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543c

Reglement zum Weiterbildungsangebot «CAS in Hochschuldidaktik» des Zentrums Lehre der Universität Luzern

(Reglement CAS HSD)

vom 09.04.2025 (Stand 01.06.2025)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2b des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut[1]),

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der «CAS in Hochschuldidaktik der Universität Luzern» (CAS HSD) ist ein Zertifikatslehrgang des Zentrums Lehre der Universität Luzern in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Luzern (PHLU).

Der CAS HSD richtet sich an Hochschuldozierende, die am Anfang ihrer Karriere als Dozierende stehen oder sich in ihrer Lehrtätigkeit weiterentwickeln wollen. Angesprochen sind in erster Linie Hochschuldozierende der Universität Luzern, die den CAS HSD kostenlos besuchen können. Einzelne Module und Kurse des CAS HSD sind offen und kostenlos für Hochschuldozierende der PHLU als Kooperationspartnerin. Im Gegenzug können auch Dozierende der Universität Luzern kostenlos einzelne Module und Kurse der PHLU besuchen.

Der CAS HSD kann von externen Interessierten besucht werden, die eine Anstellung auf Tertiärniveau vorweisen können oder anstreben. Die externen Teilnehmenden entrichten eine entsprechende Gebühr.

Der CAS HSD umfasst alle Themen der Hochschuldidaktik von der Konzeption einer Lehrveranstaltung über ihre Durchführung bis hin zur Reflexion und die selbstständige Weiterentwicklung der Dozierenden in dieser Funktion. Eigene Schwerpunkte können und sollen gewählt und vertieft werden.

Der erfolgreiche Abschluss des CAS HSD befähigt Absolvierende, ihre Lehre dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechend durchzuführen.

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Organisation, die Zulassung zum CAS HSD und zu einzelnen Kursen und die Voraussetzungen zur Titelverleihung für die Weiterbildungsteilnehmenden.

Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern[2].

2 Organisation

Art. 3 Trägerschaft

Das Zentrum Lehre übt als Trägerschaft die Aufsicht über den CAS HSD aus. Dieser unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.

Art. 4 Studienleitung

Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie obliegt einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Professor der Universität Luzern. Sie kann weitere Angehörige umfassen. Sie wird durch die universitäre Lehrkommission (ULEKO) auf vier Jahre gewählt und kann wiedergewählt werden.

Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Weiterbildungsangebots,
  2. Entscheid über das Programm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
  3. Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden auf Antrag der Programmleitung,
  4. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichts zuhanden der universitären Weiterbildungskommission sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
  5. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien,
  6. Antrag an das Zentrum Lehre zur Ausstellung und Verleihung der Abschlussurkunden,
  7. Besetzung der Programmleitung.

Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Art. 5 Programmleitung

Die Programmleitung ist für die operative Entwicklung und Führung des CAS HSD verantwortlich. Sie kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Sie kann durch eine Programmassistenz unterstützt werden.

Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil. Sie kann Mitglied der Studienleitung sein.

Die Programmleitung ist insbesondere verantwortlich für:

  1. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit des Lehrkörpers,
  2. Leitung der Programmadministration sowie Instruktion und Führung der Programmassistenz,
  3. Beratung der Weiterbildungsteilnehmenden,
  4. Antrag an die Studienleitung zur Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden,
  5. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung,
  6. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden,
  7. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems,
  8. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichts zuhanden der Weiterbildungskommission und der Studienleitung.

Art. 6 Lehrkörper

Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Mitarbeitenden des Zentrums Lehre sowie aus externen Expertinnen und Experten, die an anderen Universitäten und Hochschulen oder selbständig als Leitende hochschuldidaktischer Kurse tätig sind. Die Programmleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach wissenschaftlichen und didaktischen Kriterien erfolgt.

3 Weiterbildungsangebot

Art. 7 Umfang und Struktur des Zertifikatslehrgangs

Der CAS HSD wird berufsbegleitend durchgeführt. Ein Beginn ist jederzeit möglich.

Inhaltlich berücksichtigt der CAS HSD grundlegende und aktuelle Themen der hochschuldidaktischen Lehr- und Lernforschung. Der Lehrplan wird von den beiden beteiligten Institutionen gemeinsam abgesprochen und bei Bedarf angepasst.

Der CAS HSD ist modular aufgebaut und umfasst die sechs Module «Kernkurse», «Vertiefungskurse», «Praxisreflexion», «Didaktische Diskurse», «Individueller Schwerpunkt» und «Abschlussarbeit». Die Module 1 bis 5 enthalten jeweils eine oder mehrere thematische Einheiten (Kurse).

