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Organisationsreglement des Zentrums Religionsforschung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und der Theologischen Fakultät

(Organisationsreglement ZRF)

vom 09.04.2025 (Stand 01.06.2025)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut[1]),

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Das Zentrum Religionsforschung (im Folgenden: Zentrum) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und der Theologischen Fakultät der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1 des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[2]).

Das Zentrum bezweckt, die Forschung und Lehre im Bereich der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Religion im zeitgenössischen Kontext zu unterstützen, zu vernetzen und nach aussen sichtbar zu machen.

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[3].

Art. 2 Aufgaben

Das Zentrum hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Es untersucht wissenschaftliche Fragestellungen im Bereich Religionsforschung mit den Schwerpunkten Muslime und Islam in der Schweiz und religiöse Pluralisierung von Gegenwartsgesellschaften,
  2. Es dokumentiert und veröffentlicht die Forschungsergebnisse,
  3. Es transferiert die gewonnenen Erkenntnisse in Lehre, Praxis und Öffentlichkeit,
  4. Es führt Weiterbildungsveranstaltungen durch,
  5. Es erbringt kostendeckende Dienstleistungen für Dritte,
  6. Es steht im Rahmen seiner Kapazitäten Behörden, Schulen, Medien und anderen Interessierten für Auskünfte zur Verfügung,
  7. Es fördert die Zusammenarbeit mit anderen Instituten und Einrichtungen, insbesondere des Bildungswesens.

Es operiert in allen Belangen wissenschaftlich unabhängig.

Der Abschluss von Verträgen mit Dritten erfolgt gemäss den Bestimmungen von § 27 Absatz 5 des Universitätsstatuts[4].

Art. 3 Zusammensetzung

Das Zentrum besteht aus mindestens zwei universitätsinternen stimmberechtigten Mitgliedern mit Ordinariat oder Extraordinariat.

Die Mitglieder des Zentrums können aus der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und der Theologischen Fakultät der Universität stammen.

Das Zentrum kann Personen von ausserhalb der Universität Luzern als Mitglieder aufnehmen (externe Mitglieder). Die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder stellen die Mehrheit.

National oder international angesehene Forschende können als affiliierte Mitglieder (affiliated membership) aufgenommen werden. Affiliierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Stimmberechtigte universitätsinterne Mitglieder benötigen ein Doktorat oder eine noch höhere Qualifikation.

Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern richtet sich nach § 6 Absatz 5c des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[5].

Der Austritt stimmberechtigter Mitglieder ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Zentrumsleitung zuhanden der Mitgliederversammlung möglich.

Art. 4 Organe

Die Organe des Zentrums sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Zentrumsleitung.

Art. 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.

Über die Teilnahme an der Mitgliederversammlung von nicht stimmberechtigten Mitgliedern beschliesst die Zentrumsleitung.

Die Mitgliederversammlung beschliesst über Anträge auf Änderungen des Organisationsreglements zuhanden der beteiligten Fakultäten mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, ansonsten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Tagesvorsitzende den Stichentscheid. Tagesvorsitzende oder Tagesvorsitzender ist ein Mitglied der Zentrumsleitung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Zentrumsleitung einberufen. Zwei Drittel der Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die Zentrumsleitung gemäss § 6 Absatz 4 zuständig für alle Beschlüsse des Zentrums. Die unentziehbaren Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung richten sich nach § 6 Absätze 5a bis 5h des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[6].

Art. 6 Zentrumsleitung

Die Zentrumsleitung besteht aus zwei stimmberechtigten Mitgliedern, die über ein Ordinariat oder ein Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen. Sie stammen aus der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und der Theologischen Fakultät.

