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542l

Reglement über den Zertifikatsstudiengang (Certificate of Advanced Studies) Philosophie + Medizin an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern *

vom 17.12.2010 (Stand 01.08.2021)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000[1],

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Der Zertifikatsstudiengang Philosophie + Medizin (CAS Philosophie + Medizin) befähigt Akteure im Gesundheitswesen, ihre medizinischen Aufgaben im Zusammenhang von Wissenschaft und Gesellschaft philosophisch zu beurteilen, und zielt darauf ab, aktuelle Grenzfragen und Konfliktfelder der Medizin zu reflektieren.

Der CAS Philosophie + Medizin richtet sich an Spezialärzte und Allgemeinpraktiker, an Spitalkader und im Gesundheitswesen tätige Fachleute.

Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern[2].

Art. 2 Organisation

Der CAS Philosophie + Medizin wird im Auftrag der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät unter der Verantwortung eines ordentlichen Professors oder einer ordentlichen Professorin der Fakultät (wissenschaftliche Gesamtleitung) sowie eines Co-Leiters oder einer Co-Leiterin (operative Studienleitung) durchgeführt. Diese werden von der Fakultät eingesetzt und bilden gemeinsam die Studienleitung. *

Zur Durchführung kann die Studienleitung Partnerschaften mit anderen Institutionen aus der akademischen Lehre und Forschung sowie mit Organisationen und Vereinen ähnlicher Zielsetzung wie der Zertifikatsstudiengang eingehen. *

Art. 3 Umfang und Struktur des Studiengangs

Der Studiengang wird berufsbegleitend durchgeführt.

Der Studiengang ist modular aufgebaut. Jedes Modul enthält vier thematische Einheiten (Seminare). Der gesamte Studiengang umfasst 3 frei wählbare Module plus 2 Methodikseminare. Ein Seminar besteht aus Präsenzstunden (jeweils 1 Kurstag) sowie Vor- und Nachbereitungszeit. *

Zur Absolvierung der Module gehört ein schriftlicher Leistungsnachweis. *

Im Studiengang sind Studienleistungen im Umfang von 13 ECTS-Punkten wie folgt zu erbringen: *

  1. 12 ECTS-Punkte durch die erfolgreiche Absolvierung von 3 Modulen und den jeweils geforderten Leistungsnachweis,
  2. 1 ECTS-Punkt durch die erfolgreiche Absolvierung von zwei Methodikseminaren, wovon eines ein Basisseminar sein muss.

Art. 4 Zulassung

Voraussetzung für die Zulassung sind einschlägige Berufserfahrungen und ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium mit Bachelorabschluss. Daneben sind weitere Zulassungen «sur dossier» möglich. *

Über die Zulassung entscheidet die Studienleitung, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zulassungsstelle der Universität.

Pro Kurs werden in der Regel 15 bis maximal 25 Teilnehmende zugelassen. Bei weniger als 15 zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern entscheidet die Studienleitung über die Durchführung des Kurses.

Art. 5 Module und Zertifikatsarbeit

Die Module sind erfolgreich absolviert durch bestätigte Teilnahme am Unterricht und den jeweils geforderten Leistungsanachweis. Für die Leistungsnachweise werden die Wertungen «bestanden» oder «nicht bestanden» erteilt. Zudem müssen 80 Prozent des erforderlichen Präsenzunterrichts besucht werden. Absenzen, die über 20 Prozent der Präsenzzeiten hinausgehen, müssen kompensiert werden. *

… *

… *

… *

… *

2 Weitere Regelungen

Art. 6 Lehrkörper

Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Luzern, vornehmlich der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, sowie aus beigezogenen Dozentinnen und Dozenten, die an anderen Universitäten und Hochschulen oder in der Praxis tätig sind. Die Studienleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach wissenschaftlichen und didaktischen Kriterien erfolgt. *

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt. Der Honoraransatz ist einheitlich und wird von der Studienleitung festgelegt.

Für Dozentinnen und Dozenten der Universität Luzern besteht keine Verpflichtung und kein Anspruch zur Mitwirkung am Studiengang.

Art. 7 Lehrplan

Inhaltlich berücksichtigen die Module aktuelle Themen des wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Diskurses im Gesundheitswesen. Der Lehrplan wird von der Studienleitung entwickelt und bei Bedarf angepasst.

Art. 8 Qualitätssicherung und Reporting

Der CAS Philosophie + Medizin wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.

Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.

Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung jährlich Bericht.

Art. 9 Zertifikat

Wer den Studiengang erfolgreich abschliesst, erwirbt ein Zertifikat, das von der Studienleitung ausgestellt und zusätzlich vom Dekan oder von der Dekanin der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet wird. *

Das Zertifikat enthält die Bezeichnung «Certificate of Advanced Studies (Universität Luzern) in Philosophie + Medizin», die Angabe der erbrachten Studienleistungen, die Ausbildungsthemen und die Ausbildungsdauer.

3 Schlussbestimmungen

Art. 10 Überschüsse

Die Universitätsleitung entscheidet über die Verwendung von Überschüssen.

Art. 11 Rechtspflege

Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann innert 30 Tagen beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

Art. 12 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2010 465

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 17.12.2010 01.01.2011 Erstfassung G 2010 465
Erlasstitel 25.04.2018 01.08.2018 geändert G 2018-032
§ 2 Abs. 1 25.04.2018 01.08.2018 geändert G 2018-032
§ 2 Abs. 2 23.06.2021 01.08.2021 geändert G 2021-046
§ 3 Abs. 2 25.04.2018 01.08.2018 geändert G 2018-032
§ 3 Abs. 3 23.06.2021 01.08.2021 geändert G 2021-046
§ 3 Abs. 4 25.04.2018 01.08.2018 geändert G 2018-032
§ 3 Abs. 4, a. 25.04.2018 01.08.2018 geändert G 2018-032
§ 3 Abs. 4, b. 25.04.2018 01.08.2018 geändert G 2018-032
§ 4 Abs. 1 23.01.2015 01.02.2015 geändert G 2015 80
§ 5 Abs. 1 25.04.2018 01.08.2018 geändert G 2018-032
§ 5 Abs. 2 25.04.2018 01.08.2018 aufgehoben G 2018-032
§ 5 Abs. 3 25.04.2018 01.08.2018 aufgehoben G 2018-032
§ 5 Abs. 4 25.04.2018 01.08.2018 aufgehoben G 2018-032
§ 5 Abs. 5 25.04.2018 01.08.2018 aufgehoben G 2018-032
§ 6 Abs. 1 25.04.2018 01.08.2018 geändert G 2018-032
§ 9 Abs. 1 25.04.2018 01.08.2018 geändert G 2018-032

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 465
23.01.2015 01.02.2015 § 4 Abs. 1 geändert G 2015 80
25.04.2018 01.08.2018 Erlasstitel geändert G 2018-032
25.04.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 1 geändert G 2018-032
25.04.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 2 geändert G 2018-032
25.04.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 4 geändert G 2018-032
25.04.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 4, a. geändert G 2018-032
25.04.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 4, b. geändert G 2018-032
25.04.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 1 geändert G 2018-032
25.04.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 2 aufgehoben G 2018-032
25.04.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 3 aufgehoben G 2018-032
25.04.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 4 aufgehoben G 2018-032
25.04.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 5 aufgehoben G 2018-032
25.04.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 1 geändert G 2018-032
25.04.2018 01.08.2018 § 9 Abs. 1 geändert G 2018-032
23.06.2021 01.08.2021 § 2 Abs. 2 geändert G 2021-046
23.06.2021 01.08.2021 § 3 Abs. 3 geändert G 2021-046