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Studien- und Prüfungsordnung für den Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft»

vom 27.06.2018 (Stand 01.08.2018)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000[1],

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Studienangebot und Geltungsbereich

Die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (nachfolgend KSF) der Universität Luzern bietet zusammen mit der Carleton University in Ottawa und gestützt auf die Kooperationsvereinbarung «Dual Master’s Degree Agreement for the Master of Arts in Political Science Between Carleton University (Ottawa, Canada) and Universität Luzern (Luzern, Schweiz)» (nachfolgend: Kooperationsvereinbarung) den englischsprachigen Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft» (nachfolgend: Dual Degree) an. Die beiden am Dual Degree beteiligten Universitäten werden im Folgenden als Partneruniversitäten bezeichnet.

Die Studierenden des Dual Degree können das entsprechende Lehrangebot an beiden Partneruniversitäten wahrnehmen.

Die Studierenden des Dual Degree schreiben sich gemäss der Kooperationsvereinbarung (Art. 1) entweder an der Universität Luzern oder an der Carleton University ein. Diejenige Universität, an der sie sich einschreiben, wird im Folgenden als Heimuniversität bezeichnet.

Sofern im Folgenden nicht anders festgelegt, gelten die Bestimmungen dieser Studienordnung ausschliesslich für Studierende, welche die Universität Luzern als Heimuniversität gewählt haben.

Art. 2 Rechtsverweis

Für Studierende des Dual Degree gelten die in der Kooperationsvereinbarung genannten Reglemente beider Partneruniversitäten.

Soweit die Studienordnung des Dual Degree und die Wegleitung zum Dual Degree darüber hinaus keine besonderen Bestimmungen enthalten, kommen für Studierende mit der Universität Luzern als Heimuniversität die Bestimmungen der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern[2] sinngemäss zur Anwendung.

Im Fall von Konflikten zwischen Bestimmungen der Partneruniversitäten wird gemäss den in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Verfahren und Zuständigkeiten vorgegangen.

Art. 3 Verliehene Grade

Die Partneruniversitäten verleihen bei erfolgreichem Abschluss des Dual Degree die folgenden beiden Titel:

  1. «Master of Arts in Political Science» (Carleton University),
  2. «Master of Arts (MA) in Politikwissenschaft der Universität Luzern».

2 Organe

Art. 4 Gemeinsamer Steuerungsausschuss der Partneruniversitäten

Die Partneruniversitäten schaffen einen gemeinsamen Steuerungsausschuss, in welchem je zwei Vertreterinnen oder Vertreter beider am Dual Degree beteiligten Partneruniversitäten vertreten sind.

Der gemeinsame Steuerungsausschuss entscheidet gemäss Artikel 7 der Kooperationsvereinbarung über Angelegenheiten des Dual Degree, welche nicht bereits durch die Kooperationsvereinbarung geregelt sind und von welchen beide Partneruniversitäten betroffen sind.

Art. 5 Fakultätsversammlung

Die Fakultätsversammlung erlässt die Wegleitung zur Studien- und Prüfungsordnung des Dual Degree. Diese präzisiert die vorliegende Studien- und Prüfungsordnung.

3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

Art. 6 Zulassung

Die Zulassung zum Dual Degree erfolgt gemäss den gültigen Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern und Artikel 6 der Kooperationsvereinbarung, wobei beide Universitäten die Zulassung der jeweiligen Heimuniversität akzeptieren.

Die Zulassungskriterien der Universität Luzern können in der Wegleitung zum Dual Degree präzisiert werden.

Art. 7 Studienplätze

Die Universität Luzern kann die Anzahl vergebener Studienplätze beschränken. Die Einzelheiten werden in der Wegleitung geregelt.

4 Studienstruktur

Art. 8 Studienbeginn

Das Studium kann jeweils zum Herbstsemester begonnen werden.

Art. 9 Studiendauer, Aufbau, Umfang und Studiengangssprache

Der Dual Degree umfasst 120 ECTS und sieht eine Regelstudienzeit von 4 Semestern vor. Bei Teilzeitstudierenden verlängert sich die Studiendauer entsprechend.

Die Studienleistungen an der Universität Luzern berechnen sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Die Umrechnung von kanadischen Credits in ECTS und von ECTS in kanadische Credits erfolgt gemäss Artikel 2 der Kooperationsvereinbarung.

Die Studiengangssprache ist Englisch. In anderen Sprachen abgehaltene Veranstaltungen können in Ausnahmefällen an den Dual Degree angerechnet werden.

Art. 10 Studienanteile

Die an den Partneruniversitäten zu erbringenden Studienleistungen richten sich nach Artikel 2 der Kooperationsvereinbarung.

5 Studienleistungen, Credits und Prüfungen

Art. 11 Erwerb und Anrechnung von Credits

Credits werden aufgrund erfolgreich erbrachter Studienleistungen erworben.

Art. 12 Leistungsnachweise

Studierende erhalten für erfolgreich erbrachte Studienleistungen einen Leistungsnachweis.

Leistungsnachweise enthalten den Titel der Lehrveranstaltung oder schriftlichen Arbeit sowie die Anzahl der erworbenen Credits und das Ergebnis einer allfälligen Prüfung oder schriftlichen Arbeit.

Art. 13 Bewertungen

Prüfungen, benotete Lehrveranstaltungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet. Bei benoteten Lehrveranstaltungen ist eine Gesamtnote für die erbrachten Leistungen zu vergeben.

Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:

Note Wertung
6 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach

Unbenotete Lehrveranstaltungen werden mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Art. 14 Prüfungssprache, Verlängerung der Prüfungsdauer

Die Prüfungssprache ist in der Regel Englisch.

Auf Antrag kann die Prüferin oder der Prüfer eine andere Prüfungssprache bewilligen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich gestellt werden.

Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss bei Vorliegen triftiger Gründe die Dauer von Vorlesungsprüfungen verlängern. Die Einzelheiten regelt ein Merkblatt.

Art. 15 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Lehrveranstaltungen

Bestandene Vorlesungsprüfungen oder Seminarveranstaltungen können nicht wiederholt werden.

Bei Nichtbestehen des ersten Versuches einer Vorlesungsprüfung muss die Kandidatin oder der Kandidat zum nächstmöglichen Termin zu einer Wiederholungsprüfung (zweiter Versuch) antreten. Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung. Wird auch der zweite Versuch mit einer Note kleiner als 4 bewertet, gilt die Vorlesung als nicht bestanden. Eine Wiederholung der gleichen Vorlesung ist möglich, sofern diese zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal angeboten wird und nicht der in § 16 beschriebene Sachverhalt eines Studienausschlusses vorliegt. Falls sie nicht angeboten wird, kann sie durch eine äquivalente Vorlesung, d.h. im Sinne der jeweiligen Wegleitungen, ersetzt werden.

Eine Wiederholung einer nicht bestandenen Seminarveranstaltung ist möglich, sofern diese zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal angeboten wird. Falls sie nicht angeboten wird, kann sie durch eine äquivalente Seminarveranstaltung, d.h. im Sinne der jeweiligen Wegleitungen, ersetzt werden.

Art. 16 Studienausschluss

Die Anzahl der Credits für Studienleistungen, die im Wiederholungsversuch nicht bestanden wurden oder aufgrund von Handlungen, die unter § 15 fallen, als nicht bestanden gewertet wurden, darf die Summe von 7 nicht übersteigen. Andernfalls erfolgt der endgültige Ausschluss aus der betreffenden Studienrichtung bzw. dem betreffenden Studiengang.

Weitere Gründe für einen Studienausschluss sind in § 19 geregelt.

Art. 17 Unkorrektheiten bei Prüfungen

Es ist insbesondere unzulässig, während einer Prüfung

  1. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen und zu verwenden,
  2. fremde Hilfe anzunehmen,
  3. mit anderen Personen Informationen auszutauschen,
  4. die Ruhe im Raum zu stören.

Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge.

Art. 18 Schriftliche Arbeiten

Eine nicht bestandene schriftliche Arbeit kann innerhalb von sechs Monaten überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut nicht bestanden, ist die Arbeit endgültig abgelehnt.

Art. 19 Plagiate und Ghostwriting

Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbständig erbracht, oder werden geistige Leistungen anderer Personen nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, wird sie als endgültig nicht bestanden gewertet.

Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin oder der Kandidat von der betreffenden Studienrichtung oder den betreffenden Studienrichtungen endgültig ausgeschlossen.

Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene Grad entzogen werden.

6 Masterverfahren und Studienabschluss

Art. 20 Masterverfahren

Die Durchführung des Masterverfahrens richtet sich nach Artikel 3 der Kooperationsvereinbarung.

Die Begutachtung der Masterarbeit erfolgt durch eine Gutachterin oder einen Gutachter der Universität Luzern und eine Gutachterin oder einen Gutachter der Carleton University. Die Gutachterin oder der Gutachter der Heimuniversität gilt als Erstgutachterin bzw. als Erstgutachter.

Als Gutachterinnen und Gutachter der Universität Luzern kommen prüfungsberechtigte Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten der Fakultät mit Habilitation oder äquivalentem Abschluss in Frage. Die Gutachterinnen und Gutachter der Carleton University werden nach den dortigen Regelungen festgelegt.

Art. 21 Gesamtnotenberechnung

Die Gesamtnote für das Diplom der Universität Luzern setzt sich wie folgt zusammen:

1. drei benotete politikwissenschaftliche Masterseminararbeiten der Universität Luzern: 3⁄20,
2. drei benotete politikwissenschaftliche Masterseminararbeiten der Carleton University: 3⁄20,
3. Masterarbeit, zehnfach gewichtet: 10⁄20,
4. mündliche Verteidigung der Masterarbeit, vierfach gewichtet: 4⁄20.

Art. 22 Diplom und Diplomzusatz

Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des Dual Degree. Die Diplomvergabe richtet sich nach Artikel 4 der Kooperationsvereinbarung. Das Diplom vermerkt, dass es sich beim abgeschlossenen Studiengang um einen Dual-Degree-Masterstudiengang handelt, die Bezeichnung des Studiengangs, den vergebenen Grad, den Titel der Masterarbeit, beide Partneruniversitäten und die Gesamtnote des Abschlusses.

Mit dem Diplom wird ein Diploma Supplement ausgestellt, welches detaillierte Angaben zum absolvierten Studium enthält.

Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan der KSF unterzeichnet.

7 Schlussbestimmungen

Art. 23 Gebühren

Gemäss Artikel 1 der Kooperationsvereinbarung entrichten Studierende des Dual Degree ausschliesslich an der Heimuniversität Studiengebühren.

Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate von Studierenden mit Heimuniversität Universität Luzern richten sich nach der Schulgeldverordnung[3].

Art. 24 Rechtsmittel

Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes[4] und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[5] beim Bildungsdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Egress

G 2018-048

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.06.2018 01.08.2018 Erstfassung G 2018-048

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.06.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung G 2018-048