Sie üben als Co-Direktorinnen oder Co-Direktoren gemeinsam den Vorsitz der Zentrumsleitung aus und sprechen sich für die einzelnen Aufgaben miteinander ab.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Zentrumsleitung

  1. vertritt das Zentrum nach aussen und sorgt für die Kontakte und die Zusammenarbeit mit an der Tätigkeit des Zentrums interessierten Stellen,
  2. ist verantwortlich für die Umsetzung der Aufgaben des Zentrums und entwickelt und realisiert eine Strategie sowie darauf aufbauende Programme,
  3. wacht über die Umsetzung der Aufgaben sowie über die Qualität der Forschung und der Dienstleistungen und beschliesst über allfällige Massnahmen,
  4. stellt das Personal unter vorgängiger Anhörung der administrativen Leiterin oder des administrativen Leiters ein,
  5. schlägt der Mitgliederversammlung Personen gemäss § 3 Absätze 2 bis 4 als stimmberechtigte oder nicht stimmberechtige (affiliierte) Mitglieder des Zentrums zur Aufnahme oder zum Ausschluss vor,
  6. koordiniert die Tätigkeit der Mitarbeitenden und erstellt das inhaltliche Konzept sowie das Arbeitsprogramm,
  7. erlässt Weisungen für den Betrieb des Zentrums,
  8. ist verantwortlich für die Finanzen des Zentrums und erstellt das Budget und die Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung,
  9. verfasst den Jahresbericht zuhanden der Mitgliederversammlung.

Die Zentrumsleitung kann die Erledigung von administrativen Aufgaben an eine administrative Leiterin oder einen administrativen Leiter delegieren.

Art. 7 Administrative Leiterin oder Administrativer Leiter

Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter ist unter Vorbehalt von § 3 Absatz 5 stimmberechtigtes Mitglied des Zentrums. Sie oder er ist der Zentrumsleitung unterstellt.

Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. sie oder er übernimmt die administrative Leitung des Zentrums und führt dessen Tagesgeschäfte,
  2. sie oder er entwickelt Dienstleistungen in Zusammenarbeit mit der Zentrumsleitung und setzt sie um,
  3. sie oder er unterstützt und berät die Zentrumsleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und wirkt bei der Entwicklung der Strategie des Zentrums mit,
  4. sie oder er führt die ihr oder ihm von der Zentrumsleitung delegierten Aufgaben aus.

Art. 8 Personal

Die Anstellung des Personals erfolgt gemäss den Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Luzern beziehungsweise der Universität Luzern. Dies gilt auch für Anstellungen, welche durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

Die Anstellung der administrativen Leiterin oder des administrativen Leiters erfolgt durch die Mitgliederversammlung (vgl. § 6 Abs. 5d des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[7]).

Wissenschaftliche und administrative Mitarbeitende werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Universitätsstatuts[8] von der Zentrumsleitung angestellt. Der administrativen Leiterin oder dem administrativen Leiter steht ein Antragsrecht zu.

Art. 9 Finanzen

Das Zentrum operiert kostendeckend.

Die finanzielle Führung des Zentrums erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität Luzern. Insbesondere

  1. wird das Zentrum als Kostenstelle der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät geführt,
  2. werden Aufwand und Ertrag des Zentrums in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.

Das Zentrum finanziert sich über

  1. jährliche Beiträge der Universität Luzern im Rahmen der Fakultätsbudgets,
  2. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen,
  3. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen,
  4. Veranstaltungsgebühren.

Der Abschluss von Drittmittelverträgen (z. B. mit dem Schweizerischen Nationalfonds oder mit Behörden) richtet sich nach § 70 Absatz 2 des Universitätsstatuts[9] und dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern[10].

Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss der Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern[11] und dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern.

Art. 10 Verpflichtungen und Haftung

Die Zentrumsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen.

Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan der beteiligten Fakultäten.

Art. 11 Schlussbestimmungen

Dieses Reglement ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Organisationsreglement des Zentrums Religionsforschung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und der Theologischen Fakultät vom 17. September 2019 und alle dazugehörigen Richtlinien und Regelungen.

Egress

G 2025-038

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 09.04.2025 01.06.2025 Erstfassung G 2025-038

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.04.2025 01.06.2025 Erlass Erstfassung G 2025-038