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Dekret über die Durchführung des klinischen Unterrichts am Kantonsspital Luzern

vom 25.06.1973 (Stand 09.09.1973)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 12. Februar 1973[1],

beschliesst:

Art. 1

Am Kantonsspital Luzern wird für Medizinstudenten der Universitäten Bern, Basel und Zürich klinischer Unterricht erteilt.

Art. 2

Unter einer separaten Rechnungsabteilung ist der alljährlich erforderliche Kredit in den Staatsvoranschlag aufzunehmen.

Art. 3

Für die notwendigen Investitionen wird pro 1973 ein Nachtragskredit von Fr. 220'000.– zu Lasten der ausserordentlichen Verwaltungsrechnung, Spitalbauten, Rubrik 60.00.700, bewilligt.

Art. 4

Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum[2].

Egress

G XVIII 353

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.06.1973 09.09.1973 Erstfassung G XVIII 353

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.06.1973 09.09.1973 Erlass Erstfassung G XVIII 353