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Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

(Fakultätsreglement WF)

vom 26.06.2024 (Stand 01.12.2025)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern (Universitätsstatut[1]) vom 13. Dezember 2023,

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Dieses Reglement ordnet Aufgaben und Organisation der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät).

Es ist im Lichte des Universitätsgesetzes[2] sowie des Universitätsstatuts[3] zu interpretieren.

Art. 2 Aufgaben der Fakultät

Die Fakultät erfüllt im Bereich der Wirtschaftswissenschaften die Aufgaben in Forschung, Lehre, Weiterbildung, Dienstleistung und Nachwuchsförderung gemäss § 20 des Universitätsstatuts[4] und ist verantwortlich für die Sicherstellung und die Weiterentwicklung der Qualität in allen Bereichen.

Die Fakultät strebt in all ihren Aufgabenbereichen nach Exzellenz. Sie sorgt dafür, dass in allen Bereichen ihrer Tätigkeit, insbesondere in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die Qualität ermittelt, gesichert und verbessert wird.

2 Organisation der Fakultät

2.1 Fakultätsversammlung

Art. 3 Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Fakultätsversammlung nimmt als oberstes Organ der Fakultät die in § 21 Absatz 4 des Universitätsstatuts[5] festgelegten Aufgaben wahr. Der Fakultätsversammlung werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen:

  1. Formulierung und Anpassung des Leitbilds der Fakultät,
  2. Erlass der Reglemente ihrer Organisationseinheiten unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Universitätsrates gemäss § 12 Absatz 2c des Universitätsstatuts[6],
  3. Wahl der Mitglieder von Berufungskommissionen sowie deren Vorsitzende bzw. Vorsitzenden in Übereinstimmung mit dem Berufungsreglement der Universität Luzern[7],
  4. Durchführung von Promotionsverfahren,
  5. Verleihung und Entzug von nichtständigen Gastprofessuren.

Art. 4 Sitzungen

Die Fakultät führt Sitzungen nach Bedarf durch, jedoch mindestens dreimal im Semester.

Die Dekanin oder der Dekan beruft die Sitzungen ein und leitet sie.

Die Sitzungen werden protokolliert. Die Protokolle werden den Mitgliedern der Fakultätsversammlung zugesandt.

Art. 5 Zusammensetzung und Stimmrechte

Die Fakultätsversammlung setzt sich aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht zusammen:

  1. Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung,
  2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden,
  3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden,
  4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des administrativen und technischen Personals.

Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager ist Mitglied der Fakultätsversammlung mit beratender Stimme.

Die Fakultätsversammlung kann weiteren Personen das Stimmrecht ad personam zuerkennen.

Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Teilnahme an der Abstimmung ausgeübt werden und ist nicht delegierbar.

Die Gruppierungen organisieren sich selbst und führen die Wahlen in die Fakultätsversammlung durch.

Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen zu den Sitzungen oder zu einzelnen Traktanden beiziehen.

Art. 6 Beschlussfassung

Die Beschlussfassung richtet sich nach § 21 Absatz 3 des Universitätsstatuts[8]. Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit hat die Dekanin oder der Dekan den Stichentscheid.

Die Fakultätsversammlung kann in dringlichen Fällen Zirkulationsbeschlüsse fassen. Davon ausgenommen sind Personalgeschäfte.

Bei Abstimmungen über Promotionen und Habilitationen dürfen nur diejenigen Stimmberechtigten mitwirken, die den entsprechenden akademischen Grad (oder Äquivalenz) erreicht haben.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, mindestens ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung. Die Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekanin oder des Prodekans erfolgt geheim, ebenso in der Regel Abstimmungen zu Personalgeschäften.

2.2 Dekanin oder Dekan und Fakultätsleitung

Art. 7 Fakultätsleitung

Die Fakultätsleitung setzt sich gemäss § 23 des Universitätsstatuts[9] aus den folgenden Leitungspersonen zusammen:

  1. der Dekanin oder dem Dekan,
  2. den Prodekaninnen und Prodekanen,
  3. der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager.

Die Dekanin oder der Dekan kann zu den Sitzungen der Fakultätsleitung Delegierte und weitere Personen in beratender Funktion beiziehen.

Die Fakultätsleitung

  1. unterstützt die Dekanin oder den Dekan in der strategischen Planung und operativen Leitung der Fakultät,
  2. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Dekanin oder des Dekans,
  3. unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei der Vorbereitung der Geschäfte der Fakultätsversammlung,
  4. erfüllt weitere Aufgaben.

Art. 8 Dekanin oder Dekan

Die Dekanin oder der Dekan wird von der Fakultätsversammlung aus der Gruppe der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren in der Regel für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Falls sich die amtierende Dekanin oder der amtierende Dekan zur Wiederwahl stellt und keine weitere Kandidatur angemeldet wird, gilt die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber in stiller Wahl als wiedergewählt.

Die Dekanin oder der Dekan hat die strategische und operative Leitung der Fakultät inne, nimmt die in § 22 Absätze 2, 4 und 5 des Universitätsstatuts[10] festgelegten Aufgaben und Kompetenzen wahr und verantwortet die Umsetzung der jährlichen Leistungsvereinbarung der Fakultät mit der Universität.

