder des Instituts ohne Stimmrecht.

Personen ausserhalb der Universität Luzern können als Mitglieder des IJCF aufgenommen werden. Die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder müssen stets die Mehrheit bilden.

Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheiden die Fakultätsversammlungen der Theologischen Fakultät und der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät auf Antrag der Mitgliederversammlung. Ein Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft von universitätsinternen Mitgliedern endet automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an der Universität Luzern.

Die Mitgliederversammlung entscheidet abschliessend über die Aufnahme und den Ausschluss von nicht stimmberechtigten Mitgliedern.

Art. 5 Organe

Die Organe des IJCF sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Institutsleitung.

Art. 6 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle stimmberechtigten Mitglieder des IJCF an. Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Instituts sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit einer Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt der oder die Vorsitzende der Institutsleitung den Stichentscheid. Diese Vorschrift gilt auch für Zirkularbeschlüsse.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Semester von der oder dem Vorsitzenden der Institutsleitung einberufen und geleitet. Stimmberechtige Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 6 Absatz 5 des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[3].

Art. 7 Institutsleitung

Die Institutsleitung besteht aus mehreren stimmberechtigten Mitgliedern, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen.

Die Mitglieder der Institutsleitung werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorsitz der Institutsleitung wird in der Regel von der Inhaberin oder vom Inhaber des Lehrstuhls für Judaistik und Theologie an der Universität Luzern ausgeübt. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die Fakultätsversammlungen der Theologischen Fakultät und der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät.

Die Aufgaben der Institutsleitung richten sich nach § 7 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[4].

Das Lehrangebot ist mit den stimmberechtigten Mitgliedern des Instituts zu koordinieren.

Die Institutsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Institutsleitung den Stichentscheid.

Der oder die Vorsitzende der Institutsleitung ist Linienvorgesetzte oder Linienvorgesetzter des am IJCF angestellten Personals.

Art. 8 Wissenschaftlicher Beirat

Die Leitung des IJCF kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.

Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur Erfüllung der Aufgaben des Zentrums beitragen. Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte sowie Kuratorinnen und Kuratoren von Stiftungen gemäss § 3 Absatz 2 können Aufgaben und Funktionen im Beirat übernehmen.

Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Beirats.

Die oder der Vorsitzende der Institutsleitung beruft den wissenschaftlichen Beirat ein.

3 Finanzen, Personal und Corporate Design

Art. 9 Finanzen

Die finanzielle Führung des IJCF erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität Luzern. Insbesondere werden

  1. das IJCF als Kostenstelle der Theologischen Fakultät gemäss den Grundsätzen der Vollkostenrechnung geführt,
  2. Aufwand und Ertrag in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.

Die Finanzierung, der Abschluss von Drittmittelverträgen und die Offenlegung von Donationen richten sich nach § 9 Absätzen 2 bis 4 des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Universität Luzern[5].

Art. 10 Eingehen von Verpflichtungen und Haftung

Die Institutsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekaninnen oder die Dekane der Theologischen Fakultät und der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät.

Die Mitglieder des Instituts arbeiten im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität für das Institut. Für die Institutsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für Dozierendenleistungen im Rahmen der Weiterbildung.

Art. 11 Personal

Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

Wissenschaftliche und administrative Mitarbeitende werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Statuts der Universität Luzern[6] von der Institutsleitung angestellt.

Art. 12 Corporate Design

Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für das IJCF. Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern. Details werden mit der Universitätskommunikation abgesprochen.

Das IJCF ist in die Website der Universität Luzern integriert.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Reglement ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Organisationsreglement des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung vom 1.Oktober 2019.

Egress

G 2025-062

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.06.2025 01.08.2025 Erstfassung G 2025-062

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.06.2025 01.08.2025 Erlass Erstfassung G 2025-062