Die Dissertation ist eine selbständig verfasste Forschungsarbeit, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterführt. Sie darf weder veröffentlicht noch in einem anderen Promotionsverfahren ganz oder in wesentlichen Teilen vorgelegt worden sein. Als Ausnahme hierzu siehe § 9.
Sie muss aufgrund ihrer Thematik und Methodik einem der an der Fakultät angesiedelten Fächer zurechenbar sein.
Sie muss von einem Fakultätsmitglied mit Promotionsrecht betreut worden sein. *
Sie ist in der Regel in deutscher, englischer oder französischer Sprache abzufassen. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation die Abfassung in einer anderen Sprache gestatten.
Der Prüfungsausschuss beauftragt nach Beschlussfassung des GSL-Vorstands zwei Fakultätsmitglieder mit Promotionsrecht mit Erst- und Zweitgutachten. In der Regel werden Erst- und Zweitbetreuerinnen beziehungsweise -betreuer beauftragt, die während des Promotionsstudiums bestimmt wurden. Mit dem Zweitgutachten kann auch ein Mitglied einer anderen Fakultät oder Universität, welches über das Promotionsrecht verfügt, beauftragt werden. *
Weichen Erst- und Zweitgutachten um mehr als eine Note voneinander ab, so ist ein Drittgutachten von einem promotionsberechtigten Mitglied einer anderen Fakultät oder Universität einzuholen. Die Drittgutachterin bzw. der Drittgutachter wird vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Vorstandes der GSL bestimmt. In diesem Fall wird die oder der Promovierende gebeten, ein weiteres ausgedrucktes und gebundenes Exemplar an das Dekanat abzuliefern *
Liegen alle Gutachten vor, so werden sie zusammen mit der Dissertation für die Dauer von vier Wochen im Dekanat der Fakultät zur Einsichtnahme für die hauptamtlich in Forschung und Lehre tätigen promovierten Mitglieder und Angehörigen der Fakultät aufgelegt. Bis drei Tage nach Ablauf der Auflagefrist können diese beim Prüfungsausschuss zusätzliche Stellungnahmen zu der Dissertation und den vorgelegten Gutachten einreichen.
Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag der Erstgutachterin oder des Erstgutachters und unter Berücksichtigung des oder der weiteren Gutachten sowie allfälliger Stellungnahmen promotionsberechtigter Fakultätsmitglieder über Annahme und Benotung der Dissertation. *