Die Dekanin oder der Dekan entscheidet letztinstanzlich in allen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Fakultät, die nicht einem übergeordneten Organ zugewiesen sind.

Die Dekanin oder der Dekan ist von der Lehre bis zur Hälfte entlastet.

Art. 9 Prodekaninnen und Prodekane

Die Fakultätsversammlung wählt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung maximal zwei Prodekaninnen und Prodekane. Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Prodekaninnen oder Prodekane können die Dekanin oder den Dekan im Falle einer Verhinderung oder in ihrem oder seinem Auftrag in allen Angelegenheiten vertreten.

Den Prodekaninnen und Prodekanen können von der Dekanin oder vom Dekan spezifische Zuständigkeiten zugewiesen werden.

Art. 10 Fakultätsmanagerin oder Fakultätsmanager

Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager berät und unterstützt die Dekanin oder den Dekan in organisatorischen, personellen, strategischen und operativen Angelegenheiten und ist der Dekanin oder dem Dekan direkt unterstellt.

Ihr oder ihm obliegen insbesondere:

  1. die Koordination der Aufgaben der Fakultätsleitung im Auftrag der Dekanin oder des Dekans,
  2. die Vorbereitung der Sitzungen der Fakultätsversammlung,
  3. die Vorbereitung des Budgets, der jährlichen Leistungsvereinbarung sowie die fakultäre Bedarfsplanung zuhanden der Dekanin oder des Dekans,
  4. die Vorbereitung und Koordination der fakultären Berichterstattungen im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung und der Qualitätssicherung zuhanden der Dekanin oder des Dekans,
  5. die Kommunikation und das Studienmarketing,
  6. die Planung des Angebots der Lehrveranstaltungen sowie der Prüfungssessionen im Hinblick auf die Umsetzung der Studien- und Prüfungsordnung,
  7. die Studienberatung und die Studierendenadministration,
  8. weitere von der Dekanin oder dem Dekan übertragene Aufgaben.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager eine Dekanatsverwaltung (Dekanat) unterstellt, die von ihr oder ihm geführt wird.

Art. 11 Delegierte

Die Dekanin oder der Dekan kann für bestimmte Aufgaben Professorinnen und Professoren als Delegierte ernennen. Sie oder er bezeichnet deren Aufgaben.

Die Amtszeit der Delegierten beträgt vier Jahre. Die Fakultätsversammlung kann Ausnahmen beschliessen.

Die Delegierten arbeiten in ihren Aufgabenbereichen mit der Fakultätsleitung und dem Dekanat zusammen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

2.3 Weitere Organisationseinheiten

Art. 12 Kommissionen und weitere untergeordnete Organisationseinheiten

Die Fakultät kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Institute, Zentren und andere Organisationseinheiten gliedern; diese können in besonderen Reglementen geordnet werden.

Die Fakultätsversammlung kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen.

Die Amtszeit der Mitglieder von ständigen Kommissionen der Fakultät beträgt in der Regel vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Kommissionen organisieren sich selbst und können in ihren Aufgabenbereichen Richtlinien erlassen.

2.4 Verfahrensvorschriften

Art. 13 Geheimhaltung

Die Mitglieder der Fakultätsversammlung dürfen der durch sie vertretenen Gruppierung die Beschlüsse der Fakultätsversammlung, deren wesentliche Begründung und die Stimmenverhältnisse der Abstimmungen bekannt geben. *

In den von der Fakultätsleitung bestimmten Ausnahmefällen dürfen die Mitglieder der Fakultätsversammlung mit den Angehörigen der Fakultät und der Gruppierungen traktandierte Geschäfte vorbesprechen. Die Mitglieder können Ausnahmen bei der Dekanin oder beim Dekan beantragen. *

Im Übrigen sind sie verpflichtet, über die Gegenstände, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Nicht informieren dürfen sie insbesondere über persönliche Äusserungen sowie über Tatsachen, die zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheim zu halten oder vertraulich sind. *

Art. 14 Schlichtung

Bei Unstimmigkeiten unter Mitgliedern der Fakultät kann die Dekanin oder der Dekan schlichtend tätig werden. In diesen Fällen kann sie oder er sich von Dritten unterstützen lassen.

Mit Beschwerden über die Amtsführung der Dekanin oder des Dekans kann sich jedes Fakultätsmitglied an die Fakultätsversammlung wenden. Übergeordnete Beschwerdeinstanz ist in diesen Fällen die Rektorin oder der Rektor. Diese Beschwerdeverfahren sind formlos und unterstehen nicht dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern.

Egress

G 2024-045

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 26.06.2024 01.08.2024 Erstfassung G 2024-045
§ 13 Abs. 1 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-080
§ 13 Abs. 2 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-080
§ 13 Abs. 3 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-080

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung G 2024-045
24.10.2025 01.12.2025 § 13 Abs. 1 geändert G 2025-080
24.10.2025 01.12.2025 § 13 Abs. 2 geändert G 2025-080
24.10.2025 01.12.2025 § 13 Abs. 3 geändert G 2025-080