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542q

Reglement über das Weiterbildungsangebot «CAS Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs (LEAD)» der Universität Luzern *

(WBR UniLU CAS LEAD)

vom 23.06.2021 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000[1],

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Zertifikatslehrgang «CAS Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs (LEAD)» ist ein Weiterbildungsangebot der Universität Luzern. *

Der Zertifikatslehrgang richtet sich an Führungskräfte und Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger, vornehmlich aus Politik, Verwaltung und Bildungswesen sowie Unternehmen. *

Der Zertifikatslehrgang befähigt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, anhand von philosophischen Methoden und Inhalten die Grundlagen, die Funktionsweise und den Wert von Diskursen zu analysieren sowie aktuelle Herausforderungen von Diskursen zu reflektieren. Er zielt darauf ab, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im konstruktiven Umgang mit diesen Herausforderungen zu schulen und praxisorientiert ihre Argumentations- und Diskurskompetenzen auszubauen und zu vertiefen. *

Art. 2 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Angebot, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.

Einzelheiten sind in einer oder mehreren Wegleitungen geregelt. *

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern[2]*

2 Organisation

Art. 3 Aufsicht

Die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) übt die Aufsicht über dieses Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern. *

Art. 4 Studienleitung

Der Zertifikatslehrgang «Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs (LEAD)» wird unter der Verantwortung eines ordentlichen Professors oder einer ordentlichen Professorin der Fakultät (wissenschaftliche Gesamtleitung) sowie eines Co-Leiters oder einer Co-Leiterin (operative Studienleitung) durchgeführt. Diese werden von der Fakultät eingesetzt und bilden gemeinsam die Studienleitung. *

Art. 5 Lehrkörper

Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Luzern, vornehmlich der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, sowie aus beigezogenen Dozentinnen und Dozenten, die an anderen Universitäten und Hochschulen tätig sind. Die Studienleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach wissenschaftlichen und didaktischen Kriterien erfolgt.

Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird von der Studienleitung im Einklang mit der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern[3] definiert. *

3 Weiterbildungsangebot

Art. 6 Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebots

Das Weiterbildungsangebot wird berufsbegleitend durchgeführt.

Der Zertifikatslehrgang ist modular aufgebaut. Die Ziele und Inhalte der Module werden in der Wegleitung des Zertifikatslehrgangs beschrieben.

Der Zertifikatslehrgang umfasst 15 ECTS-Punkte.

Zusätzlich zur Absolvierung der Module muss eine schriftliche wissenschaftliche Leistung erbracht werden, die benotet wird. Die schriftliche Leistung kann in Form einer schriftlichen Arbeit (Zertifikatsarbeit) oder von mehreren schriftlichen Texten im Anschluss an jedes Modul erbracht werden; darüber entscheidet die Studienleitung.

Art. 7 Zulassung

Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, unter Einschluss der pädagogischen Hochschulen, verfügt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer können «sur dossier» zugelassen werden. *

Über die Zulassung entscheidet die Studienleitung.

Mit der Zulassung wird entschieden, ob gewisse Vorleistungen angerechnet werden.

Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten. *

Art. 8 Qualitätssicherung und Reporting

Der Zertifikatslehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.

Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.

Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung der Fakultät jährlich einen Bericht. *

4 Abschlüsse und Zertifikate

Art. 9 Abschlüsse

Der Abschluss wird im Namen der Fakultät ausgestellt und vom Dekan oder von der Dekanin der Fakultät sowie von der Studienleitung unterschrieben. *

Art. 10 Certificate of Advanced Studies (CAS)

Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs (LEAD)» muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatslehrganges im Umfang von 15 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. *

Ein Diploma Supplement wird mit dem Abschluss ausgestellt; es gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Lehrgangs.

Art. 11 Überschüsse und Defizite *

Wird ein Ertragsüberschuss erzielt, können davon 20 Prozent abgegrenzt und eingesetzt werden: *

  1. als Sicherheit bei unterdurchschnittlichem Geschäftsgang bei künftigen Durchführungen,
  2. zur Reinvestition in bestehende und künftige Weiterbildungsangebote,
  3. für Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Weiterbildung.

Der restliche Ertragsüberschuss wird in der Rechnung der Fakultät ausgewiesen.

Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern[4] werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten. *

Ein Defizit verbleibt nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen in der Rechnung der Fakultät. *

5 Schluss- und Übergangsbestimmungen *

Art. 12 Rechtspflege

Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[5] beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Art. 13 * Übergangsgestimmungen

Studierende der Jahrgänge 2022 und 2023 des bisherigen Studiengangs «CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte» können ihr Studium unter dem alten Titel abschliessen.

Studierende der Jahrgänge 2022 und 2023 des «CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte» können um die erneute Ausstellung ihres Diploms unter dem neuen Titel «CAS Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs (LEAD)» bei der Studienleitung ersuchen. Das mit dem alten Titel ausgestellte Diplom wird eingezogen.

Egress

G 2021-048

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.06.2021 01.08.2021 Erstfassung G 2021-048
Erlasstitel 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 1 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 1 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 1 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 2 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 2 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 3 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 4 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 5 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 7 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 7 Abs. 4 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 8 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 9 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 10 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 11 26.06.2024 01.08.2024 Titel geändert G 2024-036
§ 11 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 11 Abs. 1, a. 26.06.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-036
§ 11 Abs. 1, b. 26.06.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-036
§ 11 Abs. 1, c. 26.06.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-036
§ 11 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 11 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-036
Titel 5 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 13 26.06.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-036

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.06.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung G 2021-048
26.06.2024 01.08.2024 Erlasstitel geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 1 Abs. 1 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 1 Abs. 2 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 1 Abs. 3 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 2 Abs. 2 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 2 Abs. 3 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 3 Abs. 1 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 4 Abs. 1 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 5 Abs. 2 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 1 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 4 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 3 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 1 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 10 Abs. 1 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Titel geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 1 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 1, a. eingefügt G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 1, b. eingefügt G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 1, c. eingefügt G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 2 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 3 eingefügt G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 Titel 5 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 13 eingefügt G 2024-036