Die Kurse werden wie folgt von der Universität Luzern bzw. der PHLU durchgeführt:

  1. Modul 1 «Kernkurse»: beide Kooperationspartnerinnen im Wechsel. Ziel ist, dass jede Institution das gesamte Modul innerhalb eines Jahres einmal vollständig anbietet und dass das gesamte Modul durch beide Kooperationspartnerinnen innerhalb eines Semesters vollständig angeboten wird.
  2. Modul 2 «Vertiefungskurse»: Themen «Digitale Lehre», «Prüfung und Feedback» und «Person und Auftreten» werden von der Universität Luzern angeboten im Umfang von mindestens drei Kurstagen pro zwei Semester. Die Themen «Diversitätssensible Hochschullehre» und «Lehrprofile und Lehrmethoden» werden von der PHLU angeboten im Umfang von mindestens drei Kurstagen pro zwei Semester. Das Thema «Disziplinsensible Hochschullehre» wird von beiden in gegenseitiger Absprache angeboten im Umfang von mindestens drei Kurstagen pro zwei Semester,
  3. Modul 3 «Praxisreflexion»: Wird von beiden Kooperationspartnerinnen in Absprache angeboten,
  4. Modul 4 «Didaktische Diskurse»: Die Angebote für dieses Modul werden von beiden Kooperationspartnerinnen angeboten bzw. aus externen Angeboten ausgewählt,
  5. Modul 5 «Individueller Schwerpunkt»: wird von jeder Kooperationspartnerin ausschliesslich für die bei ihr angemeldeten Teilnehmenden angeboten,
  6. Modul 6 «Abschlussarbeit»: wird von jeder Kooperationspartnerin ausschliesslich für die bei ihr angemeldeten Teilnehmenden angeboten.

Art. 8 Zulassung

Voraussetzungen für die Zulassung zum CAS HSD sind ein Abschluss auf Tertiärstufe und eine aktuelle oder geplante Unterrichtstätigkeit auf Hochschulstufe. Sur dossier-Aufnahmen sind möglich bei adäquatem Bildungs- und Erfahrungshintergrund.

Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung.

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

Art. 9 Leistungsnachweise und ECTS-Punkte

Der CAS HSD umfasst 10 ECTS-Punkte.

Für den erfolgreichen Abschluss des CAS HSD ist der Besuch aller Module sowie das Bestehen der schriftlichen Abschlussarbeit erforderlich.

Die Anforderungen an die Zertifikatsarbeit sind in der Wegleitung zum Zertifikatslehrgang beschrieben.

Der Besuch einzelner Module oder Kurse des Zertifikatslehrgangs ist möglich, führt jedoch nicht zu einem Abschluss oder zur Vergabe von ECTS-Punkten. Es wird eine entsprechende Teilnahmebestätigung ausgestellt.

Art. 10 Qualitätssicherung und Reporting

Der Zertifikatslehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.

Die Programmleitung bespricht die Ergebnisse der Qualitätskontrollen jährlich mit der Studienleitung und legt gemeinsam mit dieser und in Koordination mit der PHLU Massnahmen für die weitere Planung und Entwicklung des Lehrgangs fest.

Die Programmleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden als Mitglieder des Lehrkörpers.

Die Programmleitung erstattet der Weiterbildungskommission jährlich Bericht.

4 Abschluss und Urkunde

Art. 11 Zertifikat

Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Hochschuldidaktik der Universität Luzern» muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatslehrgangs im Umfang von 10 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.

Ein Diploma Supplement gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Zertifikatslehrgangs.

Die Abschlussurkunde wird vom Zentrum Lehre auf Deutsch und Englisch ausgestellt und von den Vorsitzenden der Weiterbildungskommission sowie der Studienleitung unterzeichnet. Sie erwähnt die Mitwirkung der PHLU am CAS HSD.

5 Finanzen

Art. 12 Finanzielles, Überschüsse und Defizite

Die Gebühren für externe Weiterbildungsteilnehmende werden durch das Zentrum Lehre im Rahmen der finanziellen Vorgaben der Schulgeldverordnung von 3. März 2015[3] festgelegt. Für Dozierende der Universität Luzern ist der CAS HSD kostenlos und für Dozierende der PHLU die Teilnahme an einzelnen Modulen des CAS HSD kostenlos.

Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern[4] werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Gebühren von externen Weiterbildungsteilnehmenden abgegolten.

Finanzielle Defizite verbleiben nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen in der Rechnung des Zentrums Lehre.

Fallen Ertragsüberschüsse an, können davon 20 Prozent abgegrenzt und nach den Bestimmungen von § 23 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern[5] verwendet werden. Der restliche Ertragsüberschuss wird in der Rechnung des Zentrums Lehre ausgewiesen.

Art. 13 Honorare und Entschädigungen

Die Honorare werden von der Programmleitung im Rahmen der vom Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern[6] festgelegt.

6 Schlussbestimmungen

Art. 14 Rechtspflege

Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[7] beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Egress

G 2025-037

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 09.04.2025 01.06.2025 Erstfassung G 2025-037

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.04.2025 01.06.2025 Erlass Erstfassung G 2025-037