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545k

Reglement zum Weiterbildungsangebot «MAS in Management of Innovative Technologies» des Instituts für Marketing und Analytics der Universität Luzern (IMA) in Kooperation mit der Hochschule Luzern (HSLU)

(Reglement MAS MoIT)

vom 23.06.2023 (Stand 01.02.2025)

Präambel

Nr. 545k

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2b des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut[1]),

auf Antrag des Senats, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der «MAS in Management of Innovative Technologies» (MAS MoIT) ist ein modulares Weiterbildungsangebot des Instituts für Marketing und Analytics der Universität Luzern (IMA) in Kooperation mit der Hochschule Luzern (HSLU). Es beinhaltet drei Zertifikatslehrgänge (Certificate of Advanced Studies, CAS), nämlich den CAS für Innovation Implementation[2], den CAS für Innovation Management[3] und einen dritten, frei wählbaren Zertifikatslehrgang gemäss Absatz 2, sowie einen Weiterbildungsmaster-Lehrgang (Master of Advanced Studies, MAS) des IMA. *

Als dritter Zertifikatslehrgang gemäss Absatz 1 stehen fünf Zertifikatslehrgänge der HSLU (CAS Internet of Things and Digital Ecosystems, CAS Smart Technologies, CAS Digital Transformation, CAS Blockchain, CAS IT Management and Agile Transformation) sowie der CAS Artificial Intelligence Management for Business Value[4] der Universität Luzern zur Auswahl, soweit diese mindestens 15 ECTS-Punkte umfassen. *

Art. 2 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Weiterbildungsangebot, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.

Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern[5].

2 Organisation

Art. 3 Trägerschaft

Das IMA übt als Trägerschaft die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot MAS MoIT aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.

… *

Art. 4 Studiengangsleitung

Die Studiengangsleitung ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie setzt sich aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern zusammen. *

Die Fakultätsversammlung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät wählt die Mitglieder der Studiengangsleitung auf deren Vorschlag für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. *

Die Studiengangsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Weiterbildungsangebots,
  2. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
  3. Zulassung von Studierenden,
  4. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
  5. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien, unter Vorbehalt von § 70 des Universitätsstatuts[6],
  6. Antrag an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät zur Verleihung der Abschlüsse,
  7. Besetzung der Programmleitung.

Die Studiengangsleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung kann sie einen Ausschuss bestimmen.

Art. 5 Programmleitung

Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operative Entwicklung und Führung des Weiterbildungsangebots verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Sie oder er kann durch eine Programmassistentin oder einen Programmassistenten unterstützt werden.

Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studiengangsleitung mit beratender Stimme teil. Sie oder er kann Mitglied der Studiengangsleitung sein.

Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für:

  1. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,
  2. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programm-assistenz,
  3. Beratung der Studierenden,
  4. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung,
  5. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden,
  6. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems,
  7. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichtes zuhanden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Studiengangsleitung.

3 Weiterbildungsangebot

Art. 6 Umfang und Struktur *

Das Weiterbildungsangebot wird berufsbegleitend durchgeführt. Die Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 werden separat absolviert. Nach einem erfolgreichen Abschluss aller drei Zertifikatslehrgänge besteht die Möglichkeit, einen modularen MAS zu erlangen. *

Der MAS MoIT besteht aus drei Zertifikatslehrgängen gemäss § 1 sowie einer Masterarbeit. *

Art. 7 Zulassung

Zum Weiterbildungsmaster-Lehrgang des MAS MoIT kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt. Sur-dossier-Aufnahmen sind möglich. *

Die Zulassung zum Weiterbildungsmaster-Lehrgang bedingt zusätzlich den erfolgreichen Abschluss aller drei Zertifikatslehrgänge gemäss § 1. *

Die Zulassung zu den Zertifikatslehrgängen gemäss § 1 richtet sich nach den für den entsprechenden Lehrgang geltenden Bestimmungen. *

Art. 8 Leistungsnachweise und ECTS-Punkte

Der MAS MoIT im Umfang von 60 ECTS-Punkten umfasst zwei Zertifikatslehrgänge des IMA gemäss § 1 Absatz 1 im Umfang von je 18 ECTS-Punkten und einen Zertifikatslehrgang gemäss § 1 Absatz 2 im Umfang von mindestens 15 ECTS-Punkten. Die Masterarbeit umfasst 9 ECTS-Punkte. *

Nicht bestandene Leistungsnachweise dürfen einmal wiederholt werden.

Art. 9 Qualitätssicherung und Reporting

Das Weiterbildungsangebot wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.

Die Studiengangsleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.

Die Studiengangsleitung erstattet der Fakultätsversammlung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät jährlich Bericht.

4 Abschlüsse und Zertifikate

Art. 10 Certificate of Advanced Studies (CAS)

Der erfolgreiche Abschluss der Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 richtet sich nach den für den jeweiligen Lehrgang geltenden Bestimmungen. *

… *

… *

Art. 11 Master of Advanced Studies (MAS)

Für den Erwerb des «MAS in Management of Innovative Technologies of the University of Lucerne» müssen die drei Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 und die Masterarbeit (§ 6 Abs. 2) bestanden worden sein. *

Die Schlussnote des MAS setzt sich aus den nach ECTS-Punkten gewichteten Noten der drei Zertifikatslehrgänge und der Masterarbeit zusammen.

Ein Diploma Supplement gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studiengangs sowie über die Thematik der schriftlichen Arbeit.

Art. 12 Abschlussurkunde

Die Abschlussurkunde wird im Namen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie der Studiengangsleitung unterschrieben.

5 Finanzen

Art. 13 Finanzielles

Die Honorare der Dozierenden werden von der Studiengangsleitung im Einklang mit der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern[7] definiert.

Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern[8] werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten. *

6 Schlussbestimmungen

Art. 14 Rechtspflege

Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[9] beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Egress

G 2023-069

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.06.2023 01.08.2023 Erstfassung G 2023-069
Ingress 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 1 Abs. 1 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 1 Abs. 2 18.10.2024 01.02.2025 eingefügt G 2024-077
§ 3 Abs. 2 18.10.2024 01.02.2025 aufgehoben G 2024-077
§ 4 Abs. 1 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 4 Abs. 1bis 18.10.2024 01.02.2025 eingefügt G 2024-077
§ 4 Abs. 2, e. 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 6 18.10.2024 01.02.2025 Titel geändert G 2024-077
§ 6 Abs. 1 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 6 Abs. 2 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 7 Abs. 1 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 7 Abs. 2 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 7 Abs. 3 18.10.2024 01.02.2025 eingefügt G 2024-077
§ 8 Abs. 1 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 10 Abs. 1 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 10 Abs. 2 18.10.2024 01.02.2025 aufgehoben G 2024-077
§ 10 Abs. 3 18.10.2024 01.02.2025 aufgehoben G 2024-077
§ 11 Abs. 1 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077
§ 13 Abs. 2 18.10.2024 01.02.2025 geändert G 2024-077

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.06.2023 01.08.2023 Erlass Erstfassung G 2023-069
18.10.2024 01.02.2025 Ingress geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 1 Abs. 1 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 1 Abs. 2 eingefügt G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 3 Abs. 2 aufgehoben G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 4 Abs. 1 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 4 Abs. 1bis eingefügt G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 4 Abs. 2, e. geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 6 Titel geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 6 Abs. 1 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 6 Abs. 2 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 7 Abs. 1 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 7 Abs. 2 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 7 Abs. 3 eingefügt G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 8 Abs. 1 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 10 Abs. 1 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 10 Abs. 2 aufgehoben G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 10 Abs. 3 aufgehoben G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 11 Abs. 1 geändert G 2024-077
18.10.2024 01.02.2025 § 13 Abs. 2 geändert G 2